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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.04.2008, RV/0245-W/08

Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G. XY, W, vertreten durch Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der besachwaltete Berufungswerber (Bw.), geb. am , stellte am einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre. Als Erkrankungsgrund wurde "angeborene intellektuelle Minderleistung (leichte - mittlere Debilität und Persönlichkeitsveränderung" angegeben.

Im Zuge des Antragsverfahrens wurde der Bw. am im Bundessozialamt Niederösterreich untersucht und folgendes Gutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: XYG.

Vers.Nr.: 1234

Untersuchung am: 2007-05-23 12:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich

Identität nachgewiesen durch: ph, Führerschein

Anamnese:

30 Jahre, lebt seit im Zentrum Wohnen & Arbeit, besuchte für 3 Jahre die Volksschule, und ab der 4.Klasse die ASO, absolvierte keine Lehre sondern war als Hilfsarbeiter tätig, anamnestisch mehrere Einbruchsdiebstähle bzw. Vorverurteilungen und Haftstrafen, mehrerer LNK- AB. Aufenthalte, z.n. Alkoholabusus, Nikotinabusus, Art. HT, COPD, Diab. Mell, - dabei keine wesentliche Einsicht, ist besachwaltet, aufgrund seiner sozialen Inkompetenz und Unbeholfenheit insbes. in finanziellen Dingen; Besuch der ASO ca ab 1985

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Wohnen und arbeiten,,Risperdal depot consta alle 14Tage, Amlodipin, Glucophage, Spiriva, Trittico retard.

Untersuchungsbefund:

30 Jahre alter Mann in AZ leicht ungepflegt, EZ adipös, Nikotin 16/Tag, Alkohol derzeit 0, Allergie keine, Stuhl+Harn unauff, Cor:rein, rythmisch, normofrequent, Pulmo: leichtes Giemen li>re, Abdomen: zn CCe mit Wundheilungsstörungen augrund massiver Adipositas, kein DS, Peristaltik unauff, NL+WS kein KS, Gang unauffällig, keine Oedeme, keine Varizen, SD+LK unauff, Gehör altersentsprechend

Status psychicus / Entwicklungsstand: sehr impulsiv , Zu Zeit, Person und Ort orientiert.

Relevante vorgelegte Befunde:

2007-04-10 Dr. R. B. (Neurologe u. Psychiater): IQ-Testung = 87

DIAGNOSEN: Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent da in beschützter Umgebung, Nikotinabhängigkeit, Persönlichkeitsstörung, Metabolisches Syndrom,

Leichte Intelligenzminderung, --> Sachwalterschaft notwendig bei Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden, Vertretung gegen Sozialversicherungsträger.

Diagnose(n):

Intelligenzminderung + Persönlichkeitsstörung

Richtsatzposition: 579 Gdb: 050% ICD: F70.0

Rahmensatzbegründung:

Fixer Rahmensatz

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1985-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

derzeit nicht im Stande für den Unterhalt zu sorgen, Zeitpunkt in der Vergangenheit nicht feststellbar

erstellt am 2007-07-25 von SR

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2007-07-25

Leitender Arzt: S.

50% ab Sonderschulbesuch

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass der Bw. laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowohl vor als auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres erwerbstätig gewesen sei, sodass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei.

Die Sachwalterin erhob mit Schreiben vom fristgerecht Berufung und führte dazu unter anderem Folgendes aus:

"Zu 1: Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. c FamLAG (Eintritt der Behinderung vor dem 21. Lebensjahr):

...Die Schlussfolgerung der Begründung steht im deutlichen Widerspruch zum medizinischen Sachverständigengutachten, welches schlüssig darlegt, dass aufgrund der vorgelegten Befunde eine Anerkennung des Grades der Behinderung in der Höhe von 50 % rückwirkend ab festgestellt werden könne. Die bereits dadurch indizierte dauernde Erwerbsunfähigkeit ist, da sie sich aus einer angeborenen Intelligenzminderung ergibt (vgl. auch die schulische Laufbahn des Berufungswerbers), daher unzweifelhaft vor der Vollendung des 21. Lebensjahres des Klienten eingetreten. Dies steht auch im Einklang mit den von G.XY erworbenen, von der belangten Behörde zur Begründung ihres Standpunkts herangezogenen Versicherungszeiten. Die wenigen Versicherungsmonate vor dem Erreichen des 21. Lebensjahres müssen als vergeblicher Versuch einer Eingliederung ins Erwerbsleben bezeichnet werden. Diese Einschätzung ergibt sich zwingend auch aus den häufigen Krankenständen sowie den Zeiten der Arbeitslosigkeit im relevanten Zeitraum. Eine weitere Stütze findet sich in der Tatsache, dass der Antragswerber bereits vor Erreichen des 21. Lebensjahres 28.4. bis in Einrichtungen mit rein karitativem Charakter (Emmausgemeinschaft) beschäftigt war.

