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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.03.2021, RV/7102691/2013

Ungeklärter Vermögenszuwachs?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102691/2013-RS1
Ein Vermögenszuwachs, der durch die Partei (§ 78 BAO) nicht aufgeklärt werden kann, führt zu einer Schätzung. Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist.
RV/7102691/2013-RS2
Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die als Beschwerde weiterwirkende Berufung des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, vertreten durch Höttinger Vlasich & Partner Steuerberatung GmbH, 7350 Oberpullendorf, Augasse 38, vom , gegen die Bescheide des (damaligen) Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom betreffend a) Einkommensteuer für das Jahr 2007, b) Einkommensteuer für das Jahr 2008, c) Einkommensteuer für das Jahr 2009, d) Einkommensteuer für das Jahr 2009, e) Einkommensteuer für das Jahr 2010, f) Einkommensteuer für das Jahr 2011 und g) Einkommensteuer für das Jahr 2012, alle zur Steuernummer ***6***, den Beschluss gefasst:

I. Die angefochtenen Bescheide vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang 2

Beschuldigtenvernehmung 2

Außenprüfungsbericht 3

Arbeitsbogen 11

Einkommensdaten 11

Einnahmen Ausgaben Rechnungen und Belege 12

CITES-Daten 15

Besprechung vom 21

Betriebsbesichtigung 21

Bestätigungen 21

Fragenkataloge 23

Bankauszüge 24

Wiederaufnahmebescheide 24

Einkommensteuerbescheide 24

Berufung 30

Beilage 1 33

Beilage 2 33

Beilage 3 34

Beilage 4 34

Beilage 5 34

Beilage 6 35

Beilage 7 36

Beilage 8 36

Beilage 9 37

Beilage 10 38

Stellungnahme Prüferin 43

Gegenäußerung 46

Vorlage 47

Nichterledigung durch den UFS 47

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 47

Rechtsgrundlagen 47

Einkunftsquelle 51

Schätzungsberechtigung 51

Fehlende Entscheidungsreife 54

Zurückverweisung 55

Absehen von der mündlichen Verhandlung 56

Revisionsnichtzulassung 56

Die Zustellung erfolgt an: 57

Verfahrensgang

Beschuldigtenvernehmung

Laut der elektronischen Fassung einer Beschuldigtenvernehmung vor dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als damalige Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Berufungswerber (Bw) und spätere Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** als Beschuldigter einvernommen. Die Niederschrift ist einerseits mit datiert, andererseits soll die Einvernahme am stattgefunden haben (Letzteres dürfte ein Schreibfehler, "12" statt "01" sein). Der Bf hat unter anderem angegeben:

Er sei Beamter des Finanzamts ***18*** (nicht des veranlagenden Finanzamts), Teilzeit mit 24 Wochenstunden beschäftigt und verdiene monatlich 1.200 €. Er sei verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig.

Ich habe die Haltebewilligung für bis zu 25 Falken. Mehr habe ich nie gehabt. Wieviele es tatsächlich waren, ist den Aufzeichnungen der Buchhaltung zu entnehmen. Welche Tiere (Rassen) ich habe, ist auch in den Aufzeichnungen der Buchhaltung ersichtlich.

Ich habe 2-3 Bekannte im Orient, die ich persönlich kenne mit denen ich Geschäfte machen. Die kaufen Vögel von mir und ich kaufe welche von ihnen. Das Risiko der Versendung (wenn ein Vogel stirbt, eine Krankheit bekommt etc.) trage ich.

Beim BM für Landwirtschaft müssen artenschutzrechtliche Genehmigungen ausgefüllt werden, und veterinäre Genehmigungen an der zuständigen BH (OP). Dann wird der Vogel zum Flughafen gebracht, wird von der Spedition ***19*** übernommen und versendet.

Gefüttert werden die Tiere mit frischem Fleisch.

Bezahlung der versendeten Tiere erfolgt nach der Untersuchung beim Vet. Über das Bankkonto. Die Kontoauszüge beenden sich bei meinem Steuerberater.

Manchmal kommt es zu keiner Bezahlung, weil Falken getauscht werden.

Preise: es kommt drauf an, welche Rasse der Vogel ist, welches Geschlecht und auch die Merkmale. Die tatsächlich eingenommenen Beträge sind in den Erlöslisten beim Steuerberater einzusehen.

Lebenshaltungskosten: Die Lebenshaltungskosten werden von mir und meiner Lebensgefährtin gemeinsam bestritten.

Außenprüfungsbericht

Beim Berufungswerber (Bw) und späteren Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** fand für die Jahre 2007 bis 2012 eine Außenprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer statt, woüber die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom unter anderem ausführen:

Allgemeines

Rechtsgrundlagen der Prüfung

Die abgaben behördliche Prüfung erfolgte gem. § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG

Betriebsgegenstand /Art der Tätigkeit

Falknerei

Steuerliche Feststellungen

Tz. 1 Wiederaufnahme

Herr ***2*** ***1*** betreibt in ***3*** ***4***, ***5*** eine Falknerei.

Die Einnahmen- und Ausgabenauflistung für das Jahr 2007 wurde von der Finanzamtvorständin im Feb. 2008 abgezeichnet.

Für die weiteren Jahre wurde von einer Abgabe der Auflistung abgesehen.

Am wurde der Prüfungsauftrag gem. § 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG erstellt, der Beginn der Prüfung war am .

Im Prüfungsauftrag war die Verdachtslage "nicht erklärte Einkünfte in Zusammenhang mit der Falknerei" ausgewiesen.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde für den Prüfungszeitraum ein IBV wie folgt erstellt.

a) Ausgangsrechnungen:

Im Jahr 2007 wurden AR mit folgender Nummerierung vorgelegt:

Re 01/07 vom iHv € 28,00

Re 02/07 vom iHv. € 500,00

Re 2/2/07 vom iHv. € 700,00

Re 2/3/07 vom iHv. € 500,00

Re 03/07 vom iHv. € 700,00

Re 04/07 vom iHv. € 300,00

Re 4/4/07 vom iHv. € 700,00

Re 4/5/07 vom iHv. € 800,00

Re 05/07 vom iHv. € 700,00

Für 2008 wurde lediglich eine AR, Nr 2/2008 vom iHv. € 300,00 vorgelegt, 2009 waren keine AR in der Belegsammlung.

