Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.04.2008, RV/0449-L/07

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach Ableistung des Präsenzdienstes im Juni das beabsichtigt gewesene Studium im Herbst desselben Jahres aus finanziellen Gründen tatsächlich nicht begonnen wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.J., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) gab in Beantwortung eines Schreibens des Finanzamtes zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe am unter anderem Folgendes bekannt: Zu seinem Sohn M.J., Versicherungs-Nr.: XY, gab er in der Rubrik Tätigkeit des Kindes "Leasingarbeiter" an und als voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit "August 2007". Darüber hinaus gab er zu diesem Kind an: "derzeit Leasingarbeiter, voraussichtlich ab Herbst 2007 Beginn des Studiums". Aus einem vom Finanzamt abgefragten Versicherungsdatenauszug geht unter anderem Folgendes hervor: Der Sohn des Bw. M. (im Folgenden kurz: M.) absolvierte in der Zeit vom bis den Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer und war unter anderen in folgenden Zeiträumen als Arbeiter bei der Fa. MP bzw. bei der Fa. MR gemeldet: vom bis , am , vom bis , am , vom bis , vom bis , am und vom bis . Im Familienbeihilfenakt des Finanzamtes befindet sich darüber hinaus auf dem Ausdruck der Versicherungsdaten betreffend den Sohn des Bw. M. ein Aktenvermerk folgenden Inhaltes: "Laut Rückfrage beim AMS in den Jahren 2005 - 2006 keine Vormerkung als arbeitsuchend".

In weiterer Folge erließ das Finanzamt am einen Bescheid, mit welchem es die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Sohn M. für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2006 zurückforderte (1.069,20 € Familienbeihilfe und 305,40 € Kinderabsetzbetrag - insgesamt daher 1.374,60 €). Begründend führte das Finanzamt in diesem Bescheid im Wesentlichen Folgendes aus: Für volljährige Kinder bestehe - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - unter anderem für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Sohn M. habe bis Präsenzdienst geleistet und habe die Absicht gehabt, ab Oktober 2006 ein Studium zu beginnen, die Familienbeihilfe sei daher ab Juni 2006 gewährt worden. Da das Studium im Oktober 2006 jedoch nicht begonnen worden sei, sei der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr gegeben und es sei daher der im Bescheid angeführte Überbezug entstanden.

Mit Eingabe vom erhob der Antragsteller rechtzeitig Berufung "gegen den Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen" und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach Absolvierung des Präsenzdienstes im Juni 2006 habe sein Sohn M. die Absicht gehabt, ein Studium zu beginnen. Es habe in dieser Zeit im gemeinsamen Haushalt gewohnt und sei mangels eigener Mittel von ihm versorgt worden. Es sei ihm (dem Bw.) nicht möglich gewesen, seinen Sohn während des Studiums finanziell ausreichend zu unterstützen, sodass dieser zu Sicherung seines weiteren Auskommens in der Zeit zwischen Abrüsten und Studienbeginn einen Ferialjob habe annehmen müssen. Dies sei ihm aber nicht in ausreichendem Umfang gelungen, weshalb er seinen Plan, ab Herbst mit einem Studium zu beginnen, habe aufgeben müssen. Er sei einige Zeit als Leasingarbeiter beschäftigt gewesen, diese Beschäftigung sei aber regelmäßig von mehr oder weniger langen beschäftigungslosen Zeiten unterbrochen gewesen. Ab Oktober habe er versucht, eine dauerhafte Stelle zu finden, was ihm nach mehreren Stellenbewerbungen seit gelungen sei. Nachdem sein Sohn zwischen Abrüsten und der Aufnahme einer Beschäftigung vollständig von fremder finanzieller Unterstützung abhängig gewesen sei werde ersucht, der Berufung gegen die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen stattzugeben.

