zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 13.01.2011, RV/0412-F/09

Rückforderung des von der Kindsmutter bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld beim Vater

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2003 in Höhe von 805,98 € entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, in der Folge Bw abgekürzt, ist Vater des am Datum geborenen Mädchens Name. Die Kindesmutter, KM, bezog im Jahr 2003 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt 805,98 €. Ihr beitragspflichtiges Einkommen betrug im Jahr 2003 4.852 €, der Gesamtbetrag der Einkünfte lag unter dem in § 9 Abs. 3 KBGG angeführten Grenzbetrag.

Über Aufforderung des Finanzamtes langte am der Vordruck "KBG 1" [Erklärung des Einkommens für das Jahr 2003 gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)] nicht unterfertigt bei der Behörde ein. Die behördlicherseits vorausgefüllten Angaben betreffend das Kind, für das ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden ist, und das nach § 19 KBGG ermittelte Einkommen wurden vom Bw nicht beanstandet. In einem vom datierenden Begleitschreiben wandte sich der Bw allerdings gegen die Rückzahlung von Kinderbetreuungsgeld im Betrag von 805,98 € mit folgenden Gründen: Er habe dieses Geld nicht beantragt und auch keine Unterschrift dafür geleistet. Er sei auch nicht informiert worden, dass die Kindesmutter einen solchen Antrag gestellt habe. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe er getrennt von der Kindesmutter gelebt. Zudem habe die Kindesmutter genug Betreuungspersonen, welche sich um das Kind kümmern hätten könnten.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde die Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2003 mit 805,98 € festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sei der Bw alleine zur Rückzahlung verpflichtet; die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG sei überschritten worden.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In ihr brachte der Bw vor, er habe nie einen Antrag auf einen solchen Zuschuss gestellt. Er habe auch keinen Zuschuss erhalten. Die Kindesmutter habe bei Antragstellung mit ihm und der Tochter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie lebten bereits seit 2002 getrennt. Er sei für Tochter und Gattin unterhaltspflichtig.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat unmittelbar, d.h. ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, vor.

Der Bw wurde am Tag der Entscheidung fernmündlich befragt, welche Bedeutung seine unter Punkt 5.) der Berufung gemachte Aussage habe. Dazu führte der Bw aus, er habe den Job gewechselt und dadurch höhere Einkünfte erzielt, woraufhin er im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu Alimentationszahlungen von ca. 3.700 € verpflichtet worden sei. Diese Verpflichtung habe er erfüllt. Über die Alimentationsverpflichtungen hinaus erwüchsen ihm Aufwendungen anlässlich der regelmäßigen Besuche seiner Tochter, was bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung unberücksichtigt bleibe. Demgegenüber werde die Kindsmutter von allen möglichen Seiten und Stellen unterstützt. Er sehe jedenfalls nicht ein, dass er etwas zurückzahlen müsse, was er nicht beansprucht und nicht erhalten habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2002 geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 103/2001) haben allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 leg.cit. unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Allein stehende Elternteile sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter und Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen.

Da der Kindesmutter im Jahr 2003 Kinderbetreuungsgeld zuerkannt wurde, da sie im Anspruchszeitraum iSd § 11 KBGG allein stehend war und da auch der steuerlich maßgebliche Gesamtbetrag ihrer Einkünfte nicht den Grenzbetrag des § 9 Abs. 3 KBGG von 16.300 € überstieg, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Der Bezug dieses Zuschusses in der in § 10 KBGG vorgesehenen Höhe durch die Kindesmutter erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG.

§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG legt nun fest, dass - sofern an den allein stehenden Elternteil des Kindes ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde - der jeweils andere Elternteil eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten hat. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich (aus der Sicht des Staates) der Charakter eines (potentiellen) Darlehens (an die Kindsmutter) zu (vgl. dazu auch ). Denn Intention des KBGG war es unter anderem, einen Beitrag zu dem der Kindesmutter durch die Kindesbetreuung entstehenden Einkommensverlust zu leisten, wobei dieser Beitrag - soweit es das Einkommen des Vaters zulässt - von diesem getragen werden soll.