In den Unterlagen für 2010 wurden die ua. AR vorgefunden:

"Pro-Forma-Rechnung 1/2010" vom iHv. € 450,00

"Pro-Forma-Rechnung 2/2010" vom iHv. € 500,00

"Pro-Forma-Rechnung 3/2010" vom iHv. € 800,00

2011 wurden folgende AR vorgefunden, die jeweils "Pro-Forma-Rechnung" in der Betreff-Zeile auswiesen:

"Pro-Forma-Rechnung Nr. 1" vom iHv. € 400,00,

"Pro-Forma-Rechnung Nr. 2" vom iHv. € 900,00

"Pro-Forma-Rechnung Nr. 3" vom iHv. € 900,00

"Pro-Forma-Rechnung Nr. 4" vom iHv. € 900,00

"Pro-Forma-Rechnung Nr. 5" vom iHv. € 900,00

"Pro-Forma-Rechnung Nr. 6" vom iHv. € 600,00

Für 2012 wurden keine AR vorgelegt.

Bei Durchsicht der vorgelegten Ausgangsrechnungen ist erkennbar, dass die Nummerierungen und die chronologische Abfolge nicht ordnungsgemäß ist. Zudem sind für einige Umsätze keine AR gelegt worden.

b) Im Zuge der Prüfung wurden die Bankkontoauszüge des betrieblichen Kontos abverlangt. Für 2008 bis 2012 erfolgte die Vorlage, die Auszüge 2007 wurden nicht dargereicht.

Wie in der ua. Tabelle ersichtlich, erfolgten zahlreiche Eingänge auf das Bankkonto, deren Herkunft nicht nachvollziehbar ist.

[...]

In einer Besprechung am wurden die Bareingänge mit dem Pflichtigen und deren steuerlichen Vertretung durch besprochen und einige der Eingänge (in Summe € 33.100,00) konnten glaubhaft gemacht werden (vom Schwiegervater, Geld für den Geburtstag, etc.).

Der Pflichtige wurde aufgefordert, den Zahlungsfluß der restlichen Beträge nachzuweisen.

Am langten beim ho. FA Kopien von Sparbüchern und Kontoauszügen ein. Diese lauteten auf die Namen "***7*** ***8***" (eine Tante des Pflichtigen), "***2*** ***9***" (Vater des Pflichtigen) oder waren mit einem Losungswort versehen. Des weiteren wurden handschriftliche Bestätigungen der Eltern "***2*** ***10*** und ***9***" vorgelegt, die Zahlungen des Erbteils für den Hausbau auswiesen.

Auf den vorgelegten Sparbüchern und Kontoauszügen waren Abhebungen ersichtlich, jedoch nur bei 3 Zahlungen ein zeitnahes Verhältnis zwischen Abhebung und Eingang auf dem Konto des Pflichtigen gefunden werden.

€ 160,00 behoben - Einzahlung € 1.500,00

26.01. u € 500,00 behoben - Einzahlung € 600,00

€ 500,00 behoben - Einzahlung € 5.000,00

Für alle anderen Eingänge auf dem Bankkonto des Pflichtigen konnte mit den vorgelegten Belegen kein Nachweis des Zahlungsflusses erreicht werden.

Zudem bedeutet beispielsweise eine Abhebung von Sparbuch von Frau ***7*** ***8*** nicht zwangsläufig, dass diese Abhebung auch tatsächlich Hrn. ***2*** übergeben wurde. Die Abhebung könnte ebenso für eine eigene Anschaffung, Bezahlung einer größeren Rechnung, etc. erfolgt sein.

c) Ausfuhrbestätigungen "ClTES"

Im Zuge des Prüfungsverfahren wurden die Ausfuhrbestätigungen für den Prüfungszeitraum (genannt CITES) vom Landwirtschaftsministerium abverlangt.

Diese Bestätigungen wurden den erklärten Erlösen gegenüber gestellt. Dabei wurden Differenzen vorgefunden (siehe nachfolgende Seiten)

[...]

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) nicht unterliegen, herrühren kann. Eine solche - auf § 184 Abs. 2 BAO beruhende - Schätzung hat in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen ().

Eine solche - auf § 184 Abs. 2 BAO beruhende - Schätzung hat in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen. Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses jener Einkunftquelle zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde, im ggst. Fall, der Falknerei (vgl. das Erkenntnis des , und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gem. § 119 Abs. 1 BAO ist jedermann zur umfassenden Offenlegung aller für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht maßgebenden Umstände verpflichtet. Ob es sich dabei um Geldbewegungen auf einem privaten Konto handelt oder auf einem sonstwie bezeichneten Konto ist für den Bestand dieser Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht bedeutsam.

Da die Bankkontoauszüge 2007 nicht vorgelegt wurden, ist für dieses Jahr die Zurechnung im Schätzungswege zu ermitteln. Anhand dem Durchschnitt der nachfolgenden Jahre (insg. € 60.843,00/5 Jahre) wird die Zurechnung mit € 12.169,00 beziffert.

Tz. 2 Kürzung Aufwandskonto

Bei Durchsicht der Belegsammlung wurde festgestellt, dass neben den betrieblichen Aufwendungen Kosten der privaten Lebenssphäre in Abzug gebracht wurden.

In der Besprechung am wurde die Aufstellung mit dem Pflichtigen durch besprochen und die einzelnen Aufwendungen vermindert.

Die detaillierte Aufstellung ist auf der folgenden Seite ersichtlich.