Am erließ das Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt: Nach § 2 Abs. 1 lit e FLAG bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt werde. In dem am eingebrachten Antrag habe der Bw. angegeben, dass sein Sohn M. ab Oktober 2006 ein Studium beginnen werde. Auf Grund einer späteren Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe habe sich herausgestellt, dass der Sohn das Studium nicht aufgenommen habe. Auch in der Berufung werde ausgeführt, dass M. das ursprünglich geplante Studium mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht habe aufnehmen können. Aus dem zitierten Gesetzestext gehe eindeutig hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und der Aufnahme der Berufsausbildung nur dann bestehe, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde bzw. wenn diese überhaupt aufgenommen werde. Die Absicht alleine, ein Studium aufzunehmen, begründe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom wiederholte der Bw. seine Ausführungen in der Berufung und führte ergänzend aus: Nach Ablegung der Matura habe sein Sohn. M. den Präsenzdienst abgeleistet und danach versucht, einen Job zu bekommen. Trotz vielfacher Bewerbungen sei es ihm jedoch erst ab Oktober 2006 gelungen, eine einträgliche Stelle zu bekommen. Der Tatbestand der frühestmöglichen Aufnahme einer Beschäftigung sei nun einmal damit verbunden, eine Beschäftigung überhaupt zu bekommen. Auch das beabsichtigte Studium hätte erst im Oktober begonnen werden können Nach § 2 Abs. 1 lit f sublit bb bestehe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie weder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Sein Sohn habe bis zur Beendigung des Präsenzdienstes keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirkt und sei daher für die Zeit der Jobsuche auf die finanzielle Unterstützung durch die Familie angewiesen gewesen. Erst mit der regelmäßigen Beschäftigung ab Oktober 2006 habe sich sein Sohn den Lebensunterhalt weitgehend selbständig finanzieren können. Er (der Bw.) gestehe ein, dass daher ab Oktober keine Notwendigkeit mehr bestanden habe, für seinen Sohn M. eine Familienbeihilfe auszuzahlen. Er sei bereit, die ab diesem Zeitraum zu Unrecht bezogene Beihilfe zurück zu zahlen, ersuche jedoch, die Ansprüche von Juni bis Oktober 2006 als gerechtfertigt gelten zu lassen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall, ob dem Bw. für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2006 für seinen Sohn M. die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zustehen. In der Berufung wird argumentiert, dass die Voraussetzungen für den Bezug der strittigen Leistungen gegeben wären, weil die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 lit e FLAG erfüllt seien. In der soeben angeführten gesetzlichen Regelung wird Folgendes normiert: "Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird" Unstrittig ist, dass der Sohn des Bw. seinen Präsenzdienst am beendet hat und dass er das ursprünglich für das Wintersemester 2006/2007 (ab Oktober 2006) geplante Studium tatsächlich nicht aufgenommen hat. Der Bw. argumentiert, dass sein Sohn aus finanziellen Gründen - er habe beabsichtigt gehabt einen einträglichen Ferialjob anzunehmen und damit das ab Oktober 2006 geplante Studium zumindest zum Teil mitzufinanzieren, habe aber erst ab Oktober eine dauerhafte Arbeitsstelle gefunden - nicht in der Lage gewesen sei, das geplante Studium im Herbst 2006 aufzunehmen. Er (der Bw.) habe daher in der Zeit zwischen Abrüsten und Aufnahme einer Beschäftigung für den Lebensunterhalt seines Sohnes aufkommen müsse, weshalb die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge zumindest für den Zeitraum Juni 2006 bis Oktober 2006 nicht gerechtfertigt sei. Dem ist der oben zitierte klare Wortlaut des Gesetzes entgegen zu halten, wonach die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt werden muss. Im Berufungsfall wäre das, wie auch der Bw. selbst zugesteht, der Beginn des Wintersemsters 2006, also der Oktober 2006 gewesen. Dass der Sohn des Bw. zu diesem Zeitpunkt das ursprünglich geplante Studium nicht aufgenommen hat, bestreitet auch der Bw. nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut und nach der Judikatur des UFS (vergleiche -W-08) erfüllt jedoch das alleinige Bestreben, eine bestimmte Berufsausbildung zu beginnen, ohne diese Absicht - auch welchen Gründen immer - in die Tat umzusetzen, die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht. Es mag zutreffen, dass der Bw. seinen Sohn noch finanziell unterstützen musste, weil dieser nicht sogleich eine entsprechend einträgliche Arbeitsstelle fand, dies ändert aber nichts daran, dass - wie eben aufgezeigt - eine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit e FLAG nicht erfüllt ist und daher ein Bezug der Familienbeihilfe auf Grundlage dieser Bestimmung nicht möglich ist.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stützt der Bw. seinen Anspruch auf Familienbeihilfe für den hier strittigen Zeitraum auch auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit f sublit bb FLAG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktsevice` als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen". Der Bw. hat eine entsprechende Bestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht vorgelegt und das Finanzamt hat in einem Aktenvermerk festgehalten, dass sein Sohn M. nach Auskunft des AMS in den Jahren 2005 und 2006 nicht als Arbeitsuchender vorgemerkt war. Damit ist auch eines der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 lit f sublit bb FLAG nicht erfüllt, sodass dem Bw. im Streitzeitraum auch nach dieser gesetzlichen Bestimmung kein Anspruch auf Familienbeihilfe für seinen Sohn M. zukam. Da der Anspruch auf den gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG voraussetzt, dass für das anspruchsvermittelnde Kind Familienbeihilfe auf Grund des FLAG gewährt wird, stehen dem Bw. für den Streitzeitraum auch keine Kinderabsetzbeträge für den Sohn M. zu.

Die Rückforderung der strittigen Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge erfolgte aus diesen Gründen zu Recht, die Berufung war daher abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Präsenzdienst
Berufsausbildung
frühestmöglicher Beginn

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at