Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes "Erwerb von Todes wegen"
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch Notar, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf den Sachverhalt bezüglich Verfahren vor den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz wird auf die Berufungsentscheidung vom , RV/0550-L/03, verwiesen.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen diese Beschwerde beim VwGH (2005/16/0065) eingebracht.
Mit Beschluss vom , A 2007/0002-1, wurde im Beschwerdefall durch den VwGH der Antrag gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die Z1 des § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, BGBl. 141, mit der Wortfolge "1. der Erwerb von Todes wegen", als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Urteil vom , G 54/06-15 u.a., hat der VfGH § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, BGBl. 141, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat dieser ausgesprochen, dass diese verfassungswidrige Bestimmung auch im oben angeführten Verfahren vor dem VwGH nicht mehr anzuwenden ist.
Mit Erkenntnis des (vormals 2005/16/0065) wurde obige Berufungsentscheidung mit Verweis auf das Urteil des VfGH aufgehoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der VfGH ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Der Berufungsfall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Unabhängigen Finanzsenat anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war.
Da die Abgabenbehörde erster Instanz den berufungsgegenständlichen Abgabenbescheid auf diese die Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle gestützt hat, war dieser aufzuheben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Erwerb vom Todes wegen Verfassungswidrigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-91155