Bereicherungswille bei temporärem Verzicht auf vereinbarte Leibrentenzahlungen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B.B., Adresse, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A.A. war Eigentümer nachstehend angeführter Miteigentumsanteile der Liegenschaft Grundbuch ZZ, EZ X, bestehend aus dem Gst.52, und der Liegenschaft EZ Y, bestehend aus dem Gst.73.
In EZ X:
Anteil 1 137/314 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäft Top 1,
Anteil 2 25/314 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäft Top 2,
Anteil 4 47/314 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 4,
Anteil 5 52/314 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 5,
In EZ Y:
Anteil 1 457/1113 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäft Top 1,
Anteil 2 197/1113 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäft Top 2,
Anteil 3 78/1113 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäft Top 3,
Anteil 4 63/1113 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 4,
Anteil 5 82/1113 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 5,
Anteil 6 42/1113 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 6,
Anteil 7 27/1113 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 7,
Anteil 8 44/1113 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 8,
Anteil 10 38/1113 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 10,
Anteil 11 24/1113 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 11,
Anteil 12 25/1113 Miteigentumsanteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 12.
Mit Übergabsvertrag vom übertrug A.A. als Übergeber an seinen Sohn B.B. diese Miteigentumsanteile in sein künftiges alleiniges Eigentum. Punkt IV dieses Übergabsvertrages enthielt folgende Leibrentenvereinbarung:
"Die Gegenleistung des Übernehmers besteht aus der Bezahlung einer monatlichen Leibrente von S 50.000,-- (i.W. Schilling fünfzigtausend), das sind EUR 3.634,-- (i.W. Euro dreitausendsechshundertvierunddreißig), beginnend mit zugunsten des Vaters, Herrn A.A., geb. , und der Mutter, Frau C.C., geb. , Adresse2, und weiters fällig am Ersten eines jeden folgenden Monats, wobei ein Respiro von fünf Tagen als vereinbart gilt. Herr A.A. und Frau C.C., die Eltern des Übernehmers B.B. , verzichten aber ihrerseits während der ersten sieben Jahre auf 50 % der Leibrente, sodaß während der ersten sieben Jahre nach Unterfertigung vom Sohn und Übernehmer, B.B. , an die Eltern Herrn A.A. und Frau C.C. nur eine monatliche Leibrente von S 25.000,-- das sind EUR 1.817, wertgesichert zu bezahlen ist. Die vereinbarte Leibrente gebührt dem Übergeber, Herrn A.A., und seiner Ehefrau und Mutter, Frau C.C. auf Lebenszeit. Bei Ableben eines Elternteiles, sohin des Übergebers, oder der Mutter, Frau C.C., ist die Leibrente ungekürzt und ungeschmälert im gesamten Ausmaß an den überlebenden Elternteil vom Übernehmer weiterzubezahlen. Bei Nichteinhaltung der obigen Zahlungstermine sind von den jeweils fälligen Leibrentenzahlungen 6 % Verzugszinsen p.a. ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zu leisten. Mit dem Ableben beider Leibrentenberechtigter erlöscht die in diesem Vertrag vom Übernehmer übernommene Leibrentenzahlungsverpflichtung. In diesem Fall ist er zu keiner weiteren Leistung an allfällige weitere Erben der beiden unterhaltsberechtigten Elternteile verpflichtet. Herr B.B., Herr A.A. und Frau C.C. erteilen hiermit ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, daß die vorliegende Leibrentenvereinbarung im Grundbuch der Liegenschaft EZ X und der Liegenschaft EZ Y grundbücherlich sichergestellt und einverleibt werden kann."
Punkt VIII normiert eine Leibrentensicherstellung folgenden Inhaltes:
"Zur Sicherstellung der unter Punkt IV. vereinbarten Leibrentenforderung des Vaters, Herrn A.A., geb. , und der Mutter, Frau C.C., geb. , im Betrag von S 50.000,-- das sind EUR 3.634,--, samt 6 % Verzugszinsen verpfändet der Übernehmer die vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile der Liegenschaft EZ X, das sind Anteil 1, Anteil 2, Anteil 4, Anteil 5, und der Liegenschaft EZ Y, das sind Anteil 1, Anteil 2, Anteil 3, Anteil 4, Anteil 5, Anteil 6, Anteil 7, Anteil 8, Anteil 10, Anteil 11, und Anteil 12, und alle Vertragsparteien erteilen hiermit ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, daß diese Sicherstellung im Grundbuch der vorbezeichneten Liegenschaften EZ X und EZ Y hinsichtlich der vorangeführten Anteile einverleibt werden kann."
