Unglaubwürdigkeit des überwiegenden Pendelns über eine (einfache) Strecke von ca. 200 km.
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Miterledigte GZ: |
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RV/1458-L/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2008 entschieden:
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2004 bleibt unverändert.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 wird abgeändert (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom ).
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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2004 | 2008 | |
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 56.562,72 €
| 40.586,22 €
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Einkommen | 56.562,72 €
| 40.443,54 €
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Einkommensteuer | 20.147,72 €
| 12.483,80 €
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Anrechenbare Lohnsteuer | - 20.279,15 €
| - 11.283,81 €
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Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Datum übermittelte die Berufungswerber ihre Einkommensteuererklärung 2004 auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt. Darin wurde die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (KZ 718) in Höhe von 2.421,00 € beantragt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin ersucht, das Formular L 34 (Pendlerpauschale) vollständig ausgefüllt und unterschrieben nachzureichen (betreffend das Jahr 2004).
Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 festgesetzt. Mangels Vorlage der zugesendeten Erklärung sei die Einkommensteuer anhand der vorhandenen Daten errechnet worden.
Mit Eingabe vom übermittelte die Berufungswerberin die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008, das Formular L 34, den Dienstzettel sowie eine Bestätigung über den bezahlten Kirchenbeitrag an das zuständige Finanzamt (als Berufung gewertet). KZ 455 (Sonderausgaben): 5.363,15 KZ 718 (Pendlerpauschale): 3.151,50 € Grad der Behinderung: 20% KZ 476 (a.g.B.): 860,00 € < L 34: Kürzeste Strecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung: 200km kein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar bzw. möglich. < Dienstzettel: Arbeitgeber: 1230 Wien Tätigkeit: kaufm. Angestellte (Geschäftsführerin) wöchentliche Normalarbeitszeit: 38,5 Wochenstunden Mo: 9-13; 14-22h Mi: 8-13; 14-22:30h Fr: 8-13; 14-22h
Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin aufgefordert, die geltend gemachten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen (betreffend Einkommensteuer 2008). Zur angegebenen 20%-igen Behinderung werde darauf hingewiesen, dass erst ab einer Behinderung von mindestens 25% ein pauschaler Freibetrag und Krankheitskosten ohne Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt werden können.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004 abweichend zur eingereichten Erklärung festgesetzt. Mangels Vorlage von Unterlagen seien die beantragten Aufwendungen nicht berücksichtigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidungvom wurde der Bescheid vom (Einkommensteuer 2008) geändert. Da dem Ersuchen um belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen nicht entsprochen worden sei, hätten diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können. Das beantragte Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz in V und dem Arbeitsplatz in Wien sei nicht zu gewähren gewesen, da die Berufungswerberin seit 1985 in W gemeldet sei.
In einem Aktenvermerk über ein Telefonat vom mit der Berufungswerberin wurde vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes festgehalten, dass der Nebenwohnsitz seit 2001 nicht mehr gegeben sei. Die Berufungswerberin würde laut ihrer Aussage tatsächlich Mo/Mi/Fr mit dem Auto fahren (Eventagentur).
Eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister hätte ergeben, dass der Nebenwohnsitz in Wien mit Datum abgemeldet worden sei. Der Hauptwohnsitz würde weiterhin in A bestehen.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 eingereicht. Die geforderten Unterlagen seien am übermittelt worden; lt. Rücksprache mit der Sachbearbeiterin des Finanzamtes seien diese Unterlagen im Steuerakt 2008 abgelegt worden. < Dienstzettel: Arbeitgeber: 1230 Wien Tätigkeit: kaufm. Angestellte (Geschäftsführerin) wöchentliche Normalarbeitszeit: 38,5 Wochenstunden Mo: 9-13; 14-22h Mi: 8-13; 14-22:30h Fr: 8-13; 14-22h < L 34: Kürzeste Strecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung: 200km kein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar bzw. möglich.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom eingereicht (sog. Vorlageantrag). Der Wohnsitz sei bereits im Jahr 2001 aufgegeben worden (Volkszählung, nur 1 Hauptwohnsitz mehr möglich). Es werde die Bestätigung des Vermieters beigelegt, dass dort kein Wohnsitz bestanden hätte (Vermieterin hätte Vollmacht gehabt, die Berufungswerberin abzumelden). Auf Grund der Mitteilung, dass die Berufungswerberin dort noch immer gemeldet sei, hätte sie die Abmeldung prompt vorgenommen. Würden weitere Nachweise notwendig sein, so könnten diese beigebracht werden (eidesstattl. Erklärung Hausbesitzer). Die Feststellung des Behinderungsgrades sei beim Bundessozialamt in Linz im Laufen, die ärztliche Begutachtung hätte bereits stattgefunden. Nach Auskunft der Behörde werde die Bearbeitung noch ca. 4 Wochen in Anspruch nehmen. Nach Erhalt des Bescheides werde dieses Dokument nachgereicht. Vermieterin vom :"Betrifft: Wohnsitz Berufungswerberin, K. Ich bestätige, dass Frau Berufungswerberin seit das Untermietverhältnis gekündigt hat und seit diesem Zeitpunkt an besagter Adresse nicht mehr wohnhaft ist."