Zu 2: Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. c FamLAG:

Die in der bekämpften Entscheidung behauptete Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers nach Erreichen des 21. Lebensjahrs - die Beschäftigung in einer karitativen Einrichtung für 98/99 ausgenommen - fand lediglich über 7 Monate statt, sodass von einer "mehrjährigen beruflichen Tätigkeit", welche gemäß ständiger Judikatur die Annahme ausschließe, das Kind sei dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht die Rede sein kann.

Auch das medizinische Sachverständigengutachten, in dem festgestellt wird, dass "der Untersuchte voraussichtlich dauerhaft außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" und das von der belangten Behörde nicht gewürdigt wurde, stützt den Standpunkt des Berufungswerbers. In der Nichtberücksichtigung des Gutachtens ist jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensfehler zu erblicken..."

Das Finanzamt richtete am folgendes Schreiben an die Emmausgemeinschaft in SP, Str:

"Herr XYG. (SVNr. ...), derzeit wohnhaft in ... war in der Zeit von bis und von 1.6.1004 bis bei der Emmausgemeinschaft beschäftigt. Sie werden ersucht, eine Beschreibung seiner Tätigkeit bzw. seines Aufgabengebietes einzureichen.

Welche Arbeiten hatte er zu erledigen und wie erledigte er die ihm aufgetragenen Arbeiten? Wurde von Ihm eine gewisse Arbeitsleistung erwartet und diese Arbeitsleistung von ihm erbracht? Oder war er ausschließlich aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Arbeitsleistung beschäftigt?"

Das Schreiben wurde telefonisch wie folgt beantwortet:

  • "Herr XY war im Gemüsebau, Gartenpflege tätig ( - )

  • Arbeitstraining mit Zweck der anschließenden Vermittlung auf dem freien Arbeitsmarkt

  • 30 Stunden/Woche

  • Hr. XY musste Arbeitsleistung erbringen

  • Dienstverhältnis wurde nach 3 Monaten gelöst wegen Haftantritt (Hr. XY hatte verschwiegen, dass er noch weitere Haft zu verbüßen hatte)

  • Beschäftigung war NICHT ausschließlich aus karitativen Überlegungen

  • über Beschäftigung - liegen keine Unterlagen auf."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom mit folgender Begründung ab:

"Für volljährige behinderte Kinder besteht dann Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sowohl die Behinderung als auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit müssen demnach vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein. Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom wurde Herrn XYG. ab dem eine 50%-ige Behinderung bescheinigt. Diagnostiziert wurde eine Intelligenzminderung und Persönlichkeitsstörung. Außerdem wurde festgestellt, dass er derzeit nicht im Stande ist für seinen Unterhalt zu sorgen.

Herr XY besuchte für drei Jahre die Volksschule, wechselte dann in die Sonderschule, absolvierte anschließend keine Lehre sondern begann mit als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Letztmalig war er vom - erwerbstätig. Das 21. Lebensjahr vollendete er mit Jänner 1998.

Die Dauer seiner Arbeitsverhältnisse variierte zwischen wenigen Tagen bis zu einem Jahr. Hauptsächlich war er im Baugewerbe, also auf Saisonarbeitsplätzen, tätig. In den Zeiträumen zwischen den Dienstverhältnissen bezog Herr XY Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandhilfe.

Die Ermittlungen der Finanzbehörde haben ergeben, dass die Beschäftigungen bei derEmmausgemeinschaft bzw. dem Verein Asinoe-Archaeo Soziale Initiativen NOE nicht ausschließlich aus karitativen Überlegungen bzw. zu therapeutischen Zwecken erfolgten, sondern von Herrn XY sehr wohl eine Arbeitsleistung erwartet wurde.

Aufgrund seiner Beschäftigungen hat Herr XY einen Anspruch auf eine eigene Pension erworben und bezieht seit eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Wie aus dem Sachverständigengutachten hervorgeht, ist die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Herr XY war aber, wie aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich, imstande eine Berufstätigkeit auszuüben und sich damit seinen Lebensunterhalt zu verschaffen. Aufgrund seiner zwölf Jahre bestehenden Dienstverhältnisse ist die dauerndeUnfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, auch wenn sie zum jetzigen Zeitpunkt vorliegt."

Die Sachwalterin stellte am den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und machte darin folgende Ausführungen:

"Entgegen der Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde kann aus den Beschäftigungsverhältnissen Herrn XY zwischen 1992 und 2004 nicht der Schluss gezogen werden, der Berufungswerber sei in der Lage gewesen, dauerhaft für seinen Unterhalt zu sorgen.

1. Die erstinstanzliche Behörde begnügt sich mit der Feststellung, der Berufungswerber sei während des relevanten Zeitraums auf Saisonarbeitsplätzen tätig gewesen und leitet daraus (implizit) ab, die dazwischen liegenden Zeiten von AL- und Krankengeldbezug seien branchenüblich. Bei näherer Betrachtung des Versicherungszeitenauszugs ergibt sich allerdings, dass sich die Zeiten der Erwerbslosigkeit eben nicht mit den branchenüblichen "Stehzeiten" decken; es handelt sich mithin um eine Scheinbegründung. Jedenfalls kann aus den dürftigen Beschäftigungszeiten nicht auf eine mehrjährige Beschäftigung geschlossen werden, die den Anspruchsvoraussetzungen entgegenstehen würden.

