Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.05.2007, RV/0741-W/07

Anlassfall Gesetzesprüfungsverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Schmidt & Schmidt KEG, 2130 Mistelbach, Bahnzeile 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der am verstorbene Dr.PM bezog als Röntgenfacharzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 beantragte er die Zuerkennung der begünstigten Besteuerung gemäß § 11a Abs 1 EStG 1988.

Mit der vom Unabhängigen Finanzsenat erlassenen Berufungsentscheidung vom , RV, wurde diese Begünstigung unter Hinweis darauf verweigert, dass § 11a Abs 1 EStG 1988 nur Personen erfasst, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erzielen.

Gegen diese Berufungsentscheidung hat sich eine gemäß Art 144 B-VG erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gerichtet.

Mit dem Erkenntnis VfGH B 687/06 vom hat der Verfassungsgerichtshof die Berufungsentscheidung RV vom aufgehoben und hat seine Entscheidung damit begründet, dass:

  • der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G151/06, die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in § 11a Abs 1 des Bundesgesetzes vom über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. 400 idF BGBl. I, 180/2004, als verfassungswidrig aufgehoben hat;

  • der Unabhängige Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet hat;

  • die von der Bw. erhobene Beschwerde zu Beginn der nicht öffentlichen Beratung in diesem Gesetzesprüfungsverfahren über die in § 11a Abs 1 EStG 1988 enthaltenen Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" anhängig gewesen ist und deshalb der ihr zugrunde liegende Fall einem Anlassfall gleichzuhalten ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung RV vom ist das Berufungsverfahren in jenem Stand zurückgetreten, in dem es sich vor Erlassung dieser Berufungsentscheidung befunden hat: Der Unabhängige Finanzsenat hat daher nochmals über die gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 gerichtete Berufung vom zu entscheiden.

Im ggstl. Berufungsverfahren ist strittig, ob nicht entnommene Gewinne iHv € 100.000,00 mit dem gemäß § 11a Abs 1 EStG 1988 begünstigten Steuersatz oder gemäß § 33 EStG 1988 zu besteuern sind.

Im ggstl. Berufungsverfahren ist von folgender Sach- und Rechtslage auszugehen:

Mit Erkenntnis vom , G151/06, hat der Verfassungsgerichtshof die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in § 11a Abs 1 des Bundesgesetzes vom über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. 400 idF BGBl. I, 180/2004, als verfassungswidrig aufgehoben.

Mit dem Erkenntnis VfGH B 687/06 vom hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der ggstl. Berufungsfall dem v.a. Anlassfall gleichzuhalten ist.

Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall und auf dem Anlassfall gleichzuhaltende Fälle zurück.

Im ggstl. Berufungsverfahren ist daher § 11a Abs 1 EStG 1988 in folgender Fassung anzuwenden:

"Natürliche Personen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung)".

Da § 11a Abs 1 EStG 1988 in der im ggstl. Berufungsfall anzuwendenden Fassung die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" nicht enthält, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die nach § 37 Abs 1 EStG 1988 begünstigte Besteuerung vor:

Dem Berufungsbegehren ist daher stattzugeben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Anlassfall
Gesetzesprüfungsverfahren
Anmerkung
Fortgesetztes Verfahren zu RV/0236-W/06 nach

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at