Änderungen der Besteuerungsgrundlagen

Einkommensteuer

[330] Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Prüfungsabschluss

Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO

Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:

Abgabenart Zeitraum Feststellung

Umsatzsteuer

Einkommensteuer 2007-2010 1, 2

Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.

Arbeitsbogen

Dem Arbeitsbogen der Außenprüfung lässt sich unter anderem entnehmen.

Einkommensdaten

Laut Ausdrucken aus dem Abgabeninformationssystem betreffend die Lebensgefährtin des Bf, Mag. ***20*** ***12***, sind folgende Einkommensdaten ersichtlich:

Einnahmen Ausgaben Rechnungen und Belege

Für das Jahr 2007 liegen folgende Daten zu Einnahmen und Ausgaben (mit Handzeichen und Datum , offenbar von der Leiterin des Finanzamts, bei welchem der Bf beschäftigt war):

[...]

Im Anschluss daran finden sich die Ausgangsrechnungen sowie Rechnungen über Flugkosten, Transportkosten, Transportbelege zu Falkenversand samt Gesundheitszertifikaten, Überweisungsaufträge, Rechnungen über Futterkosten und Holz.

Vergleichbare Belege zu Folgejahren sind aktenkundig.

Folgende Erlöse wurden insgesamt verzeichnet:

Für 2007 bis 2012 wurden folgende Einnahmen- und Ausgabendaten erhoben:

CITES-Daten

Folgende Übersichten über CITES-Daten, den Bf betreffend, sind aktenkundig:

***21*** ***2***

Hierzu folgende Berechnung der Prüferin:

[...]

Besprechung vom

Über eine Besprechung am zwischen dem Bf, dem Steuerberater, der Prüferin und dem Teamleiter gibt es folgenden Aktenvermerk:

1) KM durch angeforderte Cites beim Landwirtschaftsministerium: Es lagen Cites vor, für die keine Umsätze erklärt wurden. Zuschätzung erfolgte.

2) Bei Durchsicht der Belegsammlung wurde festgestellt, dass Privatausgaben aufwandwirksam berücksichtigt wurden. Im Zuge des Gesprächs wurde einzelne Positionen durchgegangen und eine Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen durchgeführt.

3) Ungeklärte Bankeingänge: Bis dato sind die ungeklärten Bankeingänge lt. Excel-Liste "Bankkonto" noch nicht vollständig aufgeklärt. Dem Pflichtigen wurde nahe gelegt, diese Bankeingänge mittels entsprechender Belege nachzuvollziehen, ansonsten erfolgt eine Erlöszurechnung der nicht aufgeklärten Bankeingänge.

Betriebsbesichtigung

Am fand eine Betriebsbesichtigung statt:

Lt. Auskunft des Pflichtigen hat dieser die Falknerei mit Nov. 2012 beendet, einige wenige Vögel befinden sich noch in der Volaire (diese wurden mit der Hand aufgezogen).

Die Volaire befindet sich hinter dem neu erbauten EFH des Pflichtigen.

Der Eingang ist sich in der Mitte der Anlage, von dem schmalen Gang weg, geht links eine Türe zu einem Mittelgang in den vorderen Bereich der Volaire, der direkt an das Haus angrenzt. Von diesem Mittelgang sind links und rechts Holzverschläge (Ausmaß je rd. 2 x 2 m mit durchsichtiger Eternitplatte oder Gitter am Dach) erreichbar, in denen die Falken gehalten werden. Es befinden sich kleine Gucklöcher in den Holzverschlägen und kleine Eingriffslöcher in denen die Nahrung eingebracht wird.

Vor 3 Holzverschlägen waren Kübel mit Hühnerkücken abgestellt (Nahrung für die Falken)

Bestätigungen

Folgende Bestätigungen sind aktenkundig:

Eltern des Bf (: 7.000 €, 5.000 € für Hausbau):

[...]

Schwiegervater des Bf (: 15.000 €, : 5.000 €):

[...]

Fragenkataloge

Unter "Fragenkataloge" finden sich im Arbeitsbogen zahlreiche Korrespondenz der Prüferin mit dem steuerlichen Vertreter, die obigen Bestätigungen, PDF von Bankauszügen und Sparbüchern.

Bankauszüge

Der Arbeitsbogen enthält ferner eine Übersicht über alle Eigenerläge sowie Eingänge i.Z.m. der Falknerei.

Wiederaufnahmebescheide

Mit Bescheiden vom wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und begründend ausgeführt:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.

Einkommensteuerbescheide

Im Anschluss an die Außenprüfung erließ das Finanzamt mit datierte Einkommensteuerbescheide und verwies begründend auf die Niederschrift und den Bericht über die Außenprüfung.

Einkommensteuer 2007

Einkommensteuer 2008

Einkommensteuer 2009

Einkommensteuer 2010

Einkommensteuer 2011

Einkommensteuer 2012

Berufung

Mit Schreiben vom erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 vom :

Die Abgabenbehörde behauptet, dass in den Jahren 2008 - 2012 ungeklärte Vermögenszuwächse in Form von Privateinlagen in Höhe von € 60.843,18 stattgefunden haben. Da für das Jahr 2007 keine Bankkontoauszüge vorgelegt wurden, wurde der Betrag von € 12.169 ,-- als Durchschnitt der nachfolgenden Jahre hinzugeschätzt.

Der Steuerpflichtige hat bereits vor mehr als 20 Jahren begonnen, sich hobbymäßig mit der Jagd, Falknerei und Falkenzucht zu beschäftigen. Diese Tätigkeit bzw. dieses Hobby war allen Vorgesetzten auf den verschiedenen Dienststellen bekannt und wurde niemals als Problem angesehen.

Diese Tätigkeit wurde dem Dienstgeber gemeldet und im Februar 2008 eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2007 vorgelegt. Diese Aufstellung wies Einnahmen in Höhe von € 4.928 ,-- und Ausgaben in Höhe von € 18.856, 92 auf. Nach Gegenzeichnung durch die Vorgesetzte wurde ihm die Aufstellung zurückgegeben (Beilage 1 ). Herr ***2*** war der Meinung, dass der Dienstgeber diese Tätigkeit auch als Liebhaberei betrachtet und dass keine Steuererklärungen zu legen sind .

