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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.11.2012, RV/2901-W/12

Verspätungszuschlag bei ZM

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. GmbH, Adresse, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., 1220 Wien, Wagramer Straße 19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Verspätungszuschlag für den Zeitraum Oktober 2007 sowie Juli 2008 bis November 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Verspätungszuschlag wird mit € 4.200,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Bw. GmbH (Berufungswerberin, Bw.) ist der Organträger der ihr zuzurechnenden Organgesellschaften OG1 GmbH und OG2 GmbH und wurde für die Jahre 2007 bis 2009 einer Betriebsprüfung (Bp.) unterzogen. Im Rahmen der Bp bzw. einer Nachschau für Folgezeiträume wurde festgestellt, dass die Bw. und ihre Organgesellschaften innergemeinschaftliche Lieferungen gem. Art 6 UStG 1994 (Binnenmarktregelung) iVm. Art 7 UStG 1994 (Binnenmarktregelung) ausgeführt, jedoch keine Zusammenfassenden Meldungen (ZM) eingereicht hatten. Die Höhe und die Leistungszeitpunkte der innergemeinschaftlichen Lieferungen sind unstrittig. Das Finanzamt (FA) folgte den Feststellungen der Bp. und setzte Verspätungszuschläge im Maximalausmaß von 1% der jeweiligen Bemessungsgrundlage bzw. höchstens € 2.200,00 je ZM daher insgesamt €135.427,20 (2007 € 4.400,00; 2008 € 19.781,20; 2009 € 57.550,02; 2010 € 53.695,98) fest. Eine Begründung dieser Ermessensentscheidung ist dem Bescheid oder dem Bp.Bericht nicht zu entnehmen.

Die festgesetzten Beträge errechnete die Bp für die Bw. und ihre Organgesellschaften folgendermaßen:


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Monat
Bw.
OG1 GmbH
OG2 GmbH
Okt.07
€ 2.200,00
€ 2.200,00
Jul.08
€ 489,37
Aug.08
€ 466,36
Sep.08
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 468,16
Okt.08
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 425,05
Nov.08
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 332,26
Dez.08
€ 2.200,00
€ 2.200,00
<€ 50,00à € 0,00
Jän.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 159,38
Feb.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 139,11
Mär.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 328,17
Apr.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 212,54
Mai.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 456,75
Jun.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 535,89
Jul.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 475,69
Aug.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 515,52
Sep.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 592,24
Okt.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 588,99
Nov.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 510,06
Dez.09
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 235,68
Jän.10
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 649,23
Feb.10
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 516,73
Mär.10
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 470,33
Apr.10
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 383,61
Mai.10
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 342,02
Jun.10
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 368,99
Jul.10
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 362,72
Aug.10
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 373,93
Sep.10
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 659,60
Okt.10
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 339,46
Nov.10
€ 2.200,00
€ 2.200,00
€ 829,36
Summe
€ 61.600,00
€ 61.600,00
€ 12.227,20

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht Berufung und führte aus, dass die Nichteinreichung der ZM deswegen erfolgt war, weil die zuständige Mitarbeiterin, welche Absolventin einer Handelsakademie sei und sämtliche Arbeiten im Rahmen der Kreditorenbuchhaltung zur vollen Zufriedenheit der Bw. erledigt habe, die entsprechenden Daten zwar in die Finanz-Online Maske eingetragen und gespeichert habe, aber es unterlassen habe durch Betätigung des Buttons "Erklärung prüfen" diese elektronisch an das FA zu übermitteln.

Es liege daher seitens der Bw. kein Vorsatz vor, die Sorgfaltspflichten seien ebenfalls nicht verletzt worden, weil die zuständige Mitarbeiterin über die erforderlichen Qualifikationen verfügt habe und sich nie Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der von ihr ausgeführten Tätigkeiten ergeben hätten. Da im Gegensatz zu den UVA für ZM seitens der Finanzverwaltung keine Übermittlungsprotokolle zur Verfügung gestellt würden, sei der Fehler während der gesamten Zeit nicht aufgefallen.

Da es sich um reine Meldepflichten handle habe deren Fehlen auch nicht anhand einer Buchungsmitteilung festgestellt werden können, Rückfragen seien auch seitens der Finanzverwaltung nicht erfolgt, obwohl in den Steuererklärungen innergemeinschaftliche Lieferungen in entsprechender Höhe erklärt worden seien.

