Verbuchung einer aufhebenden Berufungsentscheidung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0027 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FS, vertreten durch MF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:
Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als auf Grund des Antrages vom ausgesprochen wird, dass die aus der Verbuchung des Rückforderungsbescheides vom resultierende Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 35.007,89 (S 481.719,00) auf Grund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1352-W/04, dem Abgabenkonto wieder gutzuschreiben ist.
Bezüglich der Buchungen vom und betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 216 BAO einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, der darüber abspreche, dass die Verbuchung des Rückforderungsbescheides vom unrichtig gewesen sei bzw. durch die Berufungsentscheidung vom eine Berichtigung der Gebarung (§ 213 BAO) zu erfolgen gehabt habe. Darüber hinaus habe der Abrechnungsbescheid darüber abzusprechen, dass die am und vorgenommenen Buchungen (Stornierung der Aussetzung der Einhebung) rechtswidrig gewesen seien.
Mit gegenständlichem Antrag sei vorzugehen gewesen, da die Berufungsentscheidung vom keinen Niederschlag auf dem Abgabenkonto gefunden habe und eine Stornierung von bewilligten Aussetzungen der Einhebung im Gesetz nicht vorgesehen sei.
Das Finanzamt stellte mit Abrechnungsbescheid vom fest, dass die Abgabengebarung auf dem Abgabenkonto des Bw. ordnungsgemäß und rechtmäßig erfolgt sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Ausführungen rechtlich unhaltbar und durch die Aktenlage nicht gedeckt seien und sich darüber hinaus als bloße Zweckbehauptungen entpuppten.
Gemäß § 213 Abs. 3 BAO sei die Gebarung der Gewerbesteuer insoweit jeweils getrennt zu verbuchen, als mehrere Gewerbebetriebe unterhalten würden oder der einheitliche Steuermessbetrag gemäß § 30 Abs. 1 GewStG zu zerlegen sei. Darüber hinaus sei nach dieser Bestimmung die Gebarung der vom Grundsteuermessbetrag oder vom Einheitswert wirtschaftlicher Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes unmittelbar abhängigen Abgaben oder Beiträge getrennt nach diesen wirtschaftlichen Einheiten oder Untereinheiten sowie abgesondert von der Gebarung der übrigen Abgaben zu verbuchen. Weiters sei nach der vom Finanzamt herangezogenen Bestimmung im Falle des Wechsels von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht die Gebarung der hievon betroffenen Abgaben, je nachdem, ob sie sich auf Zeiträume oder Zeitpunkte vor oder nach dem Wechsel bezögen, getrennt von einander zu verbuchen. Schließlich sei nach dieser Bestimmung die Gebarung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze und der hiebei angefallenen sonstigen Geldansprüche von der Gebarung der Abgaben getrennt zu verbuchen.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein aus der Aufhebung eines Rückzahlungsbescheides gemäß § 240 Abs. 3 BAO resultierendes Steuerschuldverhältnis. Diesem Rückzahlungsbescheid sei Lohnsteuer zugrunde gelegen, die im Jahr 1995 vom Arbeitgeber des Bw. gemäß § 78 Abs. 1 EStG einbehalten, gemäß § 79 Abs. 1 EStG abgeführt und gemäß § 240 Abs. 3 BAO vom Finanzamt von einem Sammelkonto der Finanzbehörde auf Antrag des Bw. - zu Unrecht, wie sich im Nachhinein herausgestellt habe - zurückgezahlt worden sei. Dieser Abgabenanspruch könne daher in keiner Weise mit Gewerbesteuer, mit grundbesitzabhängigen Abgaben und Beiträgen, mit aus dem Wechsel von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht betroffenen Abgaben oder mit finanzstrafrechtlichen Geldstrafen, Wertersätzen und hiebei anfallenden sonstigen Geldansprüchen in Verbindung gebracht werden, sodass der Hinweis auf § 213 Abs. 3 BAO völlig unverständlich sei.