Am - nach mehr als 5 Jahren - erhält der Steuerpflichtige von der Finanzstrafsachenstelle des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart ein Schreiben , dass diese Tätigkeit dem Finanzamt nicht bekannt war und dass die daraus erfließenden Erlöse und Einkünfte steuerpflichtig sind und dass der Verdacht auf Abgabenhinterziehung besteht (Beilage 2). Diese Aussage trifft nicht zu, die Tätigkeit war dem Finanzamt bekannt.

Am 06. Dezember wurde dem Finanzamt vom steuerlichen Vertreter ein Schreiben übermittelt, wo noch einmal auf die Liebhaberei hingewiesen wird und dass Herr ***2*** mit dem teuren Hobby Falkenzucht im Jahr 2012 aufgehört hat ( Beilage 3).

Schließlich wurde dem Steuerpflichtigen am ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag wegen nicht erklärter Einkünfte im Zusammenhang mit der Falknerei zugestellt. In der Niederschrift vom wird von der Betriebsprüfung festgestellt, dass die Abgabenbehörde gem. § 184 Abs. 1 BAO die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen hat, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei ist lt. VwGH-Erkenntnis vom , 90/13/0155 der Betrag des unaufgeklärten Vermögenszuwachses jener Einkunftsquelle zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde. Dem Steuerpflichtigen wurden folgende Beträge als ungeklärten Vermögenszuwachs aus der Falknerei hinzugerechnet:

2007: 12.169,00 (Durchschnitt 2008-2012)

2008: 23.770,00

2009: 13.300,00

2010: 6.645,59

2011: 197,59

2012: 17.000,00

2007: Von den Eltern ***2*** ***10*** und ***9*** wurde am 24.08. ein Betrag von € 10.000,- und am 14.12. ein Betrag von € 7.000,-- von ihrem Sparguthaben abgehoben und an ihren Sohn ***1*** ***2*** übergeben (Beilage 4).

2008: Vom Vater ***2*** ***9***, vom Vater der Lebensgefährtin, ***11*** ***12*** und von der Tante ***8*** ***7*** wurden insgesamt € 50.700,-- an den Steuerpflichtigen übergeben. Zusätzlich übergab ihm Frau ***8*** ***7*** insgesamt € 8.250,-- in kleineren Beträgen (Beilage 5).

2009: Übergaben von insgesamt € 3.500,-- von den Eltern und € 12.000,-- von Tante ***8*** ***7*** (Beilage 6).

2010: Übergabe von insgesamt € 14.500,-- vom Sparbuch ***32*** (Beilage 7). ***32*** ***7*** ist die Cousine von Herrn ***2*** und die Tochter von ***8*** ***7***.

2011: € 9.600,-- vom Vater ***2*** ***9*** (Beilage 8).

2012: Kreditaufnahme von Cousin ***13*** ***14*** über € 15.000,-- und Übergabe an den Steuerpflichtigen, Entnahmen vom Sparbuch € 3.100,--, Zuwendung von Tante ***8*** ***7*** € 1.000,-- (Beilage 9).

Weiters erhielt der Steuerpflichtige Zuwendungen von seiner Großmutter ***14*** ***33***, die in der Zwischenzeit verstorben ist, und deshalb keine Nachweise vorgelegt werden können.

Insgesamt sind die erhaltenen Beträge höher, als die Einzahlungen auf sein Bankkonto. Der Steuerpflichtige besitzt weder eine Kreditkarte, noch eine Bankomatkarte. Er bewahrte höhere Beträge zu Hause auf und zahlte die bei seinem Hausbau beschäftigten Professionisten meistens bar aus. Wenn ein Lieferant jedoch eine Banküberweisung wünschte, zahlte Herr ***2*** das Geld auf sein Bankkonto ein und überwies dann den Rechnungsbetrag.

Aus der obigen Aufstellung ist ersichtlich, dass die von der Betriebsprüfung behaupteten unaufgeklärten Einzahlungen auf das Bankkonto des Steuerpflichtigen ausreichend belegt werden können. Es wäre gar nicht möglich, die von der Betriebsprüfung der Falknerei zugeordneten Einnahmen zu erzielen. Da, wie bereits in einem Schreiben erwähnt, 98 % der Falken in den arabischen Raum verkauft bzw. im Tausch gehandelt werden, müssen vom Landwirtschaftsministerium Ausfuhrbestätigungen (Cites) ausgestellt werden. Diese Ausfuhrbestätigungen stimmen mit den Ausgangsrechnungen insofern nicht überein, als oft für die Ausfuhr nur eine Pro-Forma Rechnung gestellt wurde, eben weil üblicherweise bei Tauschgeschäften keine Rechnungen auszustellen sind. In der Meinung, die Falknerei nur hobbymäßig zu betreiben - zumal er diese Tätigkeit dem Dienstgeber gemeldet hat - achtete Herr ***2*** nicht so sehr auf ordnungsgemäße Buchführung. Es war für ihn nicht einfach, im Nachhinein die Unterlagen für die Betriebsprüfung zusammenzustellen. Trotz dieser schwierigen Ausgangssituation konnte auf Grund der Ausfuhrbescheinigungen und der Erlösaufzeichnungen eine Mengenrechnung der gekauften bzw. verkauften und getauschten Falken erstellt werden. Diese ergab keine Differenzen und eine Umsatzhinzuschätzung ist deshalb nicht verständlich. Die wahrscheinlichste Einkunftsquelle gem. VwGH-Erkenntnis vom , 90/13/155 ist deshalb die Großfamilie, die Herrn ***2*** und seine Familie finanziell unterstützt hat. Die Geldgeber sind jederzeit bereit, diese Zuwendungen an Herrn ***2*** auch eidesstattlich zu bestätigen.

