Zurückweisung eines Devolutionsantrages
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag des A., Adr.A., vom auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO über die Berufung vom gegen den teilweise stattgebenden Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG 2010 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr A. brachte gegen den teilweise stattgebenden Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach über die Nichtgewährung der (Familienbeihilfen)Ausgleichszahlung für die Monate Mai bis Dezember 2010 vom das Rechtsmittel der Berufung ein und beantwortete einen Ergänzungsvorhalt vom mit Schreiben vom . Mangels bescheidmäßiger Erledigung dieser Berufung wäre bereits im Juli 2012 der Devolutionsantrag beim Finanzamt eingebracht worden.
Mit Schriftsatz vom (Datum des Einlangens) stellte er beim Unabhängigen Finanzsenat den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die genannte Berufung gemäß § 311 BAO.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß § 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.
Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Entsprechend der Bestimmung des § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen.
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Entscheidung über Berufungen - ungeachtet der im Berufungsverfahren den Abgabenbehörden erster Instanz in§ 276 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung durch Erlassung von Berufungsvorentscheidungen - dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt (vgl. ). Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, § 311 Anm. 17).
Da der gegenständliche Antrag demnach unzulässig war, war dieser zurückzuweisen.
Angemerkt wird, dass gemäß § 276 Abs. 6 BAO eine Partei bei dem Unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen kann, wenn innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung erfolgt. Die Vorlageerinnerung wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at