Keine Werbungskosten für ordentliches Universitätsstudium im Jahr 2001
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt ATS 41.571,80 (€ 3.021,14) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Beilage zur Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist ersichtlich, dass es sich dabei, bis auf Kosten in Höhe von ATS 1.621,60 (€ 117,85), um Aufwendungen (überwiegend Diäten und Kilometergelder) für das Studium der Wirtschaftspädagogik an der Karl-Franzens-Universität in Graz handelt.
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen mit der Begründung, dass das Studium bei der Arbeitnehmerveranlagung 2001 noch keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen würde.
In der dagegen im Wege eines vom Finanzamt stattgegebenen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobenen Berufung wird eingewendet, dass das Finanzamt die Rechtslage verkannt habe, da die Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium ab dem Jahr 2003 ( VfSlg. 17218) absetzbar seien, wenn das Studium in einem Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen würde bzw. auch Kosten eines Studiums dann als abzugsfähig gewertet werden würden, wenn dieses als umfassende Umschulungsmaßnahme gesehen werden könne. Die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 lit 10 EStG 1988 sei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung () nicht mehr gegeben gewesen. Vielmehr hätte das zuständige Finanzamt die zum Zeitpunkt der Entscheidung und Bescheiderlassung geltende Rechtslage anzuwenden gehabt, welche eine Anerkennung von Studienkosten als Werbungskosten vorsehe. Eine Rückwirkung der Rechtslage sei im finanzverwaltungsrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen.
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung (BGBl I Nr. 106/1999) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Unbestritten hat die Berufungswerberin ein ordentliches Studium betrieben (vgl. die Ausführungen in der Berufung). Aus dem oben zitierten Gesetzestext ist zwanglos zu erkennen, dass die Aufwendungen für ein ordentliches Studium keine Werbungskosten darstellen.
Zum Hinweis auf das Erkenntnis des G8/04 ist Folgendes auszuführen (vgl. die Ausführungen in UFS RV/1951-W/04):
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , G 8-10/04, die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am zugestellt und die Aufhebung dieser Wortfolge im BGBl. I 102/2004 veröffentlicht.
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht, weshalb die Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des in Kraft tritt.
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch (mit Ausnahme des Anlassfalles) auf alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem Erkenntnis Anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 ist im gegenständlichen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Berufungsfall, dass § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 nur dann nicht anwendbar wäre, wenn der vorliegende Fall als Anlassfall anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als Anlassfall gilt nämlich nur jener Fall, anlässlich dessen "das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits tatsächlich eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im engeren Sinn sind jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren oder wenn eine mündliche Verhandlung unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Da demzufolge kein Anlassfall vorliegt, ist nach Art. 140 Abs. 7 B-VG § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 weiterhin anzuwenden, wonach, wie bereits einleitend ausgeführt, Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium explizit von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen sind.
Dem Finanzamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es zum Ergebnis gelangt ist, dass die beantragten Aufwendungen für das Studium nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Universitätsstudium Anlassfall |
Verweise | VfGH, G8/04 UFS, RV/1951-W/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at