Dass der Steuerpflichtige größere Beträge bar zu Hause liegen hatte , beweisen auch die Barabhebungen vom Bankkonto (Beilage 9) . Im Bedarfsfall - wenn Überweisungen zu tätigen waren oder das Konto überzogen werden drohte - wurden die notwendigen Beträge auf das Bankkonto ein bezahlt.

Ich beantrage, die in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010 , 2011 und 2012 hinzugeschätzten Beträge zu berichtigen und als Zuwendungen von der Familie zu behandeln, sowie die Falknerei steuerlich als Liebhaberei anzuerkennen. Im Falle eines Vorlageantrages an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zugleich ersuche ich um Stundung des ausgelasteten Betrages in Höhe von € 23 .225 ,95 bis zur Berufungserledigung.

Folgende Beilagen sind dazu aktenkundig:

Beilage 1

Einnahmen und Ausgaben-Aufstellung für das Jahr 2007, siehe oben unter "Einnahmen Ausgaben Rechnungen".

Beilage 2

Schreiben des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz an den Bf vom :

Dem Finanzamt Bruck, Eisenstadt, Oberwart wurde bekannt, dass sie Falken züchten und ausbilden und auch verkaufen. Daraus erfließende Erlöse und Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Da dem ha. Finanzamt diese Tätigkeit bisher nicht bekannt war, besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung gem. § 33 FinStrG betreffend Umsatz› und Einkommensteuer ab dem Jahr 2003.

Dieses Schreiben stellt eine Verfolgungshandlung gem. § 14 Abs. 3 FinStrG dar.

Sie werden eingeladen zu diesem Sachverhalt schriftlich bis zum Stellung zu nehmen.

Beilage 3

Schreiben der steuerlichen Vertretung des Bf an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom :

Bezugnehmend auf das Schreiben vom bezüglich Falkenzucht teile ich auftragsgemäß folgendes mit:

Der Steuerpflichtige hat im Jahre 2007 begonnen, sich hobbymäßig mit Falkenzucht, Falkenausbildung und dann auch mit Falkenverkauf zu befassen.

Diese Tätigkeit wurde seinem Dienstgeber gemeldet und im Feber 2008 eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2007 vorgelegt. Diese Aufstellung wurde gekennzeichnet und Herrn ***2*** wieder zurückgegeben. Den Ausgaben von € 18.856,92 stehen Einnahmen in Höhe von € 4.928,-- gegenüber. Die Ausgaben beinhalten aktivierungspflichtige Positionen in Hohe von rd. € 14.000,--. Wenn man diesen eine Abschreibungsdauer von 5 Jahren zugrundelegt, kommt im Jahr ein negatives Ergebnis von rd. € 2.700,-- heraus.

Im Jahre 2008 betrugen die Einnahmen € 27.148,--, die Ausgaben € 31.949,34.

In den Jahren 2009 bis 2011 waren die Einnahmen und Ausgaben mit rd. € 25.000,-ausgeglichen. Abzüglich Abschreibung kommt auch in diesen Jahren ein negatives Ergebnis heraus.

Anführen möchte ich noch, dass die Falken zu 98% in den arabischen Raum verkauft wurden. Eine Umsatzsteuer wurde nicht in Rechnung gestellt, die Ausfuhrnachweise sind vorhanden.

Im Jahr 2012 hat Herr ***2*** mit dem teuren Hobby Falkenzucht aufgehört.

Beilage 4

Auszahlungsbeleg über 10.000 € von einem Sparkonto ***22*** vom , Buchsaldo 24.879,79, Losungswort genannt, Unterschrift geschwärzt.

Auszahlungsbeleg über 7.000 € von einem Sparkonto ***22*** vom , Buchsaldo 17.179,79, Losungswort genannt, Unterschrift geschwärzt.

Beilage 5

Bestätigung von ***9*** ***2*** vom , wonach dieser seinem Sohn ***1*** ***2*** "einen Anteil seines Erbteiles von € 10.000,- (zehntausend Euro) in bar" an diesem Tag übergeben habe (Unterschriften von ***1*** und ***9*** ***2***). Mit "Beilage 5" überschrieben.

Übergabebestätigung von ***11*** ***12***, "wohnhaft in ***23***, ***24*** (Vater der Lebensgefährtin von Herrn ***2******1*** habe am , Herrn ***1******2*** den Betrag von € 15.000,- (in Worten fünfzehntausend) in bar übergeben. Herr ***1******2*** bestätigt dies mit seiner Unterschrift." Datiert mit , Unterschriften von ***1*** ***2*** und ***11*** ***12***.

Kopie eines Sparbuchs mit der Bezeichnung "***32***", ***25***, mit folgenden Ein- und Ausgängen (abgesehen von Zinsengutschriften und KESt-Belastungen):

: EIN: 7.000,00, STAND: 7.000,00

: AUS: 6.900,00, STAND: 231,68

: EIN: 20.000,00, STAND: 20.273,27

Dazu Bestätigung von ***8*** ***7***, "übergebe den Betrag von € 6.900,- in bar an meinen Neffen, ***2******1***", "erhalten am ", datiert mit , Unterschriften ***1*** ***2*** und ***8*** ***7***. Das Wort "Aktennotiz" ist auf dem PDF nicht ersichtlich, allerdings wurde oberhalb der Bestätigung die Sparbuchkopie eingescannt.

Übergabebestätigung von ***11*** ***12***, "wohnhaft in ***23***, ***24*** (Vater der Lebensgefährtin von Herrn ***2******1*** habe am , Herrn ***1******2*** den Betrag von € 5.000,- (in Worten fünftausend) in bar übergeben. Herr ***1******2*** bestätigt dies mit seiner Unterschrift." Datiert mit , Unterschriften von ***1*** ***2*** und ***11*** ***12***.

Kontoauszug des Kontos IBAN ***26*** von ***8*** ***7*** vom . Alter Kontostand: 0,00, Barabhebung über 3.000,00, neuer Kontostand Soll 3.000,00.