Mit dem Schenkungssteuerbescheid vom versteuerte das Finanzamt diesen im Übergabsvertrag vereinbarten Verzicht. Ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von 1,020.000 S (= sonstiges Vermögens von 1,050.000 S abzüglich des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG) wurde gegenüber B.B. (im Folgenden: Bw.) gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I, 6 %) die Schenkungssteuer mit 4.447,58 € festgesetzt. Als Begründung des angesetzten sonstigen Vermögens wurde ausgeführt, der Verzicht auf 50 % der Leibrente (S 12.500 x 12 x 7 = S 1,050.000) stelle eine Zuwendung dar.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid wendet sich die gegenständliche Berufung mit dem Argument, es liege nach Ansicht des Bw. insofern kein Verzicht auf die Leibrentenzahlung von 25.000 S vor, da in den ersten 7 Jahren die Leibrente nur 25.000 S betrage und nach 7 Jahren sich die Leibrente auf 50.000 S erhöhe. Es liege somit kein nachträglicher Verzicht durch Reduzierung einer ursprünglich vereinbarten Leibrente vor. Es wäre vielmehr bei Übergabe des KG- Anteils eine entsprechende Erhöhung der Leibrente ab vereinbart gewesen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom hielt diesem Berufungsvorbringen Folgendes entgegen:
"Laut Punkt 4 des Übergabsvertrages vom mit A.A. wurde vereinbart, dass die Gegenleistung des Übernehmers aus der Bezahlung einer monatlichen Leibrente von S 50.000,-- (€ 3.634,--), beginnend mit zugunsten des Vaters und der Mutter besteht. Der Abs. 2 des gegenständlichen Vertrages lautet: A.C. verzichten aber ihrerseits während der ersten sieben Jahre auf 50 % der Leibrente, sodass nur eine monatliche Leibrente an die Eltern von S 25.000,-- zu bezahlen ist. Dieser Vertrag wurde am von allen Vertragsparteien unterfertigt. In der Aufsandung wurde die Einverleibung des Pfandrechtes für die monatliche Leibrentenforderung von € 3.634,-- eingetragen. Durch den Verzicht auf die Leibrentenforderung für eine bestimmte Zeit ist daher der Schuldner bereichert, da er laut Vertrag die Leistung schuldet. Daher ist eindeutig, entgegen der Behauptung des Berufungswerbers von einem Verzicht auf die Leibrentenforderung auszugehen, der der Schenkungssteuer unterliegt. Auf die weiteren Einwendungen des Berufungswerbers, dass die Leibrente Frau C. erst ab dem Tod des A.A. gebührt, ist aus dem Vertrag nichts zu entnehmen, laut Abs. 3 ist die vereinbarte Leibrente Herrn A. und Frau C.C. auf Lebenszeit zu zahlen. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei C.C. bei der Bezahlung der Leibrente um eine Gegenleistung für die Übergabe eines Gesellschaftsanteiles handelt, darf darauf hingewiesen werden, dass Frau C. gar keinen Gesellschaftsanteil übertragen hat, daher kann auch die Bezahlung der Leibrente für Frau C. keine Gegenleistung sein. Die Berufung war daher abzuweisen".
