Praxishandbuch Hausdurchsuchung
2. Aufl. 2023
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S. 1557. Hausdurchsuchung im unlauteren Wettbewerb und Immaterialgüterrecht (Privatanklage)
7.1. Rechtsgrundlagen
Zahlreiche strafrechtlich sanktionierte Handlungen sind in Österreich als Privatanklage zu verfolgen. Diese werden im StGB bzw in den Materiegesetzen immer ausdrücklich bezeichnet. Das ergibt sich aus § 71 Abs 1 StPO:
Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz.
Der Privatankläger hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft. Bei einer Privatanklage können daher wie bei einem Offizialdelikt Zwangsmaßnahmen beantragt werden, jedoch nur insoweit, als dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist (§ 71 Abs 5 StPO). Ausgeschlossen sind jedenfalls Anträge auf Festnahme des Beschuldigten oder die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft. Das Wesen von Privatanklagedelikten besteht dabei nicht in einer Wertung im Sinne eines „geringeren“ Unrechtsgehalts, als jener von Offizialdelikten ist, sondern darin, dass bei Privatanklagedelikten das geschützte Rechtsgut regelmäßig der privaten Sphäre der Verletzten zuzuordnen ist. Eine Verfolgung der Eingriffe und die Art der Verfolgung (zivilrechtli...