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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 09.05.2005, RV/0071-F/05

Der Berufungswerber urgiert eine Benachrichtigung zur Einsichtnahme in die Ergebnisse der Bodenschätzung.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 660/05 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XR und Mitbesitzer, LF, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes B vom betreffend Feststellungsbescheid zum und Grundsteuermessbescheid zum gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid zum im Rahmen einer Wertfortschreibung für den Grundbesitz (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) des Bw. und Mitbesitzer in der Gesamtgrösse von 61,4311 ha einen Einheitswert von 25.800,-- € festgestellt. Der davon abgeleitete Grundsteuermessbetrag wurde mit 50,14 € festgesetzt. Begründet wurde die Wertfortschreibung damit, dass die Feststellung erforderlich war, weil durch die Bodenschätzung eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt wurde und die maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Ermittlung des Hektarsatzes zugrunde zu legen waren.

Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben. In der Berufung wird vorgebracht, dass die Bodenklimazahl völlig ungerechtfertigt von 20 (1988) auf 26,1 erhöht worden sei. Dies sei mit der globalen Erderwärmung begründet worden, damit wäre auf Grund der längeren Vegetationsperiode ein zusätzlicher Schnitt möglich. Diese Aussage entspreche nicht der Realität. Die Familie betreibe seit 1490 auf diesem land- und forstwirtschaftlichen Anwesen Landwirtschaft, der Bw. persönlich seit er denken könne. Von besseren Ertragsbedingungen auf Grund einer Erderwärmung sei ihm nichts bekannt. Im Gegenteil dazu habe der Obstwuchs auf Grund der kalten Winter 1928 und 1963 stark nachgelassen. Teile der Obstanlage seien in diesen Jahren erfroren und hätten sich seit damals nicht mehr erholt. Die gepflanzten Jungbäume habe in der jüngeren Vergangenheit der Feuerbrand dahingerafft bzw. geschädigt. Dies würde sogar eine Herabsetzung des Einheitswertes rechtfertigen. Im Gegenzug sei der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von 15,8 (1988) auf 7,4 gesenkt worden. Für diese Maßnahme gebe es überhaupt keine sachliche Begründung, sie erscheine völlig willkürlich. Im Übrigen sei es üblich, dass bei Neuerhebungen hinsichtlich Grund und Boden eine ortskundige Person, die vom Gemeindeamt namhaft gemacht worden sei, in das Verfahren einbezogen werde. Dies sei im gegenständlichen Falle nicht geschehen und stelle somit einen Verfahrensmangel dar. Auf Grund der rechtswidrigen Einheitswerterhöhung seien natürlich auch alle darauf folgenden bzw. bezugnehmenden Vorschreibungen rechtswidrig.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde vom Finanzamt u.a. dargelegt, dass gemäß § 34 Abs. 1 BewG für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes von einm Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen wird, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat rechtsverbindlich festzustellen. Die Bodenklimazahl dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Bundesministerium für Finanzen, um für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem diese nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen, zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (der Bundesländer) so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird jeweils in einem Hundersatz (Betriebszahl) ausgedrückt, wobei die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes 100 beträgt. Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium, nach Beratung in einem Gutachterausschuss die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) im jeweiligen Bundesland feststellen. Gemäß § 36 Abs. 1 BewG sind bei der Feststellung der Betriebszahlen die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 BewG bezeichneten Ertragsbedingungen zu Grunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend. Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind (Abs. 2). Gemäß § 38 Abs. 1 BewG ist für die Betriebszahl 100, d.h. für den Hauptvergleichsbetrieb der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen. Nach BGBl. 649/1987 beträgt dieser für den Hauptfeststellungszeitpunkt für das landwirtschaftliche Vermögen 31.500,-- S bzw. 2.289,19 €. Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz gemäß § 38 Abs. 3 BewG aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt, wobei für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zu legen sind (Abs. 4). Aus diesen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergibt sich, dass beim Betriebsvergleich eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einem bestimmten Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend sind, bezüglich der äußeren und inneren Verkehrslage ortsübliche Verhältnisse zu Grunde zu legen sind, hinsichtlich der Betriebsgrösse die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind, die für die betreffende Gegend als regelmäßig anzusehen sind. Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (äußere Verkehrslage, innere Verkehrslage, Betriebsgröße und sonstige gegendübliche Ertragsbedingungen) sind aber dem Wesen einer vergleichenden Bewertung entsprechend, nicht für sich allein, sondern ausgehend von einem bestimmten Vergleichs- oder Untervergleichsbetrieb zu beurteilen. Beim Hauptvergleichsbetrieb handelt es sich um einen ideelen Betrieb, mit im Sinne des § 5 Abs. 3 BoSchG ertragsfähigsten natürlichen Ertragsbedingungen, wofür die Bodenklimazahl 100 abgeleitet wird. Die Betriebszahl errechnet sich schließlich aus der Bodenklimazahl von 26, 1 - 2,975 (d.s. 11,4 % von 26,1) = 23,124 (mindestens 1,0, höchstens 100). Betreffend der Behauptung, die Bodenkliamzahl sei von 20 im Jahre 1988 völlig ungerechtfertigt auf 26,1 erhöht worden, hat das Finanzamt festgestellt, dass der Schätzung die Bundes- und Landesmustergrundstücke, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht sind, zu Grunde liegen. Rechtsverbindlich sind auch die Klimadaten 1920 bis 1990, bei denen es sich im Vergleich zu der Klimaperiode 1920 bis 1970 herausgestellt hat, dass die Jahresdurchschnittstemperatur bundesweit um ca. ein halbes Grad Celsius gestiegen ist, aber auch die Jahresdurchschnittsniederschläge um 100 bis 200 mm gestiegen sind. Dies war bei der Überprüfung der Schätzungsergebnisse der KG L zu berücksichtigen. Betreff des Berufungsvorbringen der Namhaftmachung einer ortskundigen Person durch die Gemeinde und deren Einbeziehung in das Bodenschätzungsverfahren hat das Finanzamt auf § 4 Abs 3 BoSchG verwiesen, welcher die Mitglieder der Schätzungsausschüsse aufzählt, wobei hier keine von der Gemeinde namhaft zu machende ortskundige Person gesetzlich vorgesehen ist.