Mit Datum wurde der Berufungswerberin seitens des Finanzamtes folgendes Schreiben übermittelt (Frist zur Beantwortung bis ; nach Telefonat verlängert bis ): "1. Pendlerpauschale:Laut dem vorgelegten Dienstzettel waren ihre Arbeitszeiten Mo: 9-22h; Mi: 8-22:30h; Fr: 8-22h. Sie führen an, dass sie an diesen Tagen mit dem PKW nach Wien und wieder zurück gefahren sind, da sie das Untermietverhältnis in Wien seit gekündigt hätten. Es widerspricht schon den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass man sich nach einem Arbeitstag von mehr als 12 Stunden noch an das Steuer eines PKW sitzt, um 200km nach Hause zu fahren. Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen. Außerdem werden sie ersucht, Nachweise (z.B. Servicerechnungen, Tankzettel, ...) vorzulegen, aus denen die Jahreskilometerleistung ihres Autos ersichtlich sei; allein schon aus beruflichen Gründen wären sie wöchentlich mehr als 1.000km gefahren (sind per anno ca. 55.000km beruflich). Hätte nicht die Möglichkeit bestanden, zwischen Linz und Wien mit der Bahn zu fahren bzw. warum haben sie diese Möglichkeit nicht genutzt?2. Minderung der Erwerbsfähigkeit:Sie werden ersucht, den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorzulegen, in dem der Grad ihrer Behinderung festgestellt wurde. In der Erklärung für 2008 beantragen sie unter der Kennzahl 476 Aufwendungen in Höhe von 860,00 €, worum handelt es sich? Entsprechende Nachweise wären in Kopie vorzulegen."
Mit Schreiben vom (Erinnerung) wurde die Berufungswerberin erinnert, obiges Schreiben bis längstens zu beantworten (Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 100,00 €).
Mit E-Mail vom wurde der Bescheid des Sozialamtes übermittelt (Gesamtgrad der Behinderung seit 2009: 60%). Weiters wurde ein Diätverpflegung (Zucker, TBC, Zöliakie) bestätigt. Die Arbeitszeitnachweise sowie Tankbelege würden erst zusammengestellt werden müssen. Aus gesundheitlichen Gründen werde um Fristerstreckung bis ersucht.
Mit E-Mail vom wurde der Fristverlängerung zugestimmt. Der Grad der Behinderung sei erst ab 2009 bestätigt worden. Für die Berufungsjahre 2004 und 2008 sei eine Anerkennung nicht möglich.
Mit E-Mail vom gab die Berufungswerberin bekannt, dass sie gerade dabei sei, mit dem Bundessozialamt abzuklären, warum die Behinderung nicht ab 2008 festgestellt worden sei.
Mit Vorlagebericht vom wurden gegenständliche Berufungen (Einkommensteuer 2004 und 2008) dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Bis zu diesem Datum seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden.
Mit Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin nochmals an die geforderten Unterlagen des Finanzamtes erinnert (Nachweise über tatsächliche Fahrten mit dem PKW; Bestätigung des Bundessozialamtes). Darstellung der Gründe warum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zumutbar sei. Daten hinsichtlich des damaligen Mietverhältnisses (Mietvertrag, Überweisung, etc.). Weiters wurde die Berufungswerberin aufgefordert, die Wohnverhältnisse in G näher zu beschreiben (Vorlage Kaufvertrag, Mietvertrag, Mietüberweisungen, Mitbewohner, ...). Genaue Beschreibung der beruflichen Tätigkeit. Warum sei der Bescheid vom per Nachsendeauftrag an die Wiener Firmenadresse gesendet worden? Es werde um Vorlage des entsprechenden Nachsendeauftrages ersucht. Seit wann und warum würde es einen derartigen Nachsendeauftrag geben? Würde es irgendwelche Übernachtungsmöglichkeiten in Wien (Wohnung, Zimmer beim Arbeitgeber, ...) geben?