2. Das einjährige Beschäftigungsverhältnis des Betroffenen beim Verein "ASINOE" Soziale Integration mag aus folgenden Überlegungen ebenso wenig überzeugen: Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde wird auf die individuellen Bedürfnisse der dort Beschäftigten sehr wohl Rücksicht genommen und keine Arbeitsleistung erwartet, die sich mit einer solchen am "primären" Arbeitsmarkt vergleichen ließe. Auch ergibt sich schon aus der Beschäftigungsdauer, die hier und nicht anderswo ein Jahr betrug, dass es dem Berufungswerber eben nur in einem "geschützten Bereich" möglich war, über eine ganz geringfügige Beschäftigungsdauer zu bestehen. Im Übrigen steht auch eine einjährige Beschäftigung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht entgegen..."

Die Sachwalterin legte im Zuge des Berufungsverfahrens folgendes Neurologisch-Psychiatrische-Gutachten vom , erstellt von Dr. R. B. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vor:

"...Datum und Ort der Untersuchung: Herr XY wurde am in meiner Ordination X-Gasse 1, SP untersucht. Er erscheint gemeinsam mit seinem Sachwalter Herrn Dr. C. . Grundlagen des Gutachtens: Aktenstudium, eigene Anamnese und Untersuchung sowie Studium der Krankengeschichten, verbaler Intelligenztest MWT-B. Aus dem Anamnesegespräch: Herr XY gibt an, von einem Zivildiener nach St. Pölten gebracht worden zu sein. Er lebe seit in der Wohngemeinschaft Wi bei M. . Sein Sachwalter für finanzielle Angelegenheiten sei Herr Dr. C. , vorher sei es Herr Dr. E. gewesen. Er wisse aber nicht wie lange, kann darüber überhaupt keine Auskunft geben. Vorher sei er bei der Emmausgemeinschaft gewesen, wisse aber auch nicht wie lange, vielleicht vier oder fünf Monate. Vorher sei er etwas weniger als zwei Jahre in Haft gewesen, wegen Einbruchsdiebstählen und anderem, vorher habe er eine einmonatige Haftstrafe gehabt, viele Vorverurteilungen. Er sei nicht bei seinen leiblichen Eltern aufgewachsen sondern sei zu Pflegeeltern nach V gekommen. Er habe vier Jahre die VS besucht und dann die Sonderschule in T., sei dann Bauhilfsarbeiter gewesen und bei den Ausgrabungsarbeiten ASINOE. Er weiß nicht wann er wie lange und bis wann gearbeitet hat. Mehrmals sei er in der LNK AB. gewesen, er wisse nicht warum und wann. Er habe viel Alkohol getrunken, habe vor ca. einem Jahr eine Alkoholentwöhnung in AB. gemacht und sei seither trocken. Er rauche 40 Zigaretten am Tag, Marke Chesterfield, eine Packung um 3,25 Euro, zwei Packungen um 6,50 Euro. Drogenerfahrung habe er nicht. Er lebe momentan von der Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 529,Euro und er habe Invaliditätspension beantragt. Er habe auch hohe Schulden, wisse aber nicht wie viel, wisse auch nicht wofür er das Geld gebraucht habe. Er habe jedenfalls einen Bankkredit in Höhe von 100.000,- Schilling aufgenommen, laut Aktenlage 140.000,- Schilling, er sagt "das kann auch sein, ich weiß es nicht mehr". Er müsse eine Schuldenregelung machen. Das Geld habe er für Handyrückzahlungen gebraucht. Auf die Aktenlage hingewiesen sagt er "ja, ich war am Volksfest., habe dort auch Leute eingeladen". Im selben Zusammenhang fragt Herr XY, ob er sich statt seines Wertkartenhandys auch ein Handy anmelden dürfe, die Grundgebühren seien eh nur 19,- Euro, mehr zahlen müsse er nur wenn er die tausend Gesprächsminuten überschreite. Außer für Handy und Zigaretten brauche er Geld zum Fortgehen. Einen Führerschein habe er nicht, weil ihn die Amtsärztin nicht zugelassen habe. Beim Bundesheer sei er wegen seines linken Armes nicht gewesen. Befragt nach seiner momentanen Tätigkeit in der Wohngemeinschaft Wi sagt er, er arbeite dort mit, mache was der Arbeitsleiter eben so anschaffe, Fliesen legen oder in der Tischlereiwerkstätte oder Hausdienst und Hausrunden. Ein Taschengeld bekomme er dafür nicht. Befragt nach Vorerkrankungen sagt er, er habe eine Bronchitis und einen Diabetes mellitus. Befragt ob die Sachwalterschaft für ihn in Ordnung sei, sagt er "ja, das ist in Ordnung". Befragt wie er sich seine Zukunft vorstellt sagt er, er habe keine Ahnung, habe sich darüber noch nie Gedanken gemacht, habe nur um die Invaliditätspension angesucht. Befragt was Zinsen sind sagt er, man müsse welche zahlen wenn man Schulden hat oder bekomme welche wenn man eine Gutschrift hat. Befragt wie hoch Kreditzinsen sein können sagt er 3,5 oder auch 6%. Befragt wie viel 6% von 100 sind, kann er nichts darauf sagen, es sind vielleicht sechzig. Er nimmt dann sein Handy zu Hilfe um mit dem Rechner draufzukommen, fragt dann ob er dabei 100 dividiert durch 6 rechnen müsse, kommt nicht auf die richtige Lösung. Befragt nach dem heutigen Datum sagt er , nach mehrmaligem Nachfragen korrigiert er auf 10. April. 3x3? =9 4x7? = 28. Die Hälfte von 56?: denkt sehr lange nach, nimmt die Finger, sagt dann 27,5. Hauptstadt von Österreich? - fragt nach: "Oberösterreich?, Niederösterreich?" - sagt St. Pölten. Es wird ihm Wien gesagt, er sagt er hätte draufkommen können. Landeshauptmann von Niederösterreich? Nach langem Nachdenken und Wiederholen der Frage sagt er Pröll. Befragt nach dem Unterschied zwischen einem Fluss und einem See lacht er und sagt, "der Fluss ist seicht, der See ist tief". Befragt nach dem Unterschied zwischen einem Kind und einem Zwerg sagt er, "das Kind hat eine Freude wenn es einen Zwerg sieht". Im Zuge der neurologischen Untersuchung wird eine große klaffende verheilte Narbe an der rechten Bauchwand festgestellt und er sagt, er habe eine Gallenblasenentfernung gehabt und habe sich in der Haft die Wunde aufgerissen, habe auch einen Narbenbruch gehabt. Links fehlt der Daumen und der Unterarm ist operiert, man habe die Sehne gesucht. Es ist deutliche Adipositas feststellbar sowie zahlreiche Krusten an der Bauchwand sowie Schuppenflechtenherde an Elfbögen und Knie sowie eine dicke rissige Haut an den Fersen.

