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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.05.2007, RV/0392-L/06

sittliche Pflicht der Eltern auf Versorgungsrente zu verzichten, um Sohn bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Betrieb zu unterstützen.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 878/07 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0926-L/07 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MP, W, vertreten durch Dr. Denk - Mag. Ferdin WT und Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 27, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Petra-Maria Wöran, vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Ehegatten XP und YP haben im Jahre 1987 das von ihnen betriebene Elektrounternehmen an den Sohn MP übergeben. Im Übergabsvertrag haben die Parteien eine Versorgungsrente für XP von monatlich 4.000,00 S und für YP von monatlich 6.000,00 S, sowie die Reallast der Pflege und Betreuung vereinbart.

Hiezu haben die Vertragsparteien am einen Übergabsvertragsnachtrag geschlossen, welcher im wesentlichen (Punkt Zweitens, dritter und vierter Absatz) wie folgt lautet:

Festgestellt wird, dass die wirtschaftliche Lage des Elektrounternehmens sehr angespannt ist. Auf ausdrückliches Ersuchen ihres Sohnes Herrn MP sehen sich nunmehr die damaligen Übergeber Frau YP und Herr XP aus moralischen Gründen gezwungen ihrem Sohn in der wirtschaftlich schwierigen Situation entgegen zu kommen und auf die vorgenannte Versorgungsrente sowie auf die Reallast der Betreuung und Versorgung mit sofortiger Wirkung zu verzichten.

Für diesen Rechtsvorgang (Verzicht auf die Versorgungsrente) hat das Finanzamt mit Bescheiden vom dem Übernehmer für den Erwerb vom Vater Schenkungssteuer in Höhe von 688,95 € und für den Erwerb von der Mutter Schenkungssteuer in Höhe von 1.242,33 € vorgeschrieben.

Dagegen hat MP, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, am Berufung erhoben, weil im Laufe der letzten Jahre immer wieder Verluste in seinem Betrieb entstanden seien und er insbesondere auch durch notwendige Investitionen stark unter Druck stehe. Der Bw habe daher im Durchschnitt der letzten Jahre lediglich ein geringes Einkommen in Höhe von rd. 3.000,00 € erwirtschaftet. Deshalb hätten sich seine Eltern moralisch verpflichtet gesehen, ihren Sohn mit ihren Versorgungsansprüchen nicht zusätzlich zu belasten und somit ihre Ansprüche aufzugeben. Der Verzicht der Eltern auf die Versorgungsrente sei daher nicht aus freien Stücken, sondern aus moralischer Verpflichtung erfolgt, sodass keine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) vorliege.

Diese Berufung hat das Finanzamt mit Bescheiden vom abgewiesen, weil Motiv des Verzichtes auf die Leistung der Versorgungsrente gewesen sei, den Fortbestand des Betriebes zu sichern, wozu weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung bestehe.

Aufgrund der abweislichen Berufungsvorentscheidungen hat der Bw einen Vorlageantrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt. Zur Begründung führt der Bw aus, er bestreite seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus dem von ihm geführten Installationsbetrieb. Seit der Übergabe habe er seinen Eltern die Versorgungsrente bezahlt, doch die wirtschaftliche Situation habe sich in den letzten Jahren als sehr schwierig erwiesen. Die Eltern seien daher dem Ersuchen um Nachlass der Versorgungsansprüche nicht deshalb nachgekommen, um den Betrieb vor einer möglichen Insolvenz zu bewahren, sondern aus moralischer und sittlicher Verpflichtung, damit ihr Sohn nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet würde. Eltern seien unter bestimmten Umständen auch von Rechts wegen verpflichtet, ihre Kinder zu unterstützen, sofern dies die wirtschaftliche Situation erfordere und es den Eltern zumutbar sei. Diese Umstände lägen im gegebenen Fall sehr wohl vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen der Schenkungssteuer unter anderem Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes - wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - (Zif. 1) und andere freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Zif. 2).

Grundsätzlich kann Gegenstand einer Schenkung auch der Verzicht auf ein vermögenswertes Recht sein (siehe insbesondere das Erkenntnis des , in dem das Höchstgericht über einen gleichgelagerten Sachverhalt abgesprochen hat).

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Schenkung ist in subjektiver Hinsicht der Bereicherungswille beim Zuwendenden, welcher jedoch kein unbedingter sein muss; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Die Annahme eines Bereicherungswillens ist überdies bei Zuwendungen an nahe Angehörige im Besonderen gerechtfertigt, weil gerade Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt jedoch die Schenkungsabsicht, wenn Leistungen aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt werden, jedoch nur dann, wenn der Druck auf den Zuwendenden so stark ist, dass er glaubt sich der Zuwendung nicht entziehen zu können.

Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob der Verzicht auf die vertraglich zustehende Versorgungsrente aus ebendiesen Gründen geboten war.

Was im Einzelfall sittliche Pflicht des Zuwendenden ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen billig und gerecht denkender Menschen darüber, welches Verhalten von dem Betreffenden in seiner Lebenssituation erwartet werden kann. Entscheidend ist nicht das subjektive Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten ().

