Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.05.2006, RV/0566-W/06

Rückzahlung, kein Guthaben am Konto, Bestreitung der Buchungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.W., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

H.W.s.., der Vater des Bw., begehrte für seinen Sohn am die Rückzahlung eines Guthabens auf dem Steuerkonto des Bw. in der Höhe von € 1.843,60. Gegen den abweisenden Bescheid vom wurde am wiederum durch H.W.s.. für den Bw. Berufung erhoben und ausgeführt, dass sich der Bescheid zu Unrecht auf § 231 BAO stütze. Die Einbringung einer ausgesetzten Abgabe sei durch § 230 Abs. 6 und allenfalls § 281 Abs.1 gesetzlich bestimmt. Die seinerzeitige Berufung gegen die Abgabenvorschreibung und auch gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens sei niemals zurückgenommen worden und gelte gemäß § 323 Abs.10 BAO und § 274 in vollem Umfang. Der Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages sei gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufzuheben.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass Guthaben ein Begriff der Abgabenverrechnung sei und zum Ausdruck bringe, dass auf dem Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen bestehe.

Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stelle sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar und entstehe somit erst dann, wenn auf dem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteige.

Maßgeblich seien hiebei die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen.

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen sei nicht im Rückzahlungsverfahren zu klären.

Dagegen richtet sich der wiederum von H.W.s.. eingebrachte Vorlageantrag vom , in dem ausgeführt wird, dass der Berufung ein Anbringen zu Grunde liege und der Behörde daraus die Verpflichtung erwachse, wenn sie dem Anbringen nicht vollinhaltlich entspreche, dies zu begründen.

Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung stünde nur bei Durchführung entsprechender Erhebungen zu.

Die Vorbehörden, das Finanzamt für den 1. Bezirk und der Unabhängige Finanzsenat sei in die selbe Angelegenheit voll einbezogen, es liefen diesbezüglich Verfahren vor Gericht werden erhobener Anschuldigungen wegen Missbrauchs der Amtsgewalt.

Das Finanzamt Baden verfüge über die diesbezüglichen Behördenakten und habe sich mit Gesetzwidrigkeiten den begangenen Amtsmissbräuchen angeschlossen.

Die Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom bedeute einen weiteren Missbrauch der Amtsgewalt, da sie ausschließlich der weiteren Verzögerung der Erledigung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens diene.

Gegen die Berufungsvorentscheidung könne keine Berufung im Sinne der angefügten Rechtsmittelbelehrung eingebracht werden. Das Finanzamt Baden sei jedoch genötigt der Behörde (gemeint ist wohl dem Unabhängigen Finanzsenat) dieses Schreiben vorzulegen, wie dies auch zu erfolgen hätte, wenn ein Rechtsmittel eingebracht worden wäre.

Dieses Schreiben habe neben dem Aufzeigen vorgenommener Gesetzwidrigkeiten den vordringlichen Sinn der vorgeplanten weiteren Verschleppung des Verfahrens einen Riegel vorzuschieben. Es werde in diesem Zusammenhang auf § 276 Abs. 7 BAO verwiesen, wonach im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch die Abgabenbehörde erster Instanz Partei sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wenn gemäß § 276 Abs.1 BAO die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Abs. 2 Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.

Abs.3 Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

Abs.4 Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

Abs.5 Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben, zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.

Abs. 6 Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Die Vorlage lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274, 275 und 281. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274 und 275 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

Abs. 7 Partei im Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist auch die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.

Das Schreiben vom ist als Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO zu werten.

Gemäß § 276 Abs.3 BAO hat sich demnach der Unabhängige Finanzsenat als Abgabebehörde zweiter Instanz mit der Berufung vom zu befassen.

Gemäß § 239 Abs.1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Abs.2 Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Gemäß § 215 Abs.1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Abs.2 Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Abs.3 Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Abs.4 Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückzahlung eines Guthabens wies das Abgabenkonto ein Guthaben in der Höhe von € 1.843,00 aus. Durch die Buchung vom zur Umsatzsteuer 1993 wurde das Konto jedoch wieder auf Null gestellt, daher war am bei Erledigung des Rückzahlungsantrages kein verfügbares Guthaben (Überschuss) auf dem Abgabenkonto.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung sind vollinhaltlich richtig und es verbleibt nur die Aufgabe diese Aussagen in der Rechtsmittelentscheidung zu wiederholen und die entsprechenden Zahlen der zu Grunde liegenden Verwaltungsgerichtshofentscheidungen anzuführen.

Maßgebend für eine Rückzahlungsmöglichkeit sind stets die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen ().

Wobei nach der Entscheidung des die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren zu klären ist (ebenso ).

Prüfungsumfang ist demnach in diesem Verfahren ausschließlich die Frage, ob im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages ein verfügbares Guthaben auf dem Abgabenkonto bestand oder nicht.

Da am kein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestand war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückzahlung
kein Guthaben am Konto
Bestreitung der Buchungen

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