Aktenauszug / Befunde:

Verein Wohnen und Arbeit, W., XXXXM. vom . Name: XYG. , geb. in Wien; Anmeldung: Bericht: Herr XY wurde und von DSA M , Abt. GS 5, NÖ LRG vermittelt. Er befand sich seit in der Emmausgemeinschaft St. Pölten, nachdem er aus einer zweijährigen Haftstrafe entlassen worden war. Seine mangelnde Impulskontrolle, immer wiederkehrende Auseinandersetzungen mit dem Betreuerteam, seine fehlende Compliance bei der Medikamenteneinnahme, Aggressionsdurchbrüche (fremd- und selbstaggressiv) und problematische soziale Interaktionen (Nähe - Distanz) machten eine Betreuung in dieser Einrichtung der Emmausgemeinschaft schwierig, die nicht über ein so engmaschiges Betreuungsangebot verfügt wie unser Wohnheim. Es wurde überlegt, ihn auf die Notschlafstelle zu transferieren, jedoch wäre er dort sofort wieder in seinen Alkoholmissbrauch zurückgefallen, in weiterer Folge in seine alten asozialen Verhaltensweisen und sie Prognose hinsichtlich erneuten kriminellen und delinquenten Verhaltens, verbunden mit einer neuerlichen Haftstrafe, war erfahrungsgemäß zu stellen. Nach den Angaben von seiner Betreuerin bei Emmaus hat Herr XY insgesamt 12 Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten und schwerem Betrug, alle in Verbindung mit Alkohol, zuletzt zwei Jahre Haft wegen Einbruch, die er in der JA St. Pölten und in der JA Karlau verbüßte. Er ist in fachärztlicher psychiatrischer Betreuung. Seine Diagnose lautet auf Alkoholmissbrauch, leichtgradige Intelligenzminderung, organisches Psychosyndrom mit asthenisch-emotional instabilen Zügen (Landesklinikum MAM vom ). Ab 1996 bis 2006 sind mehrere Aufenthalte bekannt, darunter auch auf der forensischen Abteilung. Dr. C. vom Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung wurde zum Sachwalter in den Angelegenheiten: Einkommens- und Vermögensverwaltung, Vertretung in finanziellen Angelegenheiten, bestellt. Zur Zeit ist Herr XY Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes Arbeitsverhältnis war 2004 bei der Emmausgemeinschaft. Seine Angaben nach hat er hauptsächlich am Bau gearbeitet, allerdings scheinen im Versicherungsdatenauszug viele Zeiten der Arbeitslosigkeit und langer Krankenstände auf. Herr XY absolvierte ein dreitägiges Probewohnen in unserer Einrichtung, ehe er sich entschloss, in unser Wohnheim zu ziehen. Er selbst gibt an, intensive Betreuung zu benötigen, da er Hilfestellung und Kontrolle in vielen Belangen benötigt. Er will auf jeden Fall alkoholabstinent und straffrei bleiben und das schafft er nur in beschützender Umgebung. Aufgrund seiner Intelligenzminderung und fehlenden Impulskontrolle benötigt er Betreuung in allen Lebenslagen. Er ist selbständig nicht wohnfähig. Er kann auch mit Geld nicht umgehen, dazu kommt, dass er zum Stehlen und Lügen neigt. Im Rahmen unserer Betreuung wollen wir abklären, ob Arbeitsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt überhaupt gegeben ist oder ob die Möglichkeit eines geschützten Arbeitsplatz vonnöten bzw. vorhanden ist. Dir Krankheitseinsicht wir ein weiters Thema sein. Aus den Berichten von Emmaus geht hervor, dass er nicht krankheitseinsichtig ist bzw. sich mit seiner Diagnose nicht auskennt. Nach Ansicht von DSA M und Mag. Ö von der Emmausgemeinschaft benötigt er strenge Kontrolle, klare Strukturen, viel Unterstützung und einen geregelten Alltag, um sich zurechtzufinden, alkoholabstinent und straffrei zu bleiben. Aus den o.g. Gründen ersuchen wir um Aufnahme in unsere Einrichtung. DSA SU.