Wenn der Bw in der Berufung und im Ferngespräch mit dem zweitinstanzlichen Sachbearbeiter Unverständnis für die Rückforderung des von ihm nicht beanspruchten Zuschusses äußerte, so ist dies (jedenfalls aus seiner Sicht) nachvollziehbar. Denn aus seiner Sicht handelt es sich um eine öffentlich rechtlich angeordnete Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung bzw um die Schaffung einer Unterhaltspflichtung gegenüber der Kindsmutter ohne Gewährung eines erforderlichen Rechtsschutzes.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 Iit a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 bis 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Außer Streit steht, dass der Bw. im Jahr 2003 ein Einkommen gemäß § 19 KBGG in Höhe von 23.995,46 € bezogen hat (Einkommensteuerbescheid 2003 vom ).

Nach § 20 KBGG idF BGBl. I Nr. 34/2004, ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Unter Bedachtnahme auf die oben dargestellte Rechtslage konnte dem Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden sein. Denn nach dem eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut bestehen die Voraussetzungen für die Rückzahlung allein in dem Umstand, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine bestimmte Grenze überschreitet. Diese Voraussetzung aber ist unbestrittenermaßen erfüllt. Unerheblich ist, wie aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen deutlich wird, dass der Bw keinen Antrag auf den in Rede stehenden Zuschuss gestellt hat, dass er keinen derartigen Zuschuss erhalten hat, dass er eventuell nicht einmal über den Bezug des Zuschusses durch die Kindsmutter informiert worden ist, dass er mit Kindsmutter und Tochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass er für Tochter und Gattin (das ist nicht die Kindsmutter) unterhaltspflichtig ist (vgl. ; ).

Der Vollständigkeit halber wird der Bw allerdings darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof die von ihm vorgebrachten Bedenken jedenfalls vorderhand geteilt und mit Beschluss vom , B 1391/09, B 40/10, B 253/10, B 317/10, B 445/10, B 469/10, B 15/10, B 157/10, B 302/10, B 406/10, B 464/10 und B 913/10, gemäß Art. 140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, eingeleitet hat (vgl. http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/9/5/0/CH0007/CMS1290502813901/kinderbetreuungsgeld_-_rueckzahlung_zuschuss_-_pruefung_b1391-09.pdf). In dem Beschluss über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens ist der VfGH vorderhand davon ausgegangen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung eines Dritten dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot nur dann entspricht, wenn für die Heranziehung des Dritten eine sachliche Rechtfertigung gefunden werden kann und auf sein Rechtsschutzinteresse hinreichend Bedacht genommen wird, wobei davon auszugehen sei, dass nach hA ein gemeinsames Kind dem das Kind betreuenden Elternteil nach den all-gemeinen Regeln des Unterhaltsrechtes für sich alleine keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil vermittelt. Der Verfassungsgerichtshof äußerte im Prüfungsbeschluss ferner das Bedenken, dass die Regelung deswegen gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstößt, weil sie die Rückzahlungsverpflichtung unabhängig davon vorsieht, welche Unterhaltsbelastungen den rückzahlungspflichtigen Elternteil gegenüber Kindern sonst treffen. Der Verfassungsgerichtshof äußerte schließlich das Bedenken, dass die hier zu beurteilende Rechtslage den Rechtsschutzinteressen des rückzahlungspflichtigen Elternteils nicht in der dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise Rechnung trägt. In diesem Zusammenhang wird der Bw darauf hingewiesen, dass alle jene Fälle, bei denen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates bis zum Ergehen eines diesbezüglichen Erkenntnisses beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten werden, als so genannte "Anlassfälle" gelten, auf die die Rechtswirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchschlagen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 10 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§§ 10 bis 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at