Falls es eine neue Bestätigung über den Grad der Behinderung gibt, sei diese vorzulegen.
Die beantragten Aufwendungen (KZ 476) in Höhe von 860,00 € seien nachzuweisen.
Mit Eingabe vom (E-Mail) übermittelte die Berufungswerberin eine Stellungnahme samt Beilagen. "1.) Stellungnahme Benutzung öffentliche Verkehrsmittel: 1.1) Der Wohnort Ve ist 3,7 km von der nächstmöglichen öffentlichen Anbindung entfernt. 1.2) Um an die Arbeitsstätte zu gelangen, werden 3 bzw. 4 öffentliche Verkehrsmittel benötigt, nämlich: Postbus, Bahn, Schnellbahn Wien (oder Wiener Linien und Schnellbahn Wien) 1.3) Unter Einhaltung aller Fahrpläne beträgt die Mindestwegzeit Wohnort zu Arbeitsstätte 3h 40 min, die Wegzeit mit dem PKW durchschnittlich 2h. 1.4) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wäre in den Firmenöffnungszeiten 9-13h, 14-18h nur zu Arbeitsbeginn möglich, jedoch nicht bei Arbeitsende, da die letztmögliche Verbindung bereits um 16h 43 wahrgenommen werden müsste, Betriebsschluss erst um 18h ist. 1.5) Meine Dienstzeiten waren auf Grund der Kunden -und Auftragsstruktur tageweise sehr verschieden/flexibel zu gestalten. 2.) Beschreibung der beruflichen Tätigkeit: 2.1) Die Firma S T GmbH, Audiovisuelle Kommunikationstechnik, Vermietung - Planung - Betreuung - Verkauf bietet als Hauptgeschäftsfeld die Gesamtabwicklung von Events an; d. h: flexible Arbeitszeiten für Techniker, Hilfskräfte, Koordinatoren und Kundenbetreuer von 06h-02h im Bedarfsfall, je Event. Die Fa. S betreut Ihre Kunden österreichweit, als auch im europäischen Raum. Arbeitszeiten von 12-16 h sind branchenüblich. 2.2) Mein Tätigkeits- und Aufgabenbereich: Kundenbetreuung: Locationbesichtigung, Eventplanung, Ablaufplanung, Kostenerstellung, Kundenbesprechungen im Haus und in den Eventlocations, Koordination von Aufbau / Abbau / Anlieferungen / Abholung am Eventort, Leitung und Kundenbetreuung bei Großveranstaltungen vor Ort, Kontrolle der Eingangsrechnung und Zuweisung zu Projekten, Rechnungslegungsüberprüfung, ... Geschäftsleitung: Einkauf -Lieferantenkonditionen, Prüfen ER, OP Listen, Buchungsjournale, Kontrolle Jahresabschlüsse und Freigabe für Bilanz. 3.) Wohnort Vd: Ich bin Eigentümerin der elternseits übergebenen Liegenschaft, ein Mehrfamilienhaus; Bewohner: Doris Am, Vater Va, zeitweiser Aufenthalt Mutter M 4.) Ehemaliger Wohnort Wien, Wien: Mieterin der Wohnung: Mag. Anna Maria Sc Ich war in meiner Studentenzeit dort Untermieter, mit mündlicher Vereinbarung, die anteilige Miete wurde jeweils zu Monatsbeginn bar übergeben. Die Hausverwaltung der Wohnung wurde bei Beginn des Untermietverhältnisses mündlich informiert. 2001 wurde das Untermietverhältnis beendet, da die Tochter der Vermieterin Denise Sc, sowie deren Sohn Maximilian Sc dringend eine Wohnmöglichkeit benötigten. Die Hausverwaltung wurde darüber wieder mündlich informiert. Die Erklärung der Vermieterin Frau Mag. Sc liegt bereits dem Finanzamt vor (siehe Schreiben an FA ). Weiters wurde es notwendig, bedingt durch das Alter meiner Eltern, mich vermehrt um die eigene Liegenschaft, als auch der Pflege der Eltern zu widmen. Deshalb wurde mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, meine Arbeitszeit auf 3, nicht aufeinander folgende, Tage zu verteilen, um eine Sorgewaltung zu ermöglichen, bzw. konnte ich kaufmännische Angelegenheiten von zu Hause über Onlineverbindung mit dem Firmenserver erledigen. Der Arbeitgeber stellt keine Übernachtungsmöglichkeit/Zimmer zur Verfügung. 