Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.05.2007, RV/0066-L/03

Festsetzung von Anspruchszinsen auch wenn verspätete Abgabe der Abgabenerklärung unverschuldet war

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, (Bw.), vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. brachte die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 am beim Finanzamt ein. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom wurde die Einkommensteuer mit 13.057,42 € festgesetzt.

Mit Bescheid vom wurden Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von 148,54 € festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einkommensteuer für 2001 am mit 13.057,42 € festgesetzt worden sei. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag würde sich eine Nachforderung von 11.930,99 € ergeben. Dieser Differenzbetrag werde gemäß § 205 BAO verzinst.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2001 erst so spät abgegeben worden seien, da es davor eine Umsatzsteuerprüfung gegeben habe. Die Unterlagen (Buchhaltungsordner) seien im Mai 2002 dem Finanzamt zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund eines angeblichen Prüferwechsels und nach mehrmaliger Nachfrage sei die Umsatzsteuerprüfung im September abgeschlossen worden. Der Bw. habe die Unterlagen sofort abgeholt () und die Steuererklärungen nach Erstellung der Buchhaltung sofort am eingereicht. Da er für die Verzögerung bei der Umsatzsteuerprüfung nicht verantwortlich sei und auch rasch nach Erhalt der Unterlagen die Steuererklärungen abgegeben hätte, würde er um Aufhebung der oben angeführten Bescheide ersuchen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2002 sei bereits vor Beginn der UVA-Prüfung, nämlich am , abgelaufen. Zudem würde die Möglichkeit bestehen, durch eine Anzahlung auf die zu erwartende Steuerschuld einer Anspruchsverzinsung ab 1. Oktober eines Jahres entgegenzuwirken.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. Vorlageantrag ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es zu diesem Irrtum nur deshalb gekommen sei, weil nach Übergabe der Unterlagen an das Finanzamt im Mai es zu einer Abberufung der Steuererklärung gekommen sei. Da er jedoch die Unterlagen nicht gehabt hätte, habe er mit dem zuständigen Prüfer telefoniert. Ihm sei erklärt worden, dass der vormals zuständige Prüfer nun nicht mehr zuständig sei und so habe der Bw. mit dem neuen Prüfer Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm erklärt, dass es zu keinen Konsequenzen käme, da er die Steuererklärungen ja nicht abgeben könne und er dies regeln würde. Der Bw. bräuchte sich diesbezüglich keine Sorgen zu machen. Für den Bw. wäre diese Angelegenheit erledigt gewesen und er habe sofort nach Erhalt der Unterlagen die Steuererklärungen eingereicht.

Mit Schriftsatz vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der für die gegenständliche Berufung relevante § 205 der Bundesabgabenordnung lautet:

(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

(3) Der Abgabenpflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftssteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Daraus ergibt sich, dass Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs. 1 BAO für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer festzusetzen sind, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit geleisteten Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, somit für Nachforderungen und Gutschriften. Sie gleichen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zur selben Zeit entsteht (zB für die Einkommensteuer 2001 mit Ablauf des Jahres 2001), die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Maßgebend ist in einer gewissermaßen typisierenden Betrachtung, ob Zinsvorteile /-nachteile für den Abgabepflichtigen möglich wären. § 205 BAO knüpft allein an die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Dass im konkreten Fall der Abgabepflichtige tatsächlich Zinsen (etwa durch günstige Geldanlage) lukrieren konnte, ist nicht erforderlich.

Mögliche Zinsvorteile sollen unabhängig davon ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder des Abgabepflichtigen am Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegen. Daher ist unerheblich, warum die Abgabenfestsetzung erst am erfolgte, bzw. warum die Abgabenerklärung erst am beim Finanzamt einlangte.

Die Höhe der Anspruchszinsen beträgt pro Jahr 2 % über dem Basiszinsatz. Maßgeblicher Zeitraum für den Zinsenlauf ist der 1. Oktober des Folgejahres bis zur Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift aufweist, höchstens aber 42 Monate. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen (im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO) entrichten. Der Abgabenanspruch für Anzahlungen entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO zu Folge mit der Bekanntgabe durch den Abgabepflichtigen (und zwar in der bekannt gegebenen Höhe). Die Anzahlung ist eine Abgabe, zu deren Entrichtung keine Verpflichtung besteht.

Im vorliegenden Fall wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit Bescheid vom mit 13.057,42 € festgesetzt. Nach Abzug des bisher vorgeschriebenen Betrages verbleibt der Betrag von 11.930,99 €, der gemäß § 205 zu verzinsen war.

Der Einwand des Bw., er habe die Abgabenerklärungen für das Veranlagungsjahr 2001 nicht fristgerecht erstellen können, weil sich die Unterlagen beim Finanzamt befunden hätten, geht insofern ins Leere, als der § 205 BAO nicht darauf abstellt, aus welchem Grund die Abgabenfestsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt. Im Übrigen stellt der § 205 BAO eine zwingende Norm dar und räumt der Abgabenbehörde keinen Ermessensspielraum ein. Daher hat die Abgabenbehörde in diesem Verfahren auch keine Möglichkeit, einen allenfalls durch unrichtige oder unvollständige Information seitens des Finanzamtes entstandenen Vertrauensschaden zu berücksichtigen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
kein Verschulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at