Rechtzeitigkeit einer Eingabe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufnahme als Gruppenmitglied ab der Veranlagung 2006 in die Unternehmensgruppe mit dem Gruppenträger B-AG entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob der Antrag der A-GmbH auf Aufnahme als Gruppenmitglied ab der Veranlagung 2006 in die Unternehmensgruppe mit dem Gruppenträger B-AG beim Finanzamt Wien 1/23 rechtzeitig im Sinne der Regelung des § 9 Abs. 8 KStG 1988 gestellt wurde. Die Bw. hat das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr.
Nach Angabe der Bw. wurde der Antrag von den gesetzlichen Vertretern am unterfertigt und am zur Post gebracht. Diesbezüglich wurde von der Bw. ein mit datierter Postaufgabeschein in Kopie vorgelegt.
Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass der Antrag erst am eingebracht wurde. An diesem Tag wurden vom steuerlichen Vertreter der Bw. persönlich Kopien von Anträgen mehrerer Gesellschaften auf Feststellung einer Unternehmensgruppe eingebracht und mit Fax vom selben Tag mitgeteilt, dass unter Bezugnahme auf ein mit der Sachbearbeiterin geführtes Telefongespräch, die mit datierten Anträge sicherheitshalber eingebracht würden. Die Anträge seien gemeinsam mit der C-s.r.o.. am eingeschrieben beim Finanzamt eingereicht worden.
Nach Durchführung interner Ermittlungen im eigenen Finanzamt aber auch im Finanzamt mehrere Antragsteller zur Überprüfung der Angaben, erließ das Finanzamt zuletzt mit Bescheid vom den "Gruppenfeststellungsbescheid 2006, Änderung gemäß § 9 Abs. 9 KStG 1988 zu Bescheid vom ", in dem lediglich die C-s.r.o. . als neues Gruppenmitglied festgestellt wurde, nicht hingegen die anderen Antragsteller. Nach Ansicht des Finanzamtes seien die Anträge verspätet gestellt worden. Die Ausführungen im Begleitschreiben vom würden nicht ausreichen, um die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Anträge nachzuweisen. Ein von einem Postamt gestempelter Aufgabeschein vermöge nicht den tatsächlichen Inhalt einer Sendung wiederzugegeben. Die Beförderung einer Sendung erfolge stets auf Gefahr des Absenders und es treffe diesen auch die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und führte, nach allgemeinen Ausführungen betreffend die gesetzlichen Bestimmungen und Judikatur zur Frage der Rechtzeitigkeit von Anbringen aus, dass die Anträge rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt eigebracht worden seien. Lediglich die Beförderung der Sendung durch die Post erfolge auf Gefahr des Absenders. Diese Gefahr sei durch das Versenden der Anträge mittels Einschreiben abgewendet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anträge beim zuständigen Finanzamt eingegangen seien.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Anträge beim zuständigen Finanzamt eingelangt seien, sei das Ergehen von Bescheiden am betreffend die Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer mit EUR 0,00 für 2006 bei einzelnen Antragstellern, die mit der der Zugehörigkeit zu einer Gruppe begründet worden sei.
Für das rechtzeitige Einlangen der Anträge spreche auch der Umstand, dass die Anträge gemeinsam mit dem Antrag der C-s.r.o. . am eingeschrieben beim Finanzamt eingereicht worden seien.
Das Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung für die Einbeziehung in die Unternehmensgruppe der B.-AG ab dem Veranlagungsjahr 2006 sei daher auch für die Bw. und die anderen Antragsteller erfüllt. Es werde daher der Antrag auf Stattgabe der Berufung und Aufnahme der Antragsteller in die Unternehmensgruppe gestellt.
Im Zuge des Verfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat wurde Einsicht in die Veranlagungsakten der Bw. und der Antragsteller und in die Datenbank AIS-DB2 genommen.
Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen konnte nicht festgestellt werden, dass der berufungsgegenständliche Antrag beim Finanzamt fristgerecht eingegangen ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 8 TS 2 KStG 1988 muss der Gruppenantrag nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftszeitraumes jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.
