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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.05.2007, RV/0307-W/06

Vorsteuerabzug für eine "Kaufpreisminderung"

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0159 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0307-W/06-RS1
Ein Vorsteuerabzug steht u.a. nur zu, wenn der Aussteller der Rechnung eine Leistung an den Unternehmer erbracht hat. Einer Rechnung, die eine Kaufpreisminderung zum Inhalt hat, liegt keine Leistung zu Grunde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. XY, Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 03/2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber Mag. XY (Bw.) ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z GmbH., welche mit errichtet wurde.

Die Z GmbH. übermittelte dem Finanzamt eine Rechnung ("1.Tranche") des Bw. vom für die Übertragung des Konsolidierungsprogramms "ec" in Höhe von S 1.000.000,00 plus S 200.000,00 USt, für welche die Z GmbH. in der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2001 den Vorsteuerabzug geltend machte. Mit Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2002 beanspruchte die Z GmbH. einen Vorsteuerabzug von insgesamt S 400.000,00 und legte eine weitere Rechnung des Bw. vom für die 2. Tranche über einen Betrag von S 1.000.000,00 plus S 200.000,00 USt vor.

Der Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit dem Konsolidierungsprogramm wurde vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt. Die diesbezüglich von der Z GmbH. gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 1/2002 eingebrachte Berufung wies die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom ab. Die Behörde gelangte nämlich zur Feststellung, dass die vom Bw. in Rechnung gestellte Übertragung des Konsolidierungsprogramms "ec" (insgesamt S 2.000.000,-- + 20% USt) nicht stattgefunden hat, da ein entsprechendes Software-Paket im Streitzeitraum Jänner 2002 gar nicht vorhanden gewesen ist, und der Rechnung somit keine tatsächliche Leistung zu Grunde lag. Weiters stützte sich die Entscheidung auch darauf, dass der Z GmbH. damals die Unternehmereigenschaft fehlte und dass mangels klarer Vereinbarung die Geschäftsbeziehung der Z GmbH. mit ihrem Alleingesellschafter nach den Regeln für die Anerkennung von Angehörigenvereinbarungen steuerlich nicht anzuerkennen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde diese Berufungsentscheidung bestätigt und die dagegen eingebrachte Beschwerde der Z GmbH. abgewiesen ().

In Folge der Berufungsentscheidung vom schrieb das Finanzamt dem Bw. am mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden für Februar 2001 und Jänner 2002 die vom Bw. in den Rechnungen vom und zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG mit jeweils S 200.000,00 (€ 14.534,57) vor.

Das gegenständliche Berufungsverfahren betrifft folgende Rechnung der Z GmbH. an den Bw. vom:

"Als Kaufpreisminderung für das Konsolidierungsprogramm "ec" stelle ich in Rechnung:€ 50.000,00 € 10.000,00 (20% USt)€ 60.000,--

Betrag dankend erhalten"

Im Rahmen einer Außenprüfung der Umsatzsteuer März - September 2004 beim Bw. kam das Finanzamt zur Auffassung, dass der Vorsteuerabzug von € 10.000,00 aus der genannten Rechnung nicht anzuerkennen sei.

Die Betriebsprüferin verwies in der diesbezüglichen Niederschrift bzw. dem Betriebsprüfungsbericht vom auf das (damals noch) anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2003/13/0003) betreffend die Z GmbH sowie auf einen formellen Mangel der Rechnung, nämlich eine unrichtige UID-Nummer der Z GmbH. Im Zuge der Schlussbesprechung sei der Betriebsprüferin schließlich eine neue Rechnung der Z GmbH. mit gleichem Inhalt, aber richtiger UID-Nummer vorgelegt worden.

Im Betriebsprüfungsbericht wird weiter ausgeführt, dass die obige Rechnung lt. Bw. von ihm bar bezahlt worden sei. Am habe die Z GmbH. dem Bw. außerdem einen Kredit in Höhe von € 71.000,00 gewährt, wobei das Kreditgebot nicht unterschrieben sei. Die vom Bw. im Jahr 2002 an die Z GmbH. gelegte Rechnung sei bis dato hingegen noch nicht an den Bw. bezahlt worden.

In Hinblick auf diese Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung setzte das Finanzamt am die Umsatzsteuer für März 2004 in Höhe von € 1.447,34 fest, ohne die in Rechnung gestellte Vorsteuer von € 10.000,00 abzuziehen.

Der Bw. brachte gegen diesen Bescheid eine Berufung ein und beantragte, die Umsatzsteuer für März 2004 mit - € 9.552,66 festzusetzen. Er führte begründend aus, eine Verwechslung der UID-Nummer begründe keinen formellen Mangel der Rechnungslegung.

Hinsichtlich des Kredites hätte eine Unterzeichnung des Kreditangebotes vom die Gebührenpflicht nach sich gezogen. Der Zahlungsvorgang sei auch durch das Kassabuch der Z GmbH. dokumentiert. Der Einzahlungsvorgang sei am erfolgt.

Die Kaufpreisminderung habe in einer zwischenzeitlichen Änderung des Handelsgesetzbuchs eine wirtschaftliche Begründung, da sukzessive auf IAS umzustellen sei.