Landesnervenklinik AB. vom 06.11. bis : Seit 2 Monaten in der Emmausgemeinschaft. Von dort kommt er am an die Akutabteilung zur freiwilligen Aufnahme, weil er angibt, depressiv zu sein und vermehrtes Alkoholverlangen zu haben. Deshalb kommt er auch am noch im Rahmen des Akutaufenthaltes zum Vorstellungsgespräch an; die Alkoholentwöhnungsabteilung und es wird ein Aufnahmetermin für vereinbart, zudem der Patient mit 0.0 Promille erscheint. Er gibt nicht an, in den letzten beiden Monaten im Rahmen des Aufenthaltes in der Emmausgemeinschaft keinen Alkohol konsumiert zu haben, aber früher immer wieder Phasen massiven Trinkens gehabt zu haben. Seine Motivation zur Entwöhnung ist die Angst vor einem Alkoholtrinkrückfall und die damit unweigerlich verbunden Entlassung von der Emmausgemeinschaft. Von früheren Aufenthalten (ab 1996 und zuletzt April/Mai 05 Forensische Abteilung) ist eine Persönlichkeitsstörung (neurasthenisch ängstlich, soziopathisch?) mit Impulsdurchbrüchen, sowohl autoaggressiv, als auch fremdaggressiv und eine leichtgradige Intelligenzminderung (HAWIE-R Gesamttest 51) bekannt. Diagnosen: F10,2 Alkoholkrankheit, Nikotinabhängigkeit Persönlichkeitsstörung Hypertonie, COPD, Diab. Mell. Leichte Intelligenzminderung, Adipositas.

LNK AB. , Psychodiagnostische Untersuchung vom : Herr XY hat große Schwierigkeiten mit verbalen Aufgaben und konnte seine Aufmerksamkeit nicht auf die Anforderungen lenken. Er scheint über eine hohe Wachheit zu verfügen, die seine Umgebung und die interessierenden Dinge betrifft. Er verfügt über die praktischen Fertigkeiten, die er braucht um sein Leben zu meistern. Allgemeines Intelligenzverfahren WIP-72 den unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten von 76 (Normbereich zwischen 90 und 110).

LNK AB. vom 06.10. bis : Von einer Betreuerin der Emmausgemeinschaft mit Einweisungsschreiben des Facharztes zur Aufnahme gebracht. Er befindet sich nach Haftentlassung seit einigen Monaten in der Emmausgemeinschaft, gab zu, es trotz der Alkoholkontrollen geschafft zu haben tagsüber einige Flaschen Bier zu trinken, offenbar hat er doch in letzter Zeit gemerkt, dass er die Kontrolle über seinen Alkoholkonsum verliere. Entlassungsdiagnose: emotional instabile Persönlichkeit, F60.3 Alk.chron, F10.2

Vom 01.04. bis : OPS mit asthenisch-emotional instabilen Zügen Leichtgradige Intelligenzminderung Wundheilungsstörung nach CCE Mai 03 Bauchdeckenabszess (Selbstverletzung) Oktober 04 Wenige Tage vor der Aufnahme fielen dem Pflegepersonal und dem Anstaltsarzt unklare Stimmungsschwankungen bei Herrn XY auf. Er würde sich immer mehr von den Mithäftlingen abkapseln, fühle sich müde und depressiv. Auch hat sich Herr XY den suprapubischen Katheter - es besteht ein Z.n. Bauchdeckenfistel, Wundheilungsstörung und Blutung - selbst rausgerissen und akzeptiert keinerlei Wundverband. Erst vor einigen Wochen schluckte er in selbstschädigender Absicht einen Löffel. Vorstrafen/Delikte: § 128, § 218, §146, §133, §127 StGB In der Aufnahmesituation erzählt Herr XY sehr gesprächig von einem "Nervenzusammenbruch", den er in der Zelle erlitten hat. Er hätte sich maßlos über Mithäftlinge geärgert, die ihm befahlen, die Zelle zu putzen und den Dreck wegzuräumen. Schon seit längerer Zeit sei er traurig und antriebslos, auch im Oktober 04, als er den Löffel verschluckte "war er nicht gut drauf, er hätte dies aus tiefster Verzweiflung gemacht". Zu Handgreiflichkeiten in der Zelle mit Mithäftlingen sei es nicht gekommen, er klagt über Schmerzen im Bereich des rechten Rippenbogens, ob er einen Tritt oder Schlag bekommen hätte, daran kann er sich nicht mehr erinnern. MRT Cerebrum vom . Unauffälliges MRT des Cerebrums. Unter der bei uns begonnenen antidepressiven und neuroleptischen Therapie kam es zunehmend zu einer Stabilisierung des psychischen Zustandes, während des gesamten stationären Aufenthaltes war Herr XY von Suizidgedanken weitgehend distanziert, so dass eine Entlassung in die JA St. Pölten am erfolgen kann.