Der Bw. stellte daraufhin den "Antrag gemäß § 276 (2) BAO auf eine zweite Berufungsvorentscheidung". Dieser war als Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten. Darin führte er ergänzend an, der Verzicht auf 50 % der Gegenleistung sei aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aus einem Bereicherungswillen entstanden. Der Übernehmer sei auf Grund der wirtschaftlichen Situation gar nicht in der Lage gewesen die Gegenleistung von 50.000 S ab Beginn der Übernahme zu bezahlen. Der Verzicht sei wie ein Schuldenerlass zu sehen. Die angeführten Bilanzzahlen (negatives Kapital zum von 5,531.388,91 S, gesamte übernommene Schulden: 25.706.246,85 S) würden wohl eindeutig zeigen, dass der Verzicht auf 50 % der Gegenleistung zum Zwecke der Sanierung gewährt worden sei, bedeute dies doch einen Sanierungsbetrag von insgesamt 2,100.000 S. Wäre aus dem gegenständlichen Verzicht ein Bereicherungswille abzuleiten, so würde wohl jeder Sanierungsbeitrag in Form eines Schuldenerlasses zu einer Schenkungssteuer führen. Im Sinne des ErbStG löse eine Zuwendung unter Lebenden nur dann eine Schenkungssteuerpflicht aus, wenn ein Bereicherungswille von der Abgabenbehörde nachgewiesen werde. Auf Grund der vorliegenden Tatumstände sei ein Bereicherungswille wohl nicht erkennbar. Der Übergeber habe vielmehr für die ersten sieben Jahre auf 50 % der Gegenleistung verzichtet, da eine Bezahlung von 100 % der Gegenleistung ohne Gefährdung der Existenz des Unternehmens nicht möglich sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955 idgF. gelten als "Schenkungen" im Sinne des ErbStG Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Z 1) und "jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie aus Kosten des Zuwendenden bereichert wird" (Z 2).
Eine "freigebige Zuwendung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom , 96/16/0241 und die darin zitierte Vorjudikatur) vor, wenn a) die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, b) der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist (anderenfalls würde eine Schenkung im bürgerlichen Recht vorliegen) und c) der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden.
An Sachverhalt liegt dem Berufungsfall zugrunde, dass laut Leibrentenvereinbarung (Punkt IV erster Absatz des zwischen dem Übergeber A.A. und dem Übernehmer B.B. abgeschlossenen Übergabsvertrages vom ) der Übernehmer B.B. als Gegenleistung zur Bezahlung einer monatlichen Leibrente von 50.000 S (€ 3.634), beginnend mit zugunsten seiner Eltern A.C. verpflichtet war. Im zweiten Absatz des Punktes IV des Übergabsvertrages verzichteten dann A.A. und C.C. ihrerseits während der ersten sieben Jahre auf 50 % der Leibrente, sodass während der ersten sieben Jahre nach Vertragsunterfertigung vom Sohn und Übernehmer B.B. an die Eltern A.A. und C.C. nur eine monatliche Leibrente von 25.000 S ( € 1.817) wertgesichert zu bezahlen ist.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens allein Streit darüber, ob dieser von A.A. und C.C. ausgesprochene Verzicht auf die Hälfte der zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbarten monatlichen Leibrente während der ersten sieben Jahre nach Vertragsunterfertigung, somit auf 25.000 S (€ 1.817) pro monatlicher Leibrente, als freigebige Zuwendung schenkungssteuerpflichtig ist. Der Bw. stellt diesbezüglich im Vorlageantrag im Wesentlichen den Bereicherungswillen in Abrede mit dem Vorbringen, der Verzicht sei aus wirtschaftlichen Gründen entstanden, weil der Übernehmer auf Grund der wirtschaftlichen Situation gar nicht in der Lage gewesen sei die Gegenleistung von 50.000 S ab Beginn der Übernahme zu bezahlen. Der Verzicht sei wie ein Schuldenerlass zu sehen und wäre zum Zwecke der Sanierung gewährt worden.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist in subjektiver Hinsicht, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Für das Vorliegen des Bereicherungswillens ist die Verkehrsauffassung maßgebend. Der Bereicherungswille ist gegeben, wenn sich der Zuwendende des Umstandes bewusst ist, dass er durch seine Zuwendung den Bedachten bereichert. Der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringt. Anders ausgedrückt ist der Wille zur Unentgeltlichkeit dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten. Die Motivation für die Bereicherung des Zuwendenden ist für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht weiter von Bedeutung. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbstG, Rz 11 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Der Bereicherungswille ist bei Zuwendungen unter Angehörigen zu vermuten, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (, , , ).
