Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.11.2012, RV/1426-W/12

Berufung gegen Säumniszuschlag und Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberatung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 12/2011 in Höhe von € 608.794,71 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 12.175,89 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Umsatzsteuer 12/2011 teilweise mittels Überrechnungsantrages von der Firma X-GmbH, Steuernummer 222/2222 beglichen hätte werden sollen. Diese Firma habe bereits am , somit rechtzeitig einen Überrechnungsantrag in Höhe von € 849.450,00 auf die bisherige Steuernummer beim Finanzamt YZ, 111/1111, eingebracht.

Zwischenzeitlich sei ein Betrag von € 240.655,28 aus einem vorigen Überrechnungsantrag ebenfalls von der X- GmbH auf das Steuerkonto der Bw. überrechnet worden. Nun habe die Firma X- GmbH nochmals einen Überrechnungsantrag am über den Differenzbetrag von 608.794,72 eingebracht. Dieser Überrechnungsantrag habe den Säumniszuschlag ausgelöst.

Da der erste Überrechnungsantrag rechtzeitig eingebracht worden sei, stelle die Bw. den Antrag, den Säumniszuschlagsbescheid vom ersatzlos aufzuheben.

In der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt begründend aus, dass im gegenständlichen Fall ein Teilbetrag an Umsatzsteuer Dezember 2011 (Fälligkeitstag ) in Höhe von € 608.794,71, verspätet am mittels Überrechnung entrichtet worden sei.

Der in der Berufung angeführte Überrechnungsantrag vom in Höhe von € 849.450,00 sei vom Finanzamt ABC mit Bescheid vom mangels ausreichenden Guthabens teilweise abgewiesen worden. Das Guthaben sei erst ca. ein Monat später entstanden.

Laut Auskunft des genannten Finanzamtes sei keine Berufung gegen diesen Teilabweisungsbescheid, sondern lediglich am ein neuerlicher Überrechnungsantrag eingebracht worden.

Somit sei dieser Überrechnungsantrag gemäß den Bestimmungen des § 211 Abs. 1 lit. g BAO auf dem Abgabenkonto der Bw. mit Entrichtungstag , also für die Umsatzsteuer Dezember 2011 verspätet wirksam geworden.

Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag sowie einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO ein.

Ergänzend zur Berufung wurde ausgeführt, dass der Überrechnungsantrag in Höhe von € 849.450,00 für das Umsatzsteuerguthaben Dezember 2011 von der X- GmbH am elektronisch sofort mit der Verbuchung der Rechnung der Bw. aber vor der Abgabe der UVA gestellt worden sei. Dies sei zwischen der Bw. und der X- GmbH vertraglich vereinbart worden und solle gewährleisten, dass die Überrechnung fristgerecht erfolge. Die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2011 habe die X- GmbH am 14. Februar eingereicht. Zwischenzeitlich sei am das Guthaben der X- GmbH aus der Umsatzsteuervoranmeldung November 2011 in Höhe von € 240.655,28 auf das Finanzamtskonto der Bw. überrechnet und der Restbetrag des Überrechnungsantrages vom der X- GmbH in der Höhe von € 608.794,72 abgewiesen worden. Ein neuerlicher Überrechnungsantrag in der Höhe von € 608.794,72 sei von der X- GmbH am eingebracht worden.

Nach Rücksprache beim Finanzamt ABC habe der Mitarbeiter der X- GmbH die Auskunft erhalten, dass er zusätzlich zum elektronisch eingebrachten Überrechnungsantrag ein Schreiben an die Finanz mit dem Hinweis auf das mit Abgabe der UVA entstehende Vorsteuerguthaben erbringen hätte können. Damit wäre keine Abweisung des Überrechnungsantrages erfolgt.

Abschließend werde noch festgehalten, dass auf Grund der vermeintlichen Säumnis kein finanzieller Schaden entstanden sei, da das Umsatzsteuerguthaben Dezember 2011 der X- GmbH in der Höhe von € 608.794,72 der Finanz auf dem Finanzamtskonto immer zur Verfügung gestanden sei, ein neuerlicher Überrechnungsantrag zwar nach dem am eingebracht worden sei, es aber nie zu einer tatsächlichen Auszahlung gekommen sei.

In eventu werde gemäß § 217 Abs. 7 BAO der Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gestellt, da kein grobes Verschulden vorliege. Die Bw. habe bisher sämtliche Zahlungen ordnungsgemäß und fristgerecht geleistet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid und in einem Vorlageantrag gestellt werden. Gesetzliche Inhaltserfordernisse bestehen nicht; aus dem Antrag muss lediglich ersichtlich sein, weshalb die Nichtfestsetzung (Herabsetzung) des Säumniszuschlages bzw. die Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides beantragt wird (vgl. Ritz, BAO4, § 217, Tz 65 u. 68).

Guthaben sind gemäß § 215 Abs. 4 BAO, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben (§ 215 BAO) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.