Ob eine solche moralische, sittliche oder Anstandspflicht besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles, so nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung zu beurteilen ().

Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist aber grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen ().

In gleicher Weise argumentiert der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 89/13/0037. In dieser Entscheidung führt das Höchstgericht in Bezug auf sittliche Gründe für eine Leistung aus, dafür sei der Glaube daran erforderlich, mit der erbrachten Leistung eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Eine existenzbedrohende Notlage liege nur vor, wenn die wirtschaftliche Existenz des Angehörigen überhaupt verloren zu gehen drohe, nicht schon, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung gefährdet bzw. die Erhaltung der beruflichen Existenz nicht anderweitig zumutbar sei.

Im konkreten Fall beruft sich der Bw auf seine wirtschaftlich schwierige Situation.

Dem Steuerakt ist zu entnehmen, dass der Bw für sein Elektrounternehmen in den letzten vier Jahren Umsätze in Höhe von jeweils rund einer Million Euro erklärt hat. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben in den zuletzt veranlagten Jahren betragen:


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2002
47.331,97 €
2003
10.027,78 €
2004
27.815,12 €
2005
20.518,95 €

Bei der gegeben Situation scheint die persönliche Existenz des Bw keinesfalls so gravierend bedroht, dass für die Eltern eine sittliche Pflicht zur Hilfestellung bestanden hätte, der sie sich nicht entziehen konnten. Schwierige wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Investitionsbedarf im Betrieb für sich alleine begründen nach Ansicht der entscheidenden Behörde noch keine existenzbedrohende Notlage für den Bw.

Der Bw ist aus freien Stücken Unternehmer und trägt daher zwangsläufig das Risiko für den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes. Mag das Vorbringen des Bw, er erwirtschafte lediglich ein geringes Einkommen, auch zutreffen, so liegt darin noch kein sittlicher Grund für seine Eltern auf ihre ausbedungenen Versorgungsrenten unwiderruflich zu verzichten. Der Sachverhalt stellt sich vielmehr so dar, dass die Eltern offenbar freiwillig im gemeinsamen Interesse an der Erhaltung des Familienbetriebes auf Rechte verzichtet und daher zumindest eine damit einhergehende, in der Erhaltung des Betriebsvermögens gelegene Bereicherung des Sohnes in Kauf genommen haben.

Im Übrigen handelt es sich bei der Abstandnahme von der Schenkungssteuer mangels Vorliegen eines Bereicherungswillens um eine begünstigende Entscheidung, bei welcher der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt (). Der Abgabepflichtige hätte daher aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen gehabt, dass für die Zuwendung eine besondere, aus den konkreten Umständen des Einzelfalles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit, der Moral oder des Anstandes wurzelnde Verpflichtung des Schenkers vorgelegen ist.

Ergänzend kann auch noch auf die folgenden Fallbeispiele verwiesen werden: Aufwendungen zur Vermeidung einer wirklichen oder vermeintlichen Nachrede in der Öffentlichkeit sind nicht zwangsläufig erwachsen. Nach Ansicht des VwGH besteht auch nicht einmal zur Abwendung einer Konkursgefahr die sittliche Verpflichtung zur Hingabe von Geldmitteln.

Der Argumentation des Finanzamtes, es sollte bloß der Fortbestand des Betriebes gesichert werden, hat der Bw in seinem Vorlageantrag entgegengehalten, dass die Eltern nicht den Betrieb retten wollten, sondern seine wirtschaftliche Existenz, wozu sie von Rechts wegen unter bestimmten Umständen auch verpflichtet seien.

Damit will der Bw offenbar auf § 140 ABGB verweisen, wonach für Eltern eine Unterhaltspflicht für ihre Kinder besteht. Diese Unterhaltspflicht endet jedoch grundsätzlich mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (§ 140 Abs. 3 ABGB).

Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist, also in der Lage ist, seine gesamten Lebensbedürfnisse angemessen aus eigenem Einkommen zu decken.

Es gilt die Anspannungstheorie, welche vom "erzielbaren" und nicht vom tatsächlich erzielten Einkommen ausgeht.

Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass der Bw bereits jahrelang ein Unternehmen führt und auch nichts (Gesundheitszustand, Alter) vorgebracht hat, was an seiner Selbsterhaltungsfähigkeit zweifeln lässt. Voraussetzung, einen Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen zu können, ist jedoch unverschuldete, durch Meldung beim Arbeitsamt dokumentierte, absolute (auch Hilfsarbeit umfassende) Arbeitslosigkeit.

Die Zuwendung ist somit keinesfalls in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt.

Nach dem Akteninhalt besteht somit aufgrund der Gesamtsituation des Bw nach Ansicht der entscheidenden Behörde keine gesetzliche oder sittlich-moralische Verpflichtung der Eltern, auf ihre Versorgungsrente zu verzichten.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
moralische oder sittliche Pflicht
existenzbedrohende Notlage

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at