Es liege daher ein entschuldbares Handeln der Bw. vor, weshalb vom Verspätungszuschlag abzusehen sei.

Weiters wird darauf verwiesen, dass selbst bei Annahme eines Verschuldens dieses gering gewesen sei, die Bw. aus der Nichtabgabe keinen finanziellen Vorteil erzielt habe und die wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Anlass für Zweifel an der Bw. böten. Hinzu komme, dass die Bw. als Organträger für einen Verspätungszuschlag für alle im Organkreis befindlichen Gesellschaften herangezogen werde und dies der Höhe nach unbillig sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass die Bw. im oben dargestellten Zeitraum weder selbst noch für ihre Organgesellschaften zusammenfassende Meldung eingereicht, die entsprechenden steuerfreien Umsätze jedoch in ihren Steuererklärungen dargestellt hatte. Das Vorbringen der Bw. zum Vorgehen der zuständigen Mitarbeiterin ist ebenso glaubwürdig wie der fehlende Vorsatz und wird als erwiesen angenommen.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde für Abgabepflichtige, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Nach Art 21 Abs. 9 UStG 1994 gilt die Zusammenfassende Meldung als Steuererklärung. § 135 BAO ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag maximal 1% der Summe aller nach Art 21 Abs. 6 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b UStG 1994 zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen iSd Art 21 Abs. 4 UStG 1994 nicht übersteigen und höchstens 2.200 Euro betragen darf.

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (; , 2006/14/0054; , 2009/17/0151). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.

Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft wobei bereits leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausschließt (VwGH zuletzt , 2008/15/0035).

Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen (; , 98/17/0292; , 2004/17/0217; , 2008/15/0035); der Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen gegenüber festzusetzen (zB Stoll, BAO, 1531; ; , 2008/15/0035). Gleiches muss umsomehr dann gelten, wenn sich die Bw. eines Erfüllungsgehilfen - hier einer Angestellten - bedient.

Wie die Bw. ausführt, war die zuständige Angestellte mit Finanz-Online vertraut. Es musste ihr daher schon aus den übrigen von ihr abzugebenden Meldungen bekannt gewesen sein welche Button zu betätigen waren um eine Erklärung beim FA einzureichen. Daher liegt im Unterlassen dieser Vorgehensweise bei der Einreichung der ZM ein über eine entschuldbare Fehlleistung hinausgehendes leicht fahrlässiges Verhalten , welches der Bw. zuzurechnen ist. Sollte die Mitarbeiterin jedoch bislang im Finanz-Online Verfahren keine Erklärungen eingereicht haben und daher das genaue Wissen nicht gehabt haben, liegt andererseits eine Verschulden der Bw. vor, welches in der mangelnden Einschulung der Mitarbeiterin besteht. Die Ausführungen zum Fehlen der Rückfragen seitens der Finanzverwaltung oder dem Nichtzurverfügungstellen von Übermittlungsprotokollen vermögen das vorliegende Verschulden nicht zu beseitigen.

Bei der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen: Das Ausmaß der Fristüberschreitung (; ), die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils (-G/02; , RV/0430-L/04; , RV/0098-L/06), das übrige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens (, 1179/70; , 2006/14/0054; ; , RV/0193-L/08).

Betrachtet man diese wesentlichen Kriterien ist erkennbar, dass die Bw. aus der Nichtabgabe keinerlei finanzielle Vorteil erzielte, regelmäßig fristgerecht ihren steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nachkommt und sie an der Fristversäumung kein schweres Verschulden trifft. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass sie über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ihrer Verpflichtung zur Einreichung von ZM sowohl für die eigenen Leistungen als auch jener ihrer Organgesellschaften nicht nachkam, wobei aufgrund des großen Umsatzvolumens monatliche Meldungen in beträchtlichem Umfang erforderlich gewesen wären. Es erscheint daher geboten jedenfalls einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

Aufgrund des geringen Verschuldens kann jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats mit dem geringstmöglichen Verspätungszuschlag von € 50,00 je nicht abgegebener Erklärung das Auslangen gefunden werden. Da insgesamt fünfundachtzig ZM nicht abgegeben wurden, bei einem Monat jedoch selbst bei der von der Bp. angenommenen Ermittlung ein Betrag von unter € 50,00 festzusetzen gewesen wäre, errechnet sich der im Spruch festgesetzte Betrag von 84 x € 50 sohin € 4.200,00.

Wien, am

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