Da die Einkommensteuererklärung 2008 nicht fristgerecht eingereicht wurde, ist die Zwangsstrafe zu Recht verhängt worden; hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe wird im Rahmen des Ermessens aufgrund der Einwände des Bw. diese auf die Hälfte (€ 125,-) reduziert.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Y, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom betreffend Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 wird abgeändert und die Zwangsstrafe mit 125,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw.) wurde am das Formular betreffend Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 zugesandt.
Der Bw. wurde steuerlich vertreten und war in der Quotenregelung der Steuerberatungskanzlei enthalten.
Der Bw. wurde mit Schreiben vom ersucht die Erklärung bis einzureichen.
Der steuerliche Vertreter ersuchte mit Fristverlängerungsantrag die Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 bis zu verlängern.
Ein weiteres Ansuchen des Bw. um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 bis wurde abgewiesen und mit Bescheid vom die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 250,- bei Nichteinreichen der Erklärung bis angedroht.
Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2008 wegen Verspätung zurückgewiesen.
Der steuerliche Vertreter sagte die Einreichung der Erklärung bis zu.
Am wurde vom Finanzamt der Bescheid über die Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe in Höhe von € 250,- erlassen. Der Bw. wurde aufgefordert die Einkommensteuererklärung 2008 bis spätestens einzureichen.
Der Bw. erhob Berufung gegen den Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe vom und erklärte, dass die Einkommensteuererklärung 2008 bereits in Ausarbeitung gewesen sei, aber bedingt durch einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt des Sachbearbeiters des Steuerberaters sich die Einreichung verzögert habe. Die Erklärung sei am via Finanzonline dem Finanzamt übermittelt worden. Der Bw. ersuchte um Stornierung der Zwangsstrafe.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 wurde am erlassen und die Einkommensteuer 2008 mit Null festgesetzt.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einwendungen des Bw. bereits in den Nachfristen hätten eingebracht werden müssen und daher die Festsetzung der Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO nach Ansicht des Finanzamtes im vorliegenden Fall zu Recht erfolgt sei.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass er vor einigen Jahren einen schweren Verkehrsunfall mit Schädelhirntrauma erlitten habe und seit dieser Zeit erwerbsunfähig sei. Derzeit werde ihm eine Pension bevorschusst. Als Folge seines schlechten gesundheitlichen Zustandes sei auch seine Ehe in die Brüche gegangen und sei die Scheidung noch im Jahr 2010.
Der Bw. betonte, dass er bis zum Jahr 2007 seine Abgabenfristen pünktlich eingehalten habe. Die Erklärung 2008 habe er wohl verspätet, jedoch gleichzeitig mit der Erklärung für das Jahr 2009 eingereicht.
Der Bw. ersuchte um Stattgabe seiner Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 zu Recht erfolgt ist.
Aufgrund der Vorschriften der Bundesabgabenordnung (§ 133 BAO) ist zur Einreichung von Abgabenerklärungen derjenige verpflichtet, der von der Abgabenbehörde hiezu aufgefordert wird.
Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Zusendung derselben ist eine unter § 111 Abs. 1 BAO fallende Aufforderung, deren Erfüllung durch Zwangsstrafe erzwingbar ist.
In § 111 Abs. 2 BAO ist geregelt, dass vor Festsetzung der Zwangsstrafe der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufgefordert werden muss.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde (), wobei im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit also unter Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und nach Zweckmäßigkeit also unter Berücksichtigung des öffentlich Interesses an der Einbringung der Abgaben zu treffen.
Der unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. hat bis zum Jahr 2007 seine Steuererklärungen rechtzeitig eingereicht.
Für das Jahr 2008 erfolgte eine schriftliche Aufforderung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung am mit Fristsetzung bis . Daraufhin stellte der Bw. ein Fristverlängerungsansuchen, welches bewilligt wurde und die Frist mit festgesetzt wurde. Ein weiteres Fristverlängerungsansuchen wurde als verspätet zurückgewiesen und am ein Bescheid erlassen mit welchem eine Zwangsstrafe in Höhe von 250,- € angedroht wurde, falls die Erklärung nicht bis zum eingereicht werde.
Am wurde mit Bescheid die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 250,-€ verhängt, da die Einkommensteuererklärung 2008 vom Bw. nicht bis zum Nachfristende eingereicht worden war.
Der Bw. wendet in der Berufung die Erkrankung des Steuerberaters bzw. seine eigene Erkrankung ein.
In Anwendung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich, dass die geforderte Leistung, nämlich die Einreichung der Einkommensteuerklärung für das Jahr 2008 durch den Bw. nicht fristgerecht erfolgt ist, weshalb die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.
Die vom Bw. vorgebrachten Einwendungen, dass die Steuererklärung nicht fristgerecht eingebracht worden sei, weil er bzw. sein Steuerberater erkrankt waren, rechtfertigen nicht die Nichtabgabe der Erklärung und hätten schon zur Begründung der Fristverlängerungsansuchen vorgebracht werden müssen, um berücksichtigt werden zu können.
Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe ist geregelt, dass die Höhe der einzelnen Zwangsstrafe den Betrag von 2.180,- € nicht übersteigen darf.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erfüllt im gegenständlichen Fall ein Zwangsstrafe im Ausmaß von 125,- € das öffentliche Anliegen am gesetzlichen Verfahrensziel der Anhaltung von Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen und gibt somit im Rahmen der Ermessenentscheidung der Zweckmäßigkeit den Vorrang gegenüber der Billigkeit, da auch das bisherige steuerliche Verhalten des Bw. mitberücksichtigt wurde. Die berechtigten Interessen des Bw., welcher derzeit über nahezu kein Einkommen verfügt wurden dadurch berücksichtigt, dass die Zwangsstrafe von 250,- € auf 125,- € herabgesetzt wurde.
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung teilweise Folge zu geben.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zwangsstrafe |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAC-91100