Bei konsequenter Rechtsanwendung hätte vielmehr die Aufforderung an den Bw. zur Rückzahlung der zu Unrecht zurückgezahlten Lohnsteuer 1995 und die Nennung der Bankverbindung (gegebenenfalls des Sondersammelkontos der Finanzbehörde) auf Grund eines Analogieschlusses zu § 210 Abs. 2 BAO im Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion erfolgen müssen. Das Finanzamt habe daher eine Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz wahrgenommen und sei somit unzuständig gewesen.
Darüber hinaus erweise sich die Darstellung, es sei die Belastung des zu eröffnenden Sonderkontos gemäß § 213 Abs. 3 BAO vom auf den Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion zurückzuführen, als wahrheitswidrig, weil die Buchung zeitgleich bzw. zeitnah mit dem Rückforderungsbescheid erfolgt sei und auch die Einhebung dieses Rückstandes auf Grund eines mit der seinerzeitigen Berufung gegen den Rückforderungsbescheid verbundenen Antrages gemäß § 212a Abs. 1 BAO ausgesetzt worden sei. Die Behauptung, es sei in der Folge als zweite Absicherungslinie am von der ursprünglich abgabenfestsetzenden Stelle ein Rückforderungsbescheid ausgefertigt worden, sei daher ebenfalls wahrheits- und aktenwidrig, zumal der als zweite Absicherungslinie erlassene Bescheid - gleichfalls völlig unverständlich - auf § 207 Abs. 4 BAO (eine Bestimmung über die Bemessungsverjährung) gestützt worden sei.
Diese Argumentation sei daher im selben Licht zu betrachten wie der Inhalt des an HB (als Antwort auf sein Zahlungsanbot) gerichteten Schreibens des Finanzamtes vom , in dem die Finanzbehörde bezugnehmend auf das Schreiben vom mitgeteilt habe, dass nach Überprüfung der übermittelten Unterlagen und Einwände dem Anbot, Löschung der Restschuld gegen Sofortzahlung von € 10.000,00, nicht nähergetreten werden könne und nach intensiven Gesprächen sich die Sachbearbeiter MK, AB und FF auf den Vorschlag geeinigt hätten, gegen Zahlung von € 30.000,00 innerhalb eines Zeitraumes von maximal zwei Jahren einen Nachlass der Restschuld zu gewähren, wobei die übrigen durchwegs unsachlichen Ausführungen dieses Schreibens vorerst zwar unkommentiert, nicht jedoch unbeachtet bleiben sollten.
Sinn und Zweck des Zahlungsanbotes vom sei ganz offensichtlich gewesen, dem Finanzamt eine verfahrensökonomische Lösung anzubieten, wobei HB vermutlich gemeint habe, mit dem Finanzamt eine vergleichsweise Regelung herbeiführen zu können. Aus abgabenrechtlicher Sicht sei dazu allerdings zu bemerken, dass ein Vergleich über Abgabenansprüche grundsätzlich von der Rechtsordnung nicht vorgesehen sei und Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen seien - im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften stünden und daher unwirksam seien.
Es sei ganz offensichtlich an der Zeit, das Finanzamt daran zu erinnern, dass auch für den gegenständlichen Fall der Legalitätsgrundsatz des Art. 18 B-VG gelte, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe, wobei ein permanenter Verstoß gegen diesen Verfassungsgrundsatz, der auch in das Eigentumsrecht des Bw. in unzulässiger Weise eingreife, jedenfalls amtshaftungsrechtliche Ansprüche zu begründen vermöge.
Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass gemäß § 216 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) schlechthin abzusprechen sei und ein solcher Antrag nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die entsprechende Verbuchung hätte erfolgen müssen, zulässig sei. Da die Berufungsentscheidung vom keinen Niederschlag auf dem Abgabenkonto gefunden habe und eine Stornierung von bewilligten Aussetzungen der Einhebung im Gesetz nicht vorgesehen sei, seien diese Buchungen richtig zu stellen.
In dem gegebenen Zusammenhang sei zu vermuten, dass die Aussetzung der Einhebung (mit oder ohne Bescheid) seinerzeit nur aus dem Grunde storniert (und nicht deren Ablauf verfügt) worden sei, weil es bei einer Verfügung des Ablaufes zu einer automationsunterstützten Festsetzung von Aussetzungszinsen gekommen wäre, was die Skurrilität des Falles (Festsetzung von Aussetzungszinsen trotz Obsiegens und trotz Aufhebung des bekämpften Bescheides) erhöht und für jedermann veranschaulicht hätte.