Kontoauszug des Kontos IBAN ***27*** von ***8*** ***7*** vom . Alter Kontostand: 0,00, Barabhebung über 10.000,00, neuer Kontostand Soll 10.000,00.

Dazu Bestätigung von ***8*** ***7***, "übergebe den Betrag von € 13.000,- in bar an meinen Neffen, ***2******1***", "erhalten am ", datiert mit , Unterschriften ***1*** ***2*** und ***8*** ***7***. Das Wort "Aktennotiz" ist auf dem PDF nicht ersichtlich, allerdings wurde oberhalb der Bestätigung die Kontoauszugskopie eingescannt.

Beilage 6

Seite 1 eines Kontoauszugs des Kontos IBAN ***28*** von ***8*** ***7*** vom . Alter Kontostand: 9.086,49, Barabhebung über 10.850,00, weitere Zahlungen, neuer Kontostand Soll 3.000,00.

Bestätigung:

Ich, ***2*** ***9***, übergebe meinen Sohn, ***1*** ***2*** einen Anteil seines Erbteiles von

€ 1500.- in bar, am 02.01 .2009

Datiert , Unterschriften ***1*** und ***9*** ***2***

Einen weiteren Erbanteil von € 1000,- in bar, am

Unterschriften ***1*** und ***9*** ***2***

Einen weiteren Erbanteil von € 1000,- in bar, am

Unterschriften ***1*** und ***9*** ***2***

Bestätigung:

"Ich, ***8******7***, übergebe den Betrag von € 1000.- in bar an meinen Neffen, ***2******1***." "Erhalten am ". Unterschriften ***8*** ***7***, ***1*** ***2***.

Letzte Seite eines Kontoauszugs des Kontos IBAN ***28*** von ***8*** ***7*** vom . Barabhebung über 1.000,00, weitere Zahlungen, neuer Kontostand Soll im PDF unleserlich.

Im PDF unleserlicher Kontoauszug offenbar über eine Barabhebung von 950,00 €.

Beilage 7

Kopie eines Sparbuchs mit der Bezeichnung "***32***", ***25***, mit folgenden Ausgängen (monatliche Daueraufträge von 300,00 € sowie Einzahlung von 500,00):

: AUS: 5.000,00, STAND: 16.917,19

: AUS: 5.000,00, STAND: 13.617,19

: AUS 2.000,00, STAND: 12.217,19

: AUS 2.500, STAND: 9.717,19

: AUS 1.000, STAND: Im PFD unleserlich

Beilage 8

Kopie von Teilen eines Kontoauszugs des Kontos IBAN ***29*** von ***9*** ***2*** vom mit einer Barabhebung über 3.100,00 € am .

Kopie von Teilen eines Kontoauszugs des Kontos IBAN ***29*** von ***9*** ***2*** mit einer Barabhebung über 6.541,00 € am (am Gutschrift von einer Bausparkasse in dieser Höhe).

Bestätigung:

Ich, ***2******9***, übergebe meinen Sohn, ***1******2*** einen Anteil seines Erbteiles von

€ 6500.- in bar, am

Datiert , Unterschriften ***1*** und ***9*** ***2***

Bestätigung:

Ich, ***2******9***, übergebe meinen Sohn, ***1******2*** einen Anteil seines Erbteiles von

€ 3500.- in bar, am

Datiert , Unterschriften ***1*** und ***9*** ***2***

Beilage 9

Übergabebestätigung:

Ich, ***13******14***, übergebe meinem Cousin ***1******2***, leihweise den Betrag von € 15.000,- in bar.

Datiert , Unterschriften ***1*** ***2*** und ***13*** ***14***.

Umsatzliste des Kontos IBAN ***30***, lautend auf ***13*** ***14***, vom : Kontostand per : 26.326,22 €, Barauszahlung am : 15.000,00 €, Kontostand per : 11.326,22 €.

Kopie aus einem Sparbuch Nr. ***31***, lautend auf "***2***" mit folgenden Ein- und Auszahlungen (Auszahlungen insgesamt 3.100,00 €):

Bestätigung:

"Ich, ***8******7***, übergebe den Betrag von € 500.- in bar an meinen Neffen, ***2******1***." "Erhalten am ". Unterschriften ***8*** ***7***, ***1*** ***2***.

Bestätigung:

"Ich, ***8******7***, übergebe den Betrag von € 500.- in bar an meinen Neffen, ***2******1***." "Erhalten am ". Unterschriften ***8*** ***7***, ***1*** ***2***.

Beilage 10

Listen über Barauszahlungen:

Stellungnahme Prüferin

Die Prüferin gab am folgende Stellungnahme zur Berufung ab, die dem Bf offenbar am übermittelt wurde:

Ungeklärte Bankeingänge:

Wie bereits im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom ausgeführt, erfolgten Eingänge auf das Bankkonto, die im Prüfungsverfahren nicht aufgeklärt werden konnten.

In der Berufung führt die steuerliche Vertretung an, dass die Eingänge auf dem Bankkonto aus Geldspenden und Darlehen aus dem Familienverband des Pflichtigen stammen. Zur Untermauerung wurden neben Bankkontoabhebungen und Sparbuchabhebungen (die bereits im Prüfungsverfahren vorgelegt wurden) Zahlungsbestätigungen (ggst. "Aktennotizen" genannt) von Familienmitgliedern dargebracht.

