Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester.
Rechtssätze
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RV/0741-L/05-RS1 | Ein Studienwechsel liegt auch dann vor, wenn im Rahmen eines Lehramtsstudiums ein Unterrichtsfach gegen ein anderes ausgetauscht wird. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt, 4910 Ried, Eiselsbergstraße 1a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin, O, begann im Wintersemester 2002/2003 an der Universität xx das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern L und E und wechselte im Sommersemester 2004 vom Unterrichtsfach E auf das Unterrichtsfach G. Da zunächst die Familienbeihilfe weiter ausbezahlt wurde, forderte das Finanzamt in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 2004 bis Februar 2005 mit der Begründung zurück, dass nach dem dritten inskribierten Semester ein Studienwechsel vorgenommen worden wäre.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde sinngemäß Folgendes ausgeführt: Die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz seien bekannt, wonach im Fall eines kombinationspflichtigen Studiums bei Austausch eines Faches gegen ein anderes ein Studienwechsel vorliege. Es stelle sich aber die Frage, ob hier ein kombinationspflichtiges Studium überhaupt vorliege, zumal mit der Studienrichtung L allein ein erfolgreicher Studienabschluss möglich scheine. Selbst wenn jedoch ein zweites Fach belegt werden müsse, sei der angenommene Sachverhalt hier nicht verwirklicht, da die österreichische Hochschülerschaft in einem Informationsblatt zur Studienbeihilfe und zum Studienwechsel dieses Thema behandelt habe und darin ausgeführt habe, dass die Regelung zu den kombinationspflichtigen Studienrichtungen nicht für Lehramtsstudien nach dem neuen Studienplan gelte. Nach diesem gelte der Wechsel eines Studienfaches nicht als Studienwechsel. O studiere nach dem neuen Studienplan. Darüber hinaus werde bemängelt, dass der Wechsel des Unterrichtsfaches der Finanzbehörde bereits im März 2004 mitgeteilt worden sei und dennoch die Familienbeihilfe weiterhin ausbezahlt worden sei. Es sei daher auch aus diesem Grund der erlassene Bescheid unverständlich.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass dennoch hier ein kombinationspflichtiges Studium und ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege, da Sonderregelungen für das Stipendium nicht für die Familienbeihilfe gelten würden.
Mit Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde das Berufungsbegehren weiterhin aufrecht erhalten.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde seitens der Berufungswerberin der Studienplan zum Lehramtsstudium vorgelegt. Nach den Ausführungen des allgemeinen Teils dieser Informationsschrift umfasst das Lehramtsstudium einen allgemeinen und zwei fachspezifische Teile. Der allgemeine Teil besteht aus der pädagogischen und schulischen Ausbildung und ist für alle Kombinationen gleich, der fachspezifische besteht aus der fachlichen Ausbildung in den gewählten Unterrichtsfächern. Anlässlich der Zulassung muss man seine Wahl von zwei Unterrichtsfächern bekanntgeben. Für die einzelnen Fächer gibt es bestimmte Zulassungsbedingungen, die beachtet werden müssten.
In einem mit der Studienbeihilfenbehörde geführten Telefongespräch wurde mitgeteilt, dass tatsächlich seit Wirksamkeit des neuen Studienplanes der Wechsel eines Unterrichtsfaches nicht als Studienwechsel angesehen wurde, was allerdings zur Folge hatte, dass die Semesterzählung normal von Beginn an weiterlaufe und sich die Anspruchsdauer pro Studienabschnitt dadurch nicht verlängere. Allerdings habe der Verwaltungsgerichtshof diese Auslegung in einem Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0069, verworfen und festgestellt, dass dennoch auch in diesem Fall ein Studienwechsel vorliege.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 für den vorliegenden Fall von Bedeutung:
Abs. 1 Z 2: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Der Sohn der Berufungswerberin betreibt ein Lehramtsstudium und hat unbestrittenermaßen nach dem dritten inskribierten Semester das Unterrichtsfach E gewechselt und stattdessen das Unterrichtsfach G inskribiert. Strittig ist, ob er damit einen Studienwechsel im Sinn der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung vorgenommen hat.
Da das Familienlastenausgleichsgesetz bezüglich dieser Problematik ausdrücklich an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes anknüpft, sind diese auch für den gegenständlichen Fall heranzuziehen. Hiezu hat nun der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, unter Hinweis auf seine frühere Rechtssprechung zunächst festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtssprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungegerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.
Auch der im gegenständlichen Fall vorgelegte Studienplan zeigt dieses im zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis festgestellte Verhältnis der Semesterstunden für die pädagogischen und schulpraktischen Teile, die für alle Kombinationen von Unterrichtsfächern gleich sind, zu denen der fachspezifischen Teile, die in den vom Sohn der Berufungswerberin gewählten geisteswissenschaftlichen Richtungen pro Unterrichtsfach zwischen 72 und 108 Semesterstunden liegen, auf. Im Sinn dieser Rechtssprechung vertritt auch der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall mit dem Wechsel des Unterrichtsfaches ein Studienwechsel vorgenommen wurde, der auf Grund der Anknüpfung des Familienlastenausgleichsgesetzes an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Bezug der Familienbeihilfe schädlich war. Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Schlagworte | Berufsausbildung Studienwechsel Lehramtsstudium |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at