Im nunmehrigen Vorlageantrag bringt der Bw. vor, er sei mit der Berufungsvorentscheidung nicht einverstanden. Von der unangemessen hohen Erhöhung des Einheitswertes hätten sie erstmalig durch Empfang des bekämpften Bescheides erfahren. Es sei völlig unzumutbar, die Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse nur durch Anschlag in der Gemeinde bzw. Veröffentlichung im Gemeindeblatt vorzunehmen. Wären sie angeschrieben worden, hätten sie zeitgerecht einen Einspruch machen können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz sind die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Gemäß § 11 Abs. 2 BoSchätzG hat die Einsichtnahme nach Abs. 1 grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunft befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist. Gemäß § 11 Abs. 4 BoSchätzG hat das Finanzamt vor Beginn dieser Frist den Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekanntzugeben. Hiebei ist gleichzeitig bekanntzugeben, an welchen Tagen und in welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hiebei bekanntzugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann.

Gemäß § 11 Abs. 5 BoSchätzG ist abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 die öffentliche Bekanntmachung durch Benachrichtigung aller Betroffenen zu ersetzen, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht übersteigen. Der Tag der Zustellung der Benachrichtigung gilt dann als Beginn der Einsichtnahme.

Wie aus dem Inhalt des Vorlageantrages ersichtlich, werden die materiell- und formellrechtlichen Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom Bw. nicht mehr bekämpft bzw. gegenargumentiert, sondern verweist der Bw. ohne weitere Begründung lediglich darauf, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Was nunmehr die ausführliche und sachkundige Begründung des Finanzamtes in dieser Berufungsvorentscheidung betrifft, vermag der unabhängige Finanzsenat nach eigenständiger Überprüfung darin keinen Rechtsfehler zu erkennen, wurden doch die Grundlagen des bekämpften Bescheides bzw. der Einheitswertbewertung klar dargelegt und erhebt der unabhängige Finanzsenat demzufolge diese Ausführungen zu seinen eigenen.

Wenn der Bw. vermeint, dass es völlig unzumutbar sei, dass die Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse nur durch Anschlag in der Gemeinde bzw. Veröffentlichung im Gemeindeblatt vorgenommen worden sei und er bei einem persönlichen Anschreiben zeitgerecht Einspruch erhoben hätte, so wird vom unabhängigen Finanzsenat wie folgt ausgeführt:

Das Finanzamt B hat in der Zeit von bis die Ergebnisse der Bodenschätzung für die Katastralgemeinde L im Amt zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt und wurde dies durch öffentlichen Bekanntmachung publik gemacht. Innerhalb dieser Frist wurden am die Bodenschätzungsergebnisse im Gemeindeamt L einsichtig gemacht, wobei ein sachkundiger Vertreter der Finanzverwaltung gegenwärtig war. Es wurden auch von der Behörde sowohl das Gemeindeamt L als auch die Bezirksbauernkammer V termingerecht über die Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse informiert. Das Finanzamt ist daher absolut gesetzeskonform vorgegangen, was der Bw. ja auch nicht bestreitet, sondern sein subjektives Unmutsgefühl über die nicht per Anschreiben erfolgte persönliche Verständigung über die Ergebnisse der Bodenschätzung zum Ausdruck bringt. Eine persönliche Benrachrichtigung ist jedoch wie o.a. nach § 11 Abs. 5 BoSchätzG nur dann vorgesehen, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht übersteigen. Dies ist im gegenständlichen Falle jedoch nicht gegeben, da die Gesamtgröße der betroffen Flächen 61,4311 ha beträgt. Abschließend wird bemerkt, dass eine Berufung gegen die festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bis zum zugestanden wäre. Eine solche ist aber nicht erfolgt und wurde auch gar nicht behauptet.

Doie Berufung erweist sich somit aus den hinreichend angeführten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Feldkirch, am

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