TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.01.2011, RV/0817-G/09

Rückzahlung des Zuschusses zum KBGG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0617-G/10

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 130/11 eingebracht. Mit. Erk. vom wegen verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn X in XY, vom und gegen die Rückforderungsbescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom und betreffend des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 2002 bis 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Vater des im Jahr 2002 geborenen Sohnes F.

Mit der Kindesmutter lebte er weder im Rahmen einer Ehe noch im Rahmen einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Kindesmutter bezog Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (von 2002 bis ) in Höhe von 5.308,56 €.

Dem Berufungswerber wurden für die Jahre 2002 und 2003 im Oktober 2008 je ein Schreiben betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld und Erklärung des Einkommens für die betreffenden Jahre übermittelt. Für das Jahr 2004 wurde keine Erklärung abgegeben.

Aus dem unstrittig feststehenden Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Berufungswerber in den Jahren 2002 bis 2004 die für das Entstehen einer Rückzahlungsverpflichtung maßgebliche Einkommensgrenze (§ 19 Abs. 1 KBGG) überschritten hat. Weder die Höhe des Einkommens (§ 19 Abs. 2 KBGG) noch die Höhe der festgesetzten Abgabe werden vom Berufungswerber angezweifelt.

Das Finanzamt erließ am Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003 und am für das Jahr 2004.

Der Berufungswerber legte mit Schreiben vom und die Rechtsmittel der Berufung ein und führte als Begründung aus, dass der Zuschuss ohne sein Wissen beantragt worden ist und verwies auf bereits vorbereitete Musterklagen an den VfGH.

Mit Berichten vom und legte das Finanzamt Judenburg Liezen die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG haben allein stehende Elternteile Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elterteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde. Die Rückzahlung ist nach § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO. Die Höhe der Abgabe ist im § 19 KBGG geregelt und ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben (§ 20 KBGG).

Der Abgabenanspruch entsteht nach § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Das Finanzamt errechnete nach diesen Bestimmungen Rückzahlungsverpflichtungen für den Berufungswerber in Höhe von 878,70 Euro (für das Jahr 2002), 924,70 Euro (für das Jahr 2003) und 1.062,93 Euro (für das Jahr 2004).

Der Berufungswerber hat in den Jahren 2002 bis 2004 die Einkommensgrenze des § 19 KBGG überschritten. Damit war der Berufungswerber nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG zur Rückzahlung des an die Kindesmutter ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verpflichtet und entstand der Abgabenanspruch mit Ablauf dieses Jahres. Da § 18 Abs. 3 KBGG die "Rückzahlung" als Abgabe im Sinne des § 1 BAO normiert, gelten für diese auch die Verjährungsfristen der Bundesabgabenordnung.

§ 207 Abs. 1 BAO bestimmt, dass das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung unterliegt. Abs. 2 dieser Bestimmung legt fest, dass die Verjährungsfrist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - fünf Jahre beträgt. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.

Nach § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Zur Verjährung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2009/17/0277 ua. Folgendes ausgeführt:

Wie bereits dargelegt, kann § 49 Abs. 17 KBGG im hier gegebenen Zusammenhang sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass damit für das Jahr 2002 eine Abgabenfestsetzung auch noch im Jahr 2008 ermöglicht werden sollte, ohne dass es einer Verlängerungshandlung innerhalb des Fünfjahreszeitraumes des § 207 BAO bedurft hätte. Wollte man nun - so wie die belangte Behörde - für eine im Jahr 2009 erfolgte Festsetzung zwei Verlängerungshandlungen, davon eine innerhalb der Fünfjahresfrist des § 207 BAO, verlangen, würde dies eine weitere Reduktion des Anwendungsbereiches des § 49 Abs. 17 KBGG bedeuten, beruhte doch dieses - von der belangten Behörde geforderte - Ergebnis auf einer reinen Anwendung des § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO.

§ 49 Abs. 17 KBGG würde demnach in seinem Anwendungsbereich nur auf Fälle beschränkt sein, in denen - ohne vorherige Verlängerungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO innerhalb der Fünfjahresfrist - es zu einer Abgabenfestsetzung unmittelbar im Jahre 2008 gekommen wäre. Eine danach erfolgende Abgabenfestsetzung, die sich auf diese Bestimmung stützen wollte, wäre daher ausgeschlossen. Damit im Widerspruch steht aber die Verwendung des Wortes "frühestens" in § 49 Abs. 17 KBGG, die sinnvollerweise nur dahin verstanden werden kann, dass eine Abgabe auch nach dem Jahre 2008, gestützt auf die Verlängerungswirkung des § 49 Abs. 17 KBGG, erfolgen können soll.

Geht man also davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 49 Abs. 17 KBGG vor dem Hintergrund der Verjährungsregelungen des § 207 BAO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BAO eine sinnvolle Regelung schaffen wollte, ist diese - im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung - darin zu sehen, dass (für das Jahr 2002) die allgemeine Verjährungsregelung des § 207 BAO bis zum Jahr 2008, sohin um ein Jahr, für den Anwendungsbereich des vierten Abschnittes des KBGG verlängert wird. Der Hinweis auf § 207 BAO in § 209 Abs. 1 leg. cit. schließt dem gegenüber die Anwendung des § 209 Abs. 1 erster Satz BAO innerhalb der durch § 49 Abs. 17 KBGG auf sechs Jahre verlängerten Frist nicht aus.

Für diese Auslegungsvariante des Verhältnisses der Bestimmungen des KBGG und der BAO spricht nicht nur - wie dargelegt - der Wortsinn, sondern auch der Umstand, dass der hier maßgebliche Text der BAO mit der Einfügung des Hinweises auf § 207 BAO in § 209 Abs. 1 BAO aus dem Jahre 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004) stammt, während die Einfügung des § 49 Abs. 17 KBGG in dieses im Jahr 2007 erfolgte, somit als lex posteriur (sowie als lex specialis) anzusehen ist.

Anzumerken ist noch, dass die Auszahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG völlig ohne Zutun des anderen Elternteiles erfolgt. Der antragstellende Elternteil ist nämlich im Rahmen der Antragstellung lediglich verpflichtet, den Namen des anderen Elternteiles bekannt zu geben. Um den (in der Folge allenfalls rückzahlungsverpflichteten) anderen Elternteil über diesen Antrag und die folgende Auszahlung des Zuschusses in Kenntnis zu setzen, ist in § 16 KBGG lediglich eine Informationspflicht der zuständigen Krankenkasse gegenüber dem anderen Elternteil normiert.

Im Hinblick auf die in der Berufung behauptete Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.

Für den vorliegenden Fall ist noch festzustellen, dass der das Gesetzesprüfungsverfahren über § 18 Abs. 1 Z 1 des KBGG eingeleitet hat.

Die Berufung war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 49 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at