Vorgelegt wurde beispielsweise im Zuge des Prüfungsverfahrens eine Kopie eines Sparbuchs mit Losungswort "***32***", aus dem ersichtlich ist, dass am eine Barabhebung iHv. € 6.900,00 erfolgte. Ein Eingang in dieser Höhe wurde auf dem Bankkonto des Pflichtigen nicht vorgefunden. Um die Glaubhaftigkeit zu verstärken, dass der abgehobene Betrag tatsächlich an den Pflichtigen weitergegeben wurde, liegt der Berufung wurde eine schriftliche "Aktennotiz" von Frau ***8*** ***7*** (= Tante des Pflichtigen) bei, in der folgendes erklärt wird: "Ich, ***8*** ***7***, übergebe den Betrag von € 6.900,00 in bar an meinen Neffen, ***2*** ***1***, ***15***, am "

Ebenfalls bereits im Prüfungsverfahren vorgelegt wurde der Kontoauszug 1 des RB-Kontos ***16*** vom , lautend auf ***7*** ***8***, woraus nachvollziehbar ist, dass am eine Barabhebung von € 10.000,00 erfolgte. Ein Eingang in dieser Höhe wurde auf dem Bankkonto des Pflichtigen nicht vorgefunden. Der Berufung beigefügt war eine "Aktennotiz" "Ich, ***8*** ***7***, übergebe den Betrag von € 13.000,00 in bar an meinen Neffen, ***2*** ***1***, ***15***, am ." Aufgrund tel. Rücksprache bei der Bank wurde festgestellt, dass es sich bei diesem Konto um ein Kreditkonto handelt.

Weiters wurde im Prüfungsverfahren ein Kontoauszug des Bankkontos RB ***16*** von Frau ***8*** ***7*** vorgelegt, in dem erkennbar ist, dass am eine Barabhebung iHv € 10.850,00 erfolgte.

Zu dieser Zeit erfolgte kein Eingang auf dem Bankkonto des Pflichtigen. Der Berufung liegt in der Beilage 6 "eine Aktennotiz" vor, in der folgendes erklärt wird: "Ich, ***8*** ***7***, übergebe den ***13*** von € 11.000,00 in bar an meinen Neffen, ***2*** ***1***. ***15***, am "

In allen diesen Aktenvermerken sind jedoch keine Information über den Grund der Übergabe (Schenkung, Darlehen?), noch über ev. Rückzahlungsmodalitäten, die dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten würden.(Zinsen, Laufzeit, etc)

Bei Durchsicht des V-Aktes der oa. Geldgeberin wurde ein Schreiben, datiert vom vorgefunden, indem dem ho. FA mitgeteilt wird, dass "aus gesundheitlichen Gründen und auf Grund mangelnder Auftragslage die Tätigkeit als bildnerische Künstlerin mit " eingestellt wurde." Bei Einsicht der Veranlagungen der Vorjahre läßt sich kein Umsatz/Gewinn erkennen, der darauf deuten läßt, dass die Geldgeberin über derartige Geldreserven verfügt, zudem ist es äußerst unglaubwürdig, dass sie ihrem Neffen mit solchen Geldzuwendungen überhäuft und sich dafür einen Kredit aufnimmt, zumal keinerlei Rückzahlungsmodalitäten abgeklärt sind.

Der Berufung wurde ebenso eine "Übergabebestätigung" von Hrn. ***13*** ***14*** beigelegt. In dieser wird erklärt: "Ich, ***13*** ***14***, übergebe meinem Cousin ***1*** ***2***, leihweise den Betrag von € 15.000,00 in bar. ***15***, am "

In der ELBA-Umsatzliste von ***14*** ***13***'s RB-Konto ***17*** ist ein Kontoausgang von € 15.000,00. Ein Eingang in dieser Höhe wurde auf dem Bankkonto des Pflichtigen nicht vorgefunden.

Auch hier ist kein Vermerk über fremdübliche Rückzahlungsmodalitäten angeführt. Nach Ansicht der Bp reicht diese Übergabebestätigung nicht aus, um den tatsächlichen Zahlungsfluß an den Cousin zu beweisen.

Die ho. BP würdigt die oben beispielhaft angeführten "Aktenvermerke" als Gefälligkeitsschreiben innerhalb des Familienverbandes ein, der wie in der Berufung argumentiert, als sehr intensiv anzusehen ist. Aufgrund den Erfahrungswerten, Erwägung der Denkgesetze und dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut ist es unglaubwürdig, Gelder auszuborgen, diese zuhause zu horten, und bei Bedarf zu verwenden.

CITES (=Ausfuhrbescheinigungen):

In der Berufung wird angegeben, der Hr ***2*** auf Grund der CITES und den Erlösaufzeichnungen eine Mengenrechnung der gekauften bzw. verkauften und getauschten Falken erstellt habe, die keine Differenzen ergab.

Diese Aussage kann die oa. BP nicht nachvollziehen. Eine schriftliche Anfrage bei der zuständigen Abteilung 11/4 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ergab, dass für das Jahr 2007 insg. 23 Cites ausgestellt wurden. Drei von diesen wurden für Zukäufe aus den Vereinigten Arabischen Emiraten benötigt, somit verbleiben für die Verkäufe 20 Cites.

Tatsächlich verkauft (lt. Einnahmen 2007 - Beilage 1 der Berufung) wurden insg. 30 Stück. In der Berufung wurde angeführt, dass 98% der Falken in den arabischen Raum verkauft werden, somit müssten für 29 Tiere (entspricht 98%) CITES/Zollpapiere vorliegen.

Aus Sicht der BP wurden in der Berufung keine neuen Tatsachen hervorgebracht, die eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen begründen.

Gegenäußerung

Mit Schreiben vom gab der Bf durch seine steuerliche Vertretung folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin vom ab:

CITES - (Ausfuhrbescheinigungen) - Mengenrechnung:

Bei der Besprechung am in unserer Kanzlei -

anwesend waren:

Teamleiter

Betriebsprüfer

Steuerpflichtige

Steuerberater

- wurde doch eine Mengenrechnung der gekauften, verkauften und getauschten Falken durchgeführt, wobei der Steuerpflichtige glaubwürdig Auskunft über Ankauf, Verkauf, Rücknahme von kranken Falken gab und auch darauf hinwies, dass einige Tiere verendet sind.

Der Teamleiter befand diese Berechnungen in Ordnung und erklärte dann, dass eine Steuerpflicht aus diesem Grund nicht gegeben ist.