Wenn nun der Bw. das Vorliegen des Bereicherungswillens mit den im Vorlageantrag angeführten Gründen bestreitet, dann steht diesem Vorbringen entgegen, dass mit der Leibrentenvereinbarung des Punktes IV erster Absatz des Übergabsvertrages vom dem Ehepaar A.C. auf deren Lebenszeit ein Rentenstammrecht auf die Bezahlung einer monatlichen Leibrente von 50.000 S (= 3.634 €) beginnend mit eingeräumt worden war. Entsprechend der Leibrentensicherstellung (Punkt VIII des Übergabsvertrages) und der Aufsandungserklärung (Punkt XIV) wurde im Grundbuch in EZ X und EZ Y, beide in Grundbuch ZZ, die Einverleibung des Pfandrechtes für die monatliche Leibrentenforderung von 3.634 € samt 6 % Verzugszinsen für A.C. eingetragen. In der Folge (Punkt IV Absatz 2) haben dann A.C. ihrerseits auf die ihnen aus dem Rentenstammrecht zustehende monatliche Rente für die ersten sieben Jahre im Ausmaß von 25.000 S pro Monat verzichtet. Durch diesen von den Rentenberechtigten ausgesprochenen Verzicht oder wie im Vorlageantrag ausgedrückt "Schuldenerlass" wurde der übernehmende Sohn von einer bestehenden geldwerten Verpflichtung befreit und insoweit objektiv bereichert. Waren aber die Rentenberechtigten zu diesem Verzicht - derartiges wurde weder behauptet noch nachgewiesen und es finden sich auch im Vertrag dafür keine konkreten Anhaltspunkte- weder rechtlich verpflichtet gewesen noch erhielten sie eine in kausalem Zusammenhang mit diesem Verzicht stehende Gegenleistung, dann lässt sich daraus an Sachverhalt schlüssig ableiten, dass den zuwendenden Eltern durchaus die Unentgeltlichkeit dieser ihrer Zuwendung an den Sohn bewusst war und dass sie mit diesem Verzicht den rentenzahlungsverpflichteten Sohn insoweit bereichern wollten. Dass sich die Zuwendenden der Freigebigkeit ihres Handelns jedenfalls bewusst sein mussten und sie mit dem Willen handelten, durch den zu ihren Lasten gehenden Verzicht ("Schuldenerlass") ihren Sohn zu bereichern, zeigt sich besonders deutlich daran, dass zur Sicherstellung der vereinbarten Leibrentenforderungen im Betrag von monatlich 50.000 S (3.634 €) die insgesamt 15 Miteigentumsanteile (15 Tops, davon entfallen 5 auf Geschäft und 10 auf Wohnungen) an den Liegenschaften EZ X und EZ Y verpfändet waren. Eine Einsicht in das Grundbuch ergab, dass diese Liegenschaften mit keinen weiteren Hypotheken belastet sind. Im Hinblick auf das einem Pfandgläubiger gemäß § 461 ABGB zukommende Befriedigungsrecht vermag somit der Einwand nicht zu überzeugen, dass der übernehmende Sohn auf Grund der wirtschaftlichen Situation gar nicht in der Lage gewesen sei, die als Gegenleistung vereinbarte Leibrente ab Beginn zu bezahlen. Hätte nämlich der Übernehmer tatsächlich aus dem Betrieb des übernommenen Geschäftes oder aus der etwaigen Vermietung einiger der übernommenen 10 Wohnungen die vereinbarte Leibrente nicht bezahlen können, hätte für ihn die Möglichkeit der Verwertung einer oder mehrerer der Wohnungen bestanden oder den Rentenberechtigten selbst wäre die Möglichkeit der sukzessiven Befriedigung aus den eingeräumten Hypotheken offen gestanden. Diese Konstellation der grundbücherlichen Sicherstellung der Leibrentenforderungen im ersten Rang zeigt aber wohl besonders deutlich, dass die Rentenberechtigten bei ihrem Verzicht mit dem Willen gehandelt haben, den Sohn dadurch unentgeltlich einen Vermögensvorteil zu verschaffen und ihn insoweit zu bereichern, und sie diesen Schulderlass somit in dem Bewusstsein ausgesprochen haben, von ihrer ansonsten zukommenden Befriedigungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Die Annahme des Bereicherungswillens ist auf Grund der gegebenen Sachlage bei dieser Zuwendung von den Eltern an den Sohn im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande diese Gestaltung nahe legten, und für einen solchen Verzicht gegenüber Fremden bei einer derart erstklassigen grundbücherlichen Besicherung der Leibrentenforderungen wohl kein Anlass bestand. Was den Einwand anlangt, der Verzicht sei zum Zwecke der Sanierung gewährt worden, bedeute dies doch einen Sanierungsbetrag von 2,100.000 S, ist zu erwidern, dass das Wesen und der Begriff der Sanierung einen Schulderlass auf Grund eines allgemeinen Zusammenwirkens der Gläubiger für ein notleidendes Unternehmen darstellt. Dass sich aber auch die anderen Gläubiger anteilsmäßig an dieser "Sanierung" durch entsprechende Schulderlässe beteiligt haben, wurde nicht einmal angeführt geschweige denn nachgewiesen. Gegen den behaupteten Verzicht der Eltern zum Zwecke der Sanierung spricht auch die Höhe der übrigen Schulden, würde doch allein durch einen "Sanierungsbetrag" von insgesamt 2,100.000 S verteilt auf 7 Jahre ohne anteiligen Schulderlass auch der anderen Gläubiger keine nachhaltiger Sanierungserfolg eintreten. Wenn aber augenscheinlich nur die Eltern diese "Sanierung" durch ihren Verzicht finanziell getragen haben, dann rechtfertigt dies die Schlussfolgerung, dass dieser Schulderlass auf das nahe Verwandtschaftverhältnis Eltern- Sohn zurückgeht, im Bereicherungswillen der zuwendenden Eltern begründet liegt und nicht im Rahmen einer akkordierten Sanierungsmaßnahme der Gläubiger zur Rettung eines notleidenden Unternehmens erfolgt ist. Überdies treffen die im RFH- Urteil vom , IIIe 15/41 RStBl. 1942, 803 angeführten Gründe, warum Sanierungszuwendungen nicht der Schenkungssteuer unterliegen, im Streitfall nicht zu, denn in diesem Urteil wird damit argumentiert, dass der Gläubiger, der einem notleidenden Unternehmen eine Schuld ganz oder teilweise erlässt, um die Not zu beseitigen und das Unternehmen wieder lebensfähig zu machen, im Endergebnis nichts opfert, da in aller Regel seine Forderung schon nichts mehr wert ist oder jedenfalls nicht so viel, wie bei einer Sanierung darauf entfällt. Wirtschaftlich betrachtet bedeutet die Sanierung für den Gläubiger keine Aufgabe eines Wirtschaftsgutes, sondern lediglich die Umschichtung in seinem Vermögen, in dem an die Stelle eines zwar rechtlich förmlich noch bestehenden, aber wirtschaftlich wertlosen Wirtschaftsgutes die Wahrscheinlichkeit des Erwerbes oder wenigstens die Erwartung eines vermögenswerten Wirtschaftsgutes tritt, sei es durch Wiederherstellung der Einbringlichkeit wenigstens eines Teiles der sonst ganz wertlosen Forderung, sei es durch die Sicherung der ferneren Kundschaft des wieder lebensfähig gewordenen Schuldunternehmens (siehe auch Dorazil- Taucher, ErbStG, Rz 3.50 zu § 3 ErbStG). Im Streitfall hingegen ist die vereinbarte Leibrentenforderung zum einen durch die einverleibten Hypotheken ausreichend besichert, somit keinesfalls nichts mehr wert und zum anderen kommt es durch den Verzicht zu keiner Umschichtung des Vermögens der Leibrentenberechtigten in diesem vorgenannten wirtschaftlich verstandenen Sinn.
Zusammenfassend hat daher das Finanzamt zu Recht aus dem vorliegenden Sachverhalt den Bereicherungswillen der zuwendenden Eltern erschlossen. Bei der Entscheidung des Berufungsfalles ist demzufolge neben dem Bestehen der anderen (unbestritten gebliebenen) Tatbestandsvoraussetzungen einer freigebigen Zuwendung auch von der Verwirklichung des allein streitigen subjektiven Tatbestandes auszugehen. Die Berufung gegen den gegenständlichen Schenkungssteuerbescheid erweist sich folglich als unbegründet. Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Bereicherungswille Bereicherungsabsicht Leibrentenzahlung |
Verweise | Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 11 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at