Das anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entbinde den Geschäftsführer nicht von seiner Pflicht zur wirtschaftlichen Unternehmensführung.

In einem ergänzenden Schreiben verwies der Bw. auf die ab 2005 bestehende Verpflichtung für Unternehmen mit notierten Eigenkapitaltiteln zur internationalen Vergleichbarkeit gemäß IAS/IFRS zu bilanzieren. Es seien daher die börsenotierten Unternehmen aus dem potentiellen Abnehmerkreis seines auf dem österreichischen Handelsgesetzbuch basierenden Konsolidierungsprogramm "ec" ausgeschieden. Diesem Umstand sei in der Bilanz zum der Z GmbH. mit einer Teilwertabschreibung von 25% des angesetzten Programmwerts von € 220.000, i.e. € 55.000, Rechnung getragen worden. In einem habe am die genannte Firma netto € 50.000 vom seinerzeitigen Verkäufer zurückerhalten. Es handle sich um einen für verbundene Unternehmen alltäglichen Vorgang. Die Abschreibung von 25% gehe auf einen potentiellen Abnehmerkreis von 400 Konzernmuttergesellschaften zurück.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, da es keine rechtliche Grundlage für eine Kaufpreisminderung gebe. Kein fremdes Unternehmen würde die Rückverrechnung eines Teils des Kaufpreises einer Ware oder einer Leistung akzeptieren, wenn sich der Käufer hinsichtlich der Verwertungschancen verschätze. Wegen der Nahebeziehung zwischen dem Bw. und der Gesellschaft sei ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen. Es seien u.a. die Kriterien der sog. "Angehörigenjudikatur" heranzuziehen und hier v.a. das Kriterium der Fremdüblichkeit, welche im vorliegenden Fall völlig fehle. Außerdem entspreche die Rechnung nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 6 UStG, welche aber für den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG von entscheidender Bedeutung seien.

Der Bw. beantragte am ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufungan die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das Ersuchen des Finanzamtes, den Vorlageantrag näher auszuführen, wurde nicht beantwortet.

Auf einen Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz in Hinblick auf die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom (2003/13/0003) antwortete der Bw., dass er die Berufung aufrecht erhalte, da das gegenständliche Konsolidierungsprogramm vorgelegt werden könne und er auch einen Zeugen benennen könne, der das Vorhandensein schon zum Zeitpunkt des VwGH-Verfahrens bestätigen könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die von der Fa. Z GmbH. für eine Kaufpreisminderung betreffend das "Konsolidierungsprogramm ec" ausgestellte Rechnung den Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Nach der Aktenlage stellte der Bw. die Übertragung des gegenständlichen Software-Programms im Februar 2001 und Jänner 2002 der Fa. Z GmbH. in Rechnung, ohne dass dem eine tatsächliche Leistung des Bw. zu Grunde lag. Auch die Unternehmereigenschaft der Z GmbH. sowie die Geschäftsbeziehung zwischen Bw. und seiner Gesellschaft wurden damals steuerlich nicht anerkannt (Berufungsentscheidung FLD , ).

Die in den genannten Rechnungen zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer wurde dem Bw. vom Finanzamt am bescheidmäßig vorgeschrieben.

In der Folge legte am die Z GmbH. an den Bw. eine Rechnung , die eine "Kaufpreisminderung für das Konsolidierungsprogramm ec" zum Inhalt hat.

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Ein Vorsteuerabzug steht daher u.a. nur dann zu, wenn der Aussteller der Rechnung eine Leistung an den Unternehmer erbracht hat. Der Rechnung für "Kaufpreisminderung für das Konsolidierungsprogramm" liegt jedoch ganz offensichtlich keine Leistung der Z GmbH. an den Bw. zu Grunde. Es ist nicht erkennbar, worin hier die "Leistung" des Rechnungsausstellers bestanden haben soll. Die gegenständliche Rechnung vom vermittelt dem Bw. daher schon aus diesem Grund kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

Sollte mit der Kaufpreisminderung eine Rechnungsberichtigung der ursprünglichen Rechnungen vom Februar 2001 und Jänner 2002 beabsichtigt gewesen sein, so ist eine solche im Fall von Rechnungen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl keine Leistung erbracht wurde, nicht zulässig. Der Aussteller schuldet gemäß § 11 Abs. 14 UStG den ausgewiesenen Steuerbetrag, wobei diese Sanktion durch Berichtigung oder Zurückziehung der Rechnung nicht vermieden oder rückgängig gemacht werden kann.

Eine Kaufpreisminderung kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu einer Reduzierung der Umsatzsteuerschuld des Bw. führen.

Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz bot der Bw. die Vorlage des gegenständlichen Konsolidierungsprogramms und die Nennung eines Zeugen zum Beweis dafür an, dass das Programm schon "zum Zeitpunkt des VwGH-Verfahrens" existent war.

Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn ua. die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich sind. Da die Frage, ob das Konsolidierungsprogramm "zum Zeitpunkt des VwGH-Verfahrens" vorhanden war, für die Entscheidung über die Berufung unerheblich ist, konnte von einer diesbezüglichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Leistung
Kaufpreisminderung
Zitiert/besprochen in
ecolex 2007/275

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at