Die Gutschrift aus einem vorangemeldeten Überschuss wirkt gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz UStG auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurück.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und von den Parteien auch nicht bestritten:

Am brachte die X- GmbH einen Überrechnungsantrag in der Höhe von € 849.450,00 zugunsten der Bw. ein. Der Antrag enthielt keinen Hinweis auf die zu erwartende Gutschrift aus der noch nicht eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2011

Am wurde ein Betrag in Höhe von € 240.655,28 auf das Abgabenkonto der Bw. überrechnet und der Überrechnungsantrag vom hinsichtlich des Mehrbegehrens in Höhe von € 608.794,72 mit der Begründung abgewiesen, dass auf dem Abgabenkonto nur ein Guthaben in Höhe des überrechneten Betrages bestanden habe.

Am reichte die X- GmbH die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2011 ein und am einen Überrechnungsantrag zugunsten der Bw. in Höhe von € 608.794,72. Im Hinblick auf das durch die Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2011 entstandene Guthaben am Abgabenkonto wurde dem Überrechnungsantrag vom am entsprochen und der Betrag in Höhe von € 608.794,72 mit Wirksamkeitstag auf das Abgabenkonto der Bw. überrechnet.

Rechtliche Würdigung:

Logische Voraussetzung für eine Umbuchung bzw. Überrechnung ist, dass auf dem Abgabenkonto ein derartiges Guthaben auch tatsächlich besteht, damit auf dem empfangenden Konto die Tilgungswirkung eintreten kann.

Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO sagt nichts darüber aus, in welchem Ausmaß die beantragte Überrechnung vorzunehmen ist bzw. welcher Betrag über Antrag vom Guthaben eines Abgabepflichtigen zugunsten von Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen bzw. zu überrechnen ist. Der dafür maßgebende Zeitpunkt kann daher nur jener der Umbuchungs-/Überrechnungsmaßnahme selbst sein, weil nur ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Guthaben umgebucht bzw. überrechnet werden kann ()

Wurde daher die Umbuchung/Überrechnung (mangels Guthabens) nicht durchgeführt, kann die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabenschuld nicht als am Tag der Antragstellung zur Umbuchung/Überrechnung entrichtet gelten ().

Da weder im Zeitpunkt der Einbringung des Überrechnungsantrages vom noch im Zeitpunkt der Erledigung () desselben ein entsprechendes Guthaben auf dem Abgabenkonto der X- GmbH vorhanden war und der genannte Überrechnungsantrag hinsichtlich des Betrages in Höhe von 849.450,00 mit Bescheid vom abgewiesen wurde, kann die hier gegenständliche Umsatzsteuer 12/2011 nicht als rechtzeitig entrichtet gelten, zumal auch die Überrechnung des genannten Betrages auf Grund des erst nach dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuer 12/2011 (), nämlich am durchgeführt wurde und die Gutschrift aus einem vorangemeldeten Überschuss gemäß der zwingenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 letzter Satz UStG auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurückwirkt.

Da somit der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2011 zum Fälligkeitstag kein ausreichendes verrechenbares Guthaben gegenüberstand, erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 1 BAO zu Recht, zumal auch diese gesetzliche Bestimmung keine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung darstellt.

Da Berufungserledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, ist ein im Zuge einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellter Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei der Entscheidung über die Berufung zu berücksichtigen.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist in diesem Fall, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO4, § 217, Tz 43 ff, mwN).

Die Regelung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Säumniszuschlages. Ein Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. ; ; ). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis darzulegen.

Für die Herabsetzung bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Der Hinweis der Bw., in der Vergangenheit seien keine Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung aufgetreten, ist daher für die beantragte Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr kommt es nach § 217 Abs. 7 BAO darauf an, ob ein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt (vgl. ).

Die Bw. hat gemäß dem Berufungsvorbringen mit der X- GmbH vertraglich vereinbart, dass der Überrechnungsantrag in Höhe von € 849.450,00 bereits vor Abgabe der UVA für Dezember 2011 eingebracht werden soll.

Da allerdings am die Überrechnung eines Betrages von € 240.655,28 anstatt des erwarteten Betrages von € 849.450,00 erfolgte, konnte die Bw. in der Folge nicht mehr davon ausgehen, dass der Differenzbetrag zu einem späteren Zeitpunkt noch überrechnet wird, zumal ihr bewusst sein musste, dass das Finanzamt Überrechnungen nicht in Teilbeträgen durchführt. Es wäre daher an der Bw. gelegen, sich bei der Vertragspartnerin nach der Ursache für die zu geringe Überrechnung zu erkundigen, wodurch ihr die teilweise Abweisung des Rückzahlungsantrages nicht verborgen geblieben wäre. Bei rechtzeitiger Kontaktaufnahme wäre daher der Säumniszuschlag vermeidbar gewesen, da vereinbart hätte werden können, dass gleichzeitig mit der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2011 ein neuerlicher Überrechnungsantrag über den Betrag von € 608.794,72 durch die X- GmbH eingebracht wird.

Dass eine diesbezügliche Kontaktaufnahme noch vor dem erfolgte, hat die Bw. nicht dargetan. Diese Unterlassung stellt jedoch nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit behördlichen Zahlungsfristen dar, weshalb ein grobes Verschulden seitens der Bw. nicht ausgeschlossen werden konnte.

Dem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO konnte somit nicht entsprochen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at