Aus diesem Grunde stelle der Bw. die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die aus der Verbuchung des Rückforderungsbescheides vom resultierende Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 35.007,89 (S 481.719,00) auf Grund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1352-W/04, dem Abgabenkonto wieder gutgeschrieben werde und den angefochtenen Bescheid darüber hinaus abzuändern und die Stornierungen der Aussetzung der Einhebung vom betreffend die Lohnsteuer 1995 in Höhe von € 4.447,59 und € 30.560,30 zu beseitigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der Abrechnungsbescheid seinem Wesen und möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Im Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen. Auch dient das Abrechnungsbescheidverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen. Es kann auch die Prüfung und die Darstellung der Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben ().
Laut Aktenlage wurde der Rückforderungsbescheid vom betreffend die zu Unrecht erstattete Lohnsteuer in Höhe von S 481.719,00, welcher der am verbuchten Lastschrift in Höhe von S 481.719,00 zugrunde lag, mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1352-W/04, aufgehoben. Die im Abrechnungsbescheid vom vertretene Meinung, dass die Belastung auf dem hiezu zu eröffnenden Sonderkonto gemäß § 213 Abs. 3 BAO gemäß dem Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom erfolgt sei, übersieht, dass mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom keine Vorschreibung des Betrages von S 481.719,00 erfolgte, sondern lediglich der Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO aufgehoben wurde. Der aufhebende Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland war somit auf dem Abgabenkonto, auf welchem der Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO verbucht wurde, zu verbuchen und hätte infolge Wegfalles des die Gutschrift bewirkenden Bescheides zu einer Lastschrift in derselben Höhe geführt. Ein eigenständiges Leistungsgebot - welches als Lastschrift auf dem gegenständlichen Abgabenkonto des Bw. zu verbuchen gewesen wäre - ist im Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom jedoch nicht enthalten.
Allerdings enthält der Rückforderungsbescheid vom ein solches Leistungsgebot, das kassenmäßig durch Verbuchung der entsprechenden Lastschrift am Abgabenkonto ihren richtigen Ausdruck zu finden hat. Die Verbuchung einer Lastschrift in Höhe von S 481.719,00 am bezieht sich somit zweifelsohne auf den aufgehobenen Rückzahlungsbescheid, wobei dessen Datierung erst am folgenden Tag unerheblich ist (vgl. Ritz, BAO³ § 96 Tz. 3). Bestätigt wird dies zudem durch die Fälligstellung des Rückforderungsbetrages gemäß § 210 Abs. 1 BAO mit . Zufolge Aufhebung des Bescheides vom mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1352-W/04, war die erfolgte Lastschrift durch Verbuchung einer entsprechenden Gutschrift wieder richtigzustellen.
Entsprechend dem Vorbingen des Bw. hat das Finanzamt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine der Rechtslage nicht entsprechende Buchung von Amts wegen richtigzustellen.
Sofern der Bw. beantragt darüber abzusprechen, dass die Buchungen vom und (Stornierung der Aussetzung der Einhebung) rechtswidrig gewesen seien, ist dem zu entgegnen, dass laut Begründung des angefochtenen Bescheides es sich um keine Stornierung sondern um die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung der Einhebung infolge Erledigung der zugrunde liegenden Berufung handelt, wobei die Bescheide dem seinerzeitigen Vertreter zugestellt wurden. Da der Bw. dem in der Berufung nicht entgegentrat sondern lediglich Vermutungen hinsichtlich der Stornierung äußerte, ist vom Ergehen des - in den Akten ohnehin aufliegenden Bescheides vom - auszugehen, sodass diese durch Verbuchung mit dem Geschäftsfallcode 84 und Lastschrift der Beträge am Abgabenkonto kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO Berufungsentscheidung Sonderkonto Lastschrift Leistungsgebot Gutschrift Stornierung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at