LNK AB. vom 19.06. bis : In Begleitung eines Betreuers der Emmausgemeinschaft mit Zuweisungsschreiben von Frau Dr.  F. zur 1. stationären Aufnahme gebracht, der Heimleiter weiß leider nicht, welche Medikation Herr XY einnimmt, er meint nur, dass Akineton, Cisordinol und auch eine Depotspritze dabei sei. Der Heimleiter berichtet, dass Herr XY auffällig wurde, da er nackt durchs Haus gelaufen sei, dass er auch am Morgen nur teilweise bekleidet war, unsinniges Zeug gesprochen, realitätsgestört wirkte, orientierungslos war. Der Patient selbst ist in der Aufnahmesituation nicht sehr gesprächig, berichtet nur, dass er mit Freunden in einer Bar getrunken habe, relativiert aber dann wieder und meint, er möge Alkohol nicht. Auf die Frage, warum er nackt herumgelaufen sei gibt er an, dass er zu viel getrunken habe. Herr XY ist bei den Pflegeeltern aufgewachsen, hat VS und Sonderschule besucht, hatte als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet, wurde aber wegen Alkoholkonsum immer wieder von den Arbeitsstellen entlassen. Er hat einen Bewährungshelfer und ist wegen Diebstählen und Rauferein vorbestraft. Entlassungsdiagnose: Minderbegabung, Persönlichkeitsstörung, Alkoholabusus.

Vom 20.09. bis : Die Einweisung erfolgte mit UbG-Zuweisung in Begleitung eines Gendarmeriebeamten, wobei angegeben wurde, dass der Patient zuhause randaliert hatte und seine Mutter und seinen Onkel mit einem Schraubenzieher bedroht, nach dem er mit der Reparatur seines Mopeds nicht zurande gekommen war. St.p. Raptus, Grenzbegabung.....

Psychischer Status: Äußeres Erscheinungsbild: etwas ungepflegt, massiv adipös Verhalten in der Untersuchungssituation: etwas ungeduldig und impulsiv, vermindertes Durchhaltevermögen, gibt bei kleinsten Aufgaben rasch auf Bewusstsein quantitativ und qualitativ: o.B., Orientierung: zeitlich etwas desorientiert, Auffassung: stark reduziert und verlangsamt, Wahrnehmung: o.B., Kritikfähigkeit + Urteilsvermögen: reduziert, Abstraktionsvermögen: stark reduziert; Intelligenz: niedrig, Gedächtnis: Zeitgitterstörung, etwas reduzierte Merkfähigkeit Formales Denken: etwas sprunghaft, Konzentration gestört, ablenkbar Inhaltliches Denken: auf Trivialitäten beschränkt; Ich-Gefühl: o.B., Sinnestäuschungen: nicht vorhanden, Stimmung + Affekt: verflacht,, reduziert affizierbar, impulsiv Antrieb: o.B., Psychomotorik: o.B., Biorhythmus: o.B., Vegetativum: o.B., Suizidalität: hat keine Suizidgedanken. MWT-B (verbaler Intelligenztest): Es werden 17 von 37 Items richtig behandelt, IQ = 87. Diagnosen: Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent aber in beschützender Umgebung Nikotinabhängigkeit Persönlichkeitsstörung Metabolisches Syndrom (Hypertonie, Diabetes mellitus, Adipositas) Leichte Intelligenzminderung Beurteilung: In Anbetracht der Persönlichkeitsstörung, mutmaßlicherweise auf organischer Basis bei niedriger Intelligenz und der konkreten Vorgeschichte mit zahlreichen Delikten einerseits sowie sehr schwieriger finanzieller Lage mit sozialer Inkompetenz und Unbeholfenheit ist Herr G.XY nicht in der Lage, sich um finanzielle Angelegenheiten sowie um die Angelegenheiten der Vertretung vor Ämtern und Behörden ohne der Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Eingehend auf den Beschluss ist es daher notwendig, die bestehende Sachwalterschaft auf den Bereich "Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden, einschließlich Vertretung gegenüber Sozialversicherungsträgern" auszuweiten. Herr XY kann an einer Verhandlung vor Gericht teilnehmen. Testierfähigkeit ist gegebenenfalls vor Notar oder bei Gericht zu beurteilen."

Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom war der Bw. wie folgt beschäftigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
beschäftigt von/bis
Anzahl/Tage bzw. Monate
-
Arbeiterlehrling
3 Tage
-
Arbeiter
ca. 2 M.
-
Arbeiter
ca. 5 ½ M.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Krankengeldbezug
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Arbeiter
ca. 7 M.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Arbeiter
ca. 3 M.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Arbeiter
2 Tage
-
Krankengeldbezug
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Krankengeldbezug
-
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-
Arbeiter
6 Tage
-
Krankengeldbezug
-
Arbeiter (Emmausgemeinschaft...)
ca. 3 M.
-
Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-
Arbeiter
12 M.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Arbeiter
ca. 1 M.
-
Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
-
Krankengeldbezug
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Arbeiter
ca. 3 M.
-
Krankengeldbezug
-
Arbeiter
ca. 3 M.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Winterfeiertagsentschädigung (Bauarbeiter-urlaubs- u. Abfertigungskasse)
-
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-
Krankengeldbezug
-
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-
Arbeiter (Gemeinnützige Sanierungs- u. Beschäftigungs-GmbH)
12 M.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Arbeiter
ca. 3 M.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Notstandshilfe ...
-
Notstandshilfe...
-
Krankengeldbezug
-
Notstandshilfe...
-
Arbeiter (Emmausgemeinschaft)
ca. 3 M.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Krankengeldbezug
-
Krankengeldbezug
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Krankengeldbezug
- laufend
Arbeitslosengeldbezug

Insgesamt war der Bw. somit ungefähr 58 Monate (= 5 Jahre) beschäftigt.

An Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung wurden festgestellt:

Beitragsgrundlagen ab 1972 - Beitragspflichtiges Einkommen/Sonderzahlungen

Jährliche Beitragsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
allgemein
Sonderzahlungen
1992
1.140,00 ATS 36.292,00 ATS
keine 3.957,00 ATS
1993
77.555,00 ATS
8.748,00 ATS
1994
133.953,00 ATS
32.780,00 ATS
1995
32.637,00 ATS 2.082,00 ATS
6.270,00 ATS 230,00 ATS
1997
34.442,00 ATS 18.723,00 ATS
5.919,00 ATS 18.723,00 ATS
1998
29.443,00 ATS
4.866,00 ATS
1999
118.160,00 ATS
19.334,00 ATS
2000
14.000,00 ATS 58.617,00 ATS 59.528,00 ATS
2.156,00 ATS 6.242,00 ATS keine
2001
2.054,00 ATS 61.578,00 ATS
keine 10.262,00 ATS
2002
7.763,10 € 2.523,48 €
1.293,86 € 429,02 €
2004
2.109,91
354,09 €

In den Jahren 1996 und 2003 sind keine Beitragsgrundlagen vorhanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs 5 Familienlastausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 6 Abs 2 lit d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden.

Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen.

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bw, geb. am , wegen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wurde im Gutachten des Bundessozialamtes vom dokumentiert, worin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. rückwirkend ab und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist. Diagnostiziert wurde eine Intelligenzminderung und Persönlichkeitsstörung.

Wie aus dem Sachverständigengutachten hervorgeht und zwischen den Parteien unstrittig ist, ist die Behinderung daher vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Dies wird auch durch die Art der Krankheit und die Krankheits- und Lebensgeschichte des Bw., die aus dem Gutachten des Bundessozialamtes und aus dem vom Bw. vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten (siehe oben) deutlich.

Das Finanzamt vertritt die Ansicht, die mehrjährige berufliche Tätigkeit des Bw. widerlege die Annahme, dass er infolge seiner Behinderung außer Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das Gutachten des Bundessozialamtes lässt dies offen. Demnach sei der Bw zwar zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Stande, für den Unterhalt zu sorgen. Der Zeitpunkt in der Vergangenheit, ab dem er nicht im Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei nicht feststellbar. Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Im vorliegenden Fall wird in freier Beweiswürdigung aus folgenden Gründen festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 iVm. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegen.

Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit steht der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (zB mwN).

Eine Arbeitsleistung von insgesamt 26 Monaten (davon etwa neun Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres und 15 Monate in den darauffolgenden 25 Monaten) wurde vom VwGH nicht als mehrjährige berufliche Tätigkeit angesehen.

Von einer beruflichen Tätigkeit kann aber nicht gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits)Leistungen erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln ().

Ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" steht der Annahme nicht entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ().

Der Bw. besuchte drei Jahre die Volksschule und anschließend eine Sonderschule. Eine Lehre wurde nicht absolviert. Somit war der Bw. bei seinen diversen Beschäftigungsverhältnissen als Hilfsarbeiter tätig.

Der Bw. vollendete am das 21. Lebensjahr. Von 1992 bis 1998 war er - mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und Krankenstände - ungefähr 20 Monate berufstätig.