Der Gruppenantrag ist nach TS 5 leg.cit. vom Gruppenträger bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Kalendermonates nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.
Nach TS 6 leg.cit. hat das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 9 TS 3 KStG 1988 gilt Abs. 8 leg.cit im Falle des nachträglichen Eintrittes einer Körperschaft für den Gruppenträger und die eintretende Körperschaft sinngemäß.
Die Feststellung, dass der berufungsgegenständliche Antrag nicht fristgerecht beim Finanzamt eingelangt ist, gründet sich auf folgende Erwägungen.
Aufgrund des Schreibens des steuerlichen Vertreters der Bw. vom wurden vom Finanzamt Wien 1/23 Nachschauen durchgeführt, die ergaben, dass die Anträge weder bei diesem Finanzamt noch bei den Finanzämtern der eintretenden Gruppenmitglieder vorhanden waren. Es wurde auch nachgefragt, ob Anzeigen betreffend die Einbeziehung der Antragsteller gemäß § 9 Abs. 8 TS 5 letzter Satz KStG 1988 in die Gruppe eingelangt waren. Auch derartige Anzeigen waren dort nicht vorhanden. Das Ergebnis dieser Nachschauen wurde am im Körperschaftsteuerakt des Gruppenträgers dokumentiert und entspricht dem Inhalt der Veranlagungsakten.
Aus der Datenbank AIS-DB2 der Finanzverwaltung ist ersichtlich, dass bei folgenden abgelehnten Gruppenmitgliedern Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide für das Jahr 2006 mit Nullfestsetzungen ergangen sind.
- D-GmbH am
-E-GmbH am
-F-GmbH am
-G-GmbH am
Weiters ist ersichtlich, dass beim Gruppenträger im Zusammenhang mit der Erstellung eines ersten Gruppenfeststellungsbescheides am aufgrund der berufungsgegenständlichen Anträge in der Zeit vom 17. bis Eingaben für die Erstellung in der EDV der Finanzverwaltung vorgenommen und Ausfertigungen erstellt wurden, die die abgelehnten Gruppenmitglieder als Bescheidadressaten des Gruppenfeststellungsbescheides aufwiesen. Dadurch wurden entgegen der im Bescheid vom ausgesprochenen Ablehnung der Gruppenmitglieder bei den oben angeführten abgelehnten Gruppenmitgliedern in der EDV die oben angeführten Vorauszahlungsbescheide generiert. Dieser Gruppenfeststellungsbescheid wurde vom Finanzamt am gemäß § 299 BAO im Hinblick auf die Nichtnennung der abgelehnten Gruppenmitglieder im Bescheidspruch wieder aufgehoben und in weitere Folge ein neuer Gruppenfeststellungsbescheid sowie der berufungsgegenständliche Bescheid erlassen.
Die Erlassung der Vorauszahlungsbescheide steht daher in keinem Zusammenhang mit der Frage des Zeitpunktes des Einlangens der Gruppenanträge beim Finanzamt.
Der von den Bw. vorgebrachte Umstand, dass der Antrag der C-s.r.o. . am gleichzeitig mit den anderen Anträgen eingeschrieben aufgegeben und rechtzeitig beim Finanzamt eingelangt sei, ist kein Nachweis, dass auch die anderen Anträge beim Finanzamt eingelangt sind.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (siehe , , 2002/13/0165).
Ein von einem Postamt gestempelter Aufgabeschein vermag nicht den tatsächlichen Inhalt einer Sendung wiederzugegeben und ist nach der dargestellten Rechtslage auch kein Beweis für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde.
Da der berufungsgegenständlichen Anträge somit erst am beim Finanzamt einlangten, wurde jedenfalls die Monatsfrist des § 9 Abs. 8 TS 5 KStG 1988 nicht eingehalten, weshalb die Ablehnung als Gruppenmitglied zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte | Fristversäumnis Poststempel |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at