5.) Nachsendeauftrag : Ab wurde mir eine Berufsunfähigkeitspension seitens der PVA Landesstelle Oberösterreich befristet bis 2012 zuerkannt. Durch wiederkehrende Untersuchungen, Behandlungen, Spitals- und Kuraufenthalte war ich 2010 sehr oft ortsabwesend. Deshalb wurde meine Post mit Nachsendeauftrag an die Firmenadresse weitergeleitet, damit diese vom Sekretariat an meinen jeweiligen Aufenthaltsort nachgesendet, bzw. in dringenden Fällen auch nach Rücksprache beantwortet/erledigt werden konnte. Seit 2011 ist ein Nachsenden der Post, bzw. die Bekanntgabe von Ortsabwesenheit elektronisch über Internet beauftragbar und wird für diese Fälle auch von mir genutzt. Der Nachsendeauftrag 2010 kann nicht mehr vorgelegt werden. Sollte dieser von Nöten sein, kann ich nur versuchen, ein Duplikat bei der Österreichischen Post ausheben zu lassen. 6.) Behinderung: Das Bundessozialamt hat eine Behinderung von 60% festgestellt. Aus Nichtwissen wurde der Antrag auf Feststellung des Behindertengrades erst am gestellt, nachdem ich Kenntnis erlangt hatte, dass ein steuerlicher Absatz aus Krankheit nur dann möglich sei, wenn der Behinderungsgrad amtlich festgestellt wird. Trotz Vorlage aller Krankenberichte, Gutachten und Nachweis der Spitalsaufenthalte, einer Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand durchgehend vom bis wurde mir die Behinderung von 60% erst ab 2009 zuerkannt. 7.) Fahrtennachweis PKW: 7.1) Für das Jahr 2004 sind Aufwendungen für PKW nicht mehr vorhanden, im Jahr 2008 befand ich mich ab 17.3. im Krankenstand, dies führte 2009 zur befristeten krankheitshalber bedingten Pensionierung bis 2012. 7.2) Auch wenn in anderen Branchen nicht üblich, sind durchschnittliche Arbeitszeiten zwischen 12 bis 16h in der Eventtechnik keine Besonderheit, sondern Norm, je Auftrag und Anforderung durch den Kunden. Fahrzeiten der Angestellten der Fa. S, wohnhaft NÖ, Burgenland, Wien zum Dienstort betragen in der Regel, in Abhängigkeit von Staulagen an der Tangente 45 - 90 min und stellen keine Besonderheit dar, Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im innerstädtischen Bereich, z.B. vom 17. in den 23. Bezirk nehmen unter Normalbedingungen bis zu mehr als 45 min. in Anspruch. Mein Fahrtaufwand von 2h stellt keine Besonderheit dar, da nachfolgend ein freier Tag folgte. Weiters konnte die Kundenbetreuung NÖ, OÖ, Salzburg zeitsparend entlang der Strecke eingeplant und durchgeführt werden. 8.) Die Unterlagen Aufwendungen KZ 476 (Höhe 860,00) werden nachgereicht.
Anlagen: Behindertenausweis Gutachten Bundessozialamt Fahrplan ÖBB Fahrplan Postbus Zusammenstellung öffentliche Verkehrsmittel Fahrzeiten Dienstzettel Schreiben FA Lohnzettel PVA Pläne Wohnverhältnisse
Mit E-Mail vom forderte der Referent die Berufungswerberin nochmals auf, Nachweise hinsichtlich PKW-Aufwendungen nachzureichen; allenfalls von späteren Jahren. Das E-Mail wurde an die Adresse gesendet, von welcher die oben genannte Antwort stammt. Weiters seien die Aufwendungen aus KZ 479: 860,00 € nachzuweisen.
Da die Berufungswerberin auf dieses Mail nicht geantwortet hat, wurde mit Datum die Anfrage seitens des Referenten nochmals wiederholt (E-Mail vom ).