Vom 28. April bis , also ca. ein halbes Jahr vor dem 21. Lebensjahr, arbeitete der Bw. zum ersten Mal bei der Emmausgemeinschaft, einem Verein zur Integration von sozial benachteiligten Personen. Nach dem 21. Lebensjahr, welches der Bw. am vollendete, hatte er folgende Beschäftigungsverhältnisse: Von Oktober 1998 bis Oktober 1999 war er als Arbeiter bei dem Verein ASINOE-ARCHAEO Soziale Initiativen NOE beschäftigt. Hierbei handelt es sich um einen Verein, dessen Aufgabe es einerseits ist, für das Arbeitsmarktservice langzeitarbeitslose Menschen in "reguläre" Dienstverhältnisse zu vermitteln und andererseits mit diesen langzeitlosen Menschen archäologische Grabungen für das Bundesdenkmalamt durchzuführen. Der Bw. war als Grabungs-Hilfskraft beschäftigt. Im Normalfall ist damit die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung verbunden. Laut Auskunft des Vereines kann aber von diesem betreuten Personenkreis, welcher häufig Einschränkungen durch persönliche Schwierigkeiten (Suchtabhängigkeit, Krankheiten usw.) aufweist, nicht volle Leistung erwartet werden. Es kommt nur in Ausnahmefällen zu Beschäftigungsverhältnissen aus rein therapeutischen Überlegungen. Das Dienstverhältnis ist grundsätzlich auf ein Jahr befristet.

Die nächsten Beschäftigungsverhältnisse waren folgende: Vom bis 4. Februar, vom 20. März bis 26. Juni, vom 7. August bis . vom bis war der Bw. bei der Gemeinnützigen Sanierungs- und Beschäftigungs-GmbH beschäftigt. Letztmalig arbeitete der Bw. vom 1. Juni bis , und zwar wiederum bei der Emmausgemeinschaft.

Laut dem vom Finanzamt bei der ASINOE eingeholten Auskunftsersuchen musste der Bw. zwar eine Arbeitsleistung erbringen. Eine volle Arbeitsleistung wurde jedoch auf Grund der Tatsache, dass der betreute Personenkreis häufig durch persönliche Schwierigkeiten eingeschränkt war, nicht erwartet.

Der Auskunft der Gemeinnützigen Sanierungs- und Beschäftigungs-GmbH, bei welcher der Bw. im Rahmen eines vom AMS geförderten Projektes beschäftigt war, ist zu entnehmen, dass der Bw. nur zu sehr einfachen Arbeiten (Grab- und Stemmarbeiten, Mischen von Mörtel und Beton, diverse Zureicharbeiten etc.) herangezogen wurde.

Insgesamt war der Bw. somit ungefähr 58 Monate (= ca. 5 Jahre) in einem Zeitraum von ca. 16 Jahren beschäftigt, davon 20 Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

Es handelt sich dabei um Arbeitsversuche. Dem Bw gelang es nicht, am freien Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Länger dauernde Arbeitsverhältnisse sind nur bei Vereinen zur Integration von sozial benachteiligten Personen (EMMAUS) bzw für Langzeitarbeitslose (ASINOE) bzw bei einer gemeinnützigen GmbH iR eines vom AMS geförderten Projektes festzustellen. Diesen Arbeitsverhältnissen ist gemeinsam, dass der Bw nur sehr einfache Tätigkeiten verrichtete und nicht die volle Leistung eines am freien Arbeitsmarkt Tätigen erbracht werden musste. Es wurde keine Gegenleistung wie von einem am freien Arbeitsmarkt Tätigen erwartet, sondern eine deutlich verminderte. Die beschriebenen Arbeitsverhältnisse sollten dazu dienen, den Bw. auf eine Tätigkeit am allgemeinen, frei zugänglichen Arbeitsmarkt vorzubereiten. Dies ist jedoch gescheitert, was die idR sehr kurzfristige Beschäftigungsdauer bei diversen Arbeitgebern am frei zugänglichen Arbeitsmarkt belegt.

Das Einkommen des Bw ist dergestalt, dass von der Fähigkeit des Bw., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht ausgegangen werden kann. (Siehe oben: Beitragsgrundlagen ab 1972). Die Beträge - im langjährigen Durchschnitt weniger als € 500,-- monatlich inkl. Sonderzahlungen - sind zu gering zur dauerhaften Unterhaltsschaffung. Sie erreichen nicht die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse. Zur Beurteilung der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" ist es nämlich sachgerecht, sich bei der Höhe der an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am "Existenzminimum", welches die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im Exekutionsrecht). Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende beträgt zB im Jahr 1992 (umgerechnet) € 545,05,-- 1999 (umgerechnet) € 599,52, im Jahr 2003 monatlich € 643,54,-- und im Jahr 2006 € 690,--gem § 293 Abs 1 lit a) sublit bb) ASVG. Die Einkünfte des Bw. liegen regelmäßig und auch im langjährigen Durchschnitt unter dem Existenzminimum. Die höheren Einkünfte in einzelnen Jahren begründen noch keine dauerhafte Unterhaltsschaffung.

Im Sinne der Judikatur des VwGH liegt daher keine mehrjährige berufliche Tätigkeit vor.

Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit erfüllt sind, hatte der unabhängige Finanzsenat spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erhöhte Familienbeihilfe
Eigenantrag
Erhebliche Behinderung
Keine mehrjährige berufliche Tätigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at