Da auch diese Anfrage ohne Ergebnis blieb, richtete der Referent mit Datum eine erneute Anfrage an die Berufungswerberin auf schriftlichem Weg; mit Zustellnachweis (RSb). Die Frist zur Beantwortung der Fragen wurde mit zwei Wochen ab Zustellung bestimmt. Lt. Rückschein hat die Berufungswerberin (Mitbewohner der Abgabestelle) dieses Schreiben am entgegen genommen.
Bis zum heutigen Tage gab es seitens der Berufungswerberin keine Reaktion bzw. Antworten auf die gestellten Fragen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gem. Abs. 2 leg.cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Es besteht grundsätzlich eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei der Sachverhaltsermittlung, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen bzw. behauptet werden, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (vgl. ; , 95/15/0049; , 2004/16/0061).
1.) Pendlerpauschale:
Die Berufungswerberin wurde mehrmals aufgefordert, die doch sehr ungewöhnliche Darstellung, sie sei nach langen Arbeitstagen überwiegend die lange Strecke von über 200km (nachts!) gefahren, durch entsprechende Nachweise und Unterlagen nachzuweisen bzw. zumindest durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen. Trotz der langen Frist (September bis Dezember) und mehrmaliger Aufforderungen konnte sie keine derartigen Nachweise, Unterlagen oder ähnliches vorlegen. Oben angeführte Rechtsprechung folgend, ist in diesen Fällen jene Annahme zugrunde zu legen, welche mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang steht.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungkosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:...c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:Bei einer einfachen Fahrtstrecke von ...über 60km: "2.421 Euro" jährlich (Anm. Referent: für 2004; für 2008: 3.151,50 €)Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die Frage ob der Berufungswerberin das Pendlerpauschale in den Jahren 2004 und 2008 zusteht, kommt es also entscheidend darauf an, ob sie im Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) jeweils überwiegend die Fahrtstrecke Wien - G zurückgelegt hat. Für den vollen Kalendermonat können auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat zumindest an 11 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke; MSA EStG, § 16 Anm. 75, m.w.N.). Da der Lohnzahlungszeitraum immer der Kalendermonat ist, ist auch bei Arbeitszeitgestaltungen unterschiedlichster Art, von zumindest Fahrten an 11 Tagen auszugehen; d.h. auch dann, wenn die Arbeit nur an drei Tagen in der Woche verrichtet wird. Die Berufungswerberin hat durchschnittlich drei Tage in der Woche in Wien gearbeitet; war im Monat also durchschnittlich an 12 Tagen in Wien. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, müsste sie also an fast allen Arbeitstagen tatsächlich die Strecke G - Wien - G zurückgelegt haben. Aber auch wenn man dieser Ansicht nicht folgen und lediglich die überwiegenden tatsächlichen Arbeitstage betrachten würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch dieses Überwiegen wurde nicht nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht.
Bei einer einfachen Wegstrecke von ca. 200km würde dies zu einer erheblichen Jahreskilometerleistung mit dem PKW führen. Einen derartigen Nachweis blieb die Berufungswerberin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, trotz eindeutiger Aufforderung (z.B. Vorhalt vom FA vom ; Schreiben Referent vom ; E-Mail Referent vom ; E-Mail Referent vom ; Schreiben mit Rückschein Referent vom mit einer Frist von zwei Wochen, Übernahme dieses Schreibens am ), schuldig. Auch der Hinweis, dass für 2004 keine Nachweise für PKW Aufwendungen mehr vorhanden sind, heißt nicht, dass ein Nachweis nicht möglich war (Kontaktaufnahme mit Werkstätten, diese hätte eine Belegaufbewahrungsfrist von 7 Jahren, Nachweise für andere Jahre, in denen ebenso viele Kilometer zurückgelegt hätten werden müssen, etc.).
Da auch die Berufungswerberin das Kommunikationsmittel "E-Mail" gewählt hat, hat auch der Referent zunächst diesen Weg gewählt. Nachdem es darauf aber zu keiner Reaktion seitens der Berufungswerberin gekommen ist, wurde zusätzlich noch die nachweisliche herkömmliche Briefform gewählt, um keine Zustellmängel zu befürchten. Hinzuweisen ist, dass auch das Finanzamt die Berufungswerberin bereits schriftlich aufgefordert hat, Unterlagen, Hinweise bzw. Nachweise vorzulegen.
Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde. Die Berufungswerberin wurde mehrmals (vom Finanzamt als auch vom Referenten) aufgefordert bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Sie ist dem zwar in der Weise nachgekommen, dass sie Erklärungen dargestellt hat, warum sie in Wien noch einen Nebenwohnsitz gemeldet gehabt hat und dass sie an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft war. Sie hat aber den entscheidungswesentlichen Teil der Fragen (Nachweis der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung in G und Wien) nicht ausreichend beantwortet bzw. durch Unterlagen glaubhaft gemacht. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass ein überwiegendes Pendeln in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht erwiesen sei.
Das Finanzamt ist mit dieser Auffassung im Recht.
Auch der Referent kann in den vorgebrachten Argumenten und Nachweisen keinen ausreichenden Hinweis erkennen, dass tatsächlich überwiegend zwischen G und Wien gependelt worden wäre.
Die Berufungswerberin hat behauptet, dass die damalige Vermieterin eine Vollmacht gehabt hätte, für die Berufungswerberin den Nebenwohnsitz abzumelden. Die Abmeldung ist aber nicht durchgeführt worden; eine Vollmacht wurde auch nicht vorgelegt.
Dass die Berufungswerberin seit 2001 tatsächlich nicht mehr in einem Untermietverhältnis in der KG stand, wurde von der Vermieterin bestätigt und ist auch glaubhaft. Dies stellt aber noch keinen ausreichenden Hinweis/Nachweis dafür dar, dass die Berufungswerberin nunmehr tatsächlich überwiegend nach G gefahren ist.
Die Berufungswerberin war seit 1985 in Wien gemeldet und jedenfalls bis 2001 auch dort wohnhaft (zumindest Nebenwohnsitz). Die lange Zeit, welche die Berufungswerberin in Wien war, lässt auch darauf schließen, dass es im Bekanntenkreis/Freundeskreis auch Übernachtungsmöglichkeiten gegeben hat. Zumindest fallweise (bei schlechter Witterung, etc.) erscheint die Annahme, dass bei Bekannten/Freunden genächtigt wurde, nicht abwegig. Nach den obigen Ausführungen würden Übernachtungen von lediglich zwei Mal im Monat zu keinen überwiegenden Fahrten zwischen G und Wien im Lohnzahlungszeitraum mehr führen. Die Berufungswerberin hat nicht dargelegt, dass dies nicht der Fall gewesen ist, bzw. dass sie tatsächlich überwiegend diese Fahrten auf sich genommen hat. Es wurden keine Nachweise über gefahrene Kilometer anhand von Fahrtenbüchern oder Prüfberichten, Rechnungen oder ähnliches vorgelegt.
Unter diesen Gegebenheiten war es nicht möglich, das beantragte Pendlerpauschale zu berücksichtigen.
2.) Außergewöhnliche Belastung: 860,00 € (2008)
Auch hinsichtlich dieses Betrages brachte die Berufungswerberin trotz Aufforderung keine Nachweise bzw. Erklärungen dar. Sollte es sich diesbezüglich um Krankheitskosten handeln, hätten diese aufgrund des Selbstbehaltes keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage zur Steuerberechnung. Ein Nachweis, dass es einen Zusammenhang mit einer Behinderung geben könnte, wurde nicht erbracht. Eine Berücksichtigung dieses Betrages war demnach nicht möglich.
3.) Behinderung:
Die Berufungswerberin beantragte das Pauschale für Behinderung im Ausmaß von 20%. Im Schreiben vom gab das Finanzamt der Berufungswerberin bekannt, dass erst ab einer Behinderung von mindestens 25% ein pauschaler Freibetrag zu berücksichtigen sei (§ 35 Abs. 3 EStG 1988).
Das vorgelegte Gutachten des Bundessozialamtes (Ärztliches Sachverständigengutachten) bestätigte den Gesamtgrad der Behinderung mit 60%. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2009. In den berufungsgegenständlichen Jahren 2004 und 2008 konnte demnach dieser Behinderungsgrad nicht berücksichtigt werden.
4. Sonderausgaben:
Die beantragten Sonderausgaben für Versicherungen wurden bereits in den streitgegenständlichen Bescheiden im maximal möglichen Ausmaß berücksichtigt. Hinsichtlich des Kirchenbeitrages im Jahr 2008 wird der Berufungsvorentscheidung vom gefolgt (Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2008).
Beilage: 1 Berufungsvorentscheidung
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at