Die Betriebsprüferin wurde dann angewiesen, die Bankauszüge noch einmal durchzugehen und die getätigten Einlagen aufzuklären. Nur weil diese Erklärungen der Betriebsprüfung nicht genügt haben, kam es aus diesem Grund zur Steuervorschreibung. Es konnte kein einziger "Schwarzverkauf" eines Falken nachgewiesen werden, was laut Steuerpflichtigem kaum möglich ist, weil die Falken geschützte Tiere sind und der Ankauf und Verkauf strengen Kontrollen unterliegen.

Im Jahr 2007 wurden insgesamt 25 Stk. Falken in den arabischen Raum verkauft und nicht wie von der Betriebsprüfung angeführt 20. Von diesen 25 Falken mussten 3 Falken zurückgenommen werden, wobei die Cites für den damaligen Export wieder eingezogen wurden. Diese müssen beim BMfLuF aufliegen (Beilage 1).

Die Aussage über 98 % Exportanteil in den arabischen Raum betrifft den gesamten Prüfungszeitraum 2007-2012.

Ungeklärte Bankeingänge

Wie bereits in der Berufung angeführt sind die Bankeinzahlungen ausreichend belegbar. Im Familienverband ist es nicht üblich, schriftliche Verträge über Schenkungen zu errichten. Hinweisen möchte ich auf den Brief den die Tante des Steuerpflichtigen an die Frau Bundesminister geschickt hat und mir eine Kopie hat zukommen lassen (Beilage 2).

Grundsätzlich möchte ich anführen, dass es am Land nicht unüblich ist, größere Geldbeträge zu Hause aufzubewahren, weil die Menschen das Vertrauen in die Banken verloren haben.

Der Steuerpflichtige hat in den Jahren 2008-2012 Beträge in Höhe von € 159.180,-- bar abgehoben und sicherlich längere Zeit zu Hause aufbewahrt bis Zahlungen zu tätigen waren (Beilage 10 der Berufung).

Für die Übergabe der € 15.000,-- vom Cousin ***13*** ***14*** braucht dieser keinen schriftlichen Vertrag. Es gibt die mündliche Vereinbarung, dass Herr ***2*** ***1*** diesen Betrag dann zurückzahlen kann, wenn es ihm finanziell möglich ist.

Ich weise noch einmal drauf hin, dass die "ungeklärten Bankeingänge" aus dem Familienverband stammen. Da die Betriebsprüfung keinen einzigen "Schwarzverkauf" nachweisen konnte - den es auch nicht gibt - ist die Hinzurechnung zur Falknerei anscheinend aus Gründen erfolgt, die sein Dienstverhältnis und Probleme mit dem Dienstgeber betreffen.

Die Beilagen 1 und 2 sind nicht aktenkundig.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das (damalige) Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung dem (damaligen) Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor und führte aus:

Der Bw betreibt eine Falkenzucht, Zuschätzung auf Grund ungeklärter Vermögenszuwächse. Das Finanzamt beantragt, die Berufung laut Stellungnahme der Betriebsprüferin abzuweisen.

Nichterledigung durch den UFS

Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweisebei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablaufeiner Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nacheiner Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119)zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nichtzugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt, wobei die Auskunft wahrheitsgemäß nachbestem Wissen und Gewissen zu erteilen ist und Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen sind oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten ist.

§ 147 BAO lautet:

§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.

§ 161 BAO lautet:

§ 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.

§ 166 BAO lautet:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167 BAO lautet:

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 169 BAO ist grundsätzlich jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nichtzulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 184 BAO lautet:

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nichtermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassenwurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Einkunftsquelle

Während der Bf davon ausgeht, dass seine Falkenzucht keine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt, da es sich um eine insgesamt mit Verlusten verbundene Hobbytätigkeit handle (im Zeitraum 2007 bis zur Aufgabe 2012 übersteigen die Verluste laut Rechenwerk des Bf die Gewinne), ist das Finanzamt der Ansicht, bei Ausscheiden von durch die Lebensführung veranlassten Aufwendungen i. S. v. § 20 Abs. 1 EStG 1988 einerseits und Zuschätzung von Einnahmen gemäß § 184 BAO infolge ungeklärter Bankeingänge andererseits läge eine Einkunftsquelle i. S. d. § 2 EStG 1988 vor.

Schätzungsberechtigung

Ein Vermögenszuwachs, der durch die Partei (§ 78 BAO) nicht aufgeklärt werden kann, führt zu einer Schätzung (vgl. ; ; ; ; ; ).

Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist (vgl. Ritz, BAO, 7. A. § 184 BAO Rz 7 unter Verweis auf ; ; , 98/13/0194).

Dass ein ungeklärter Vermögenszuwachs vorliegt, hat der Bf während des Außenprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren unter Vorlage von Beweismitteln bestritten.

Die Außenprüfung hat einige Überweisungen und vor allem Eigenerläge mit Beträgen zwischen 97,59 € und 14.700,00 € in den Jahren 2008 bis 2012 (für 2007 standen keine Belege mehr zur Verfügung) als klärungsbedürftig angesehen:

Einige der Eingänge von insgesamt 33.100,00 € hat die Außenprüfung für glaubhaft aus dem Familienkreis gehalten ("vom Schwiegervater, Geld für den Geburtstag, etc.").

Hingegen wurde für die Jahre 2008 bis 2012 ein Betrag von 60.843,00 € als ungeklärt angesehen und der aliquote Betrag (12.169,00 €) für das Jahr 2007 hinzugeschätzt.

Der Bf hat Urkunden vorgelegt, die belegen, dass ihm von näher genannten Personen des Familienkreises (Vater, Schwiegervater, Tante, Cousin) Geld - vor allem zur Finanzierung des Baus eines Einfamilienhauses - gegeben wurde und - teilweise - von woher diese Personen diese Beträge hatten (Girokonto, Kreditkonto, Sparbuch,...).

Damit hat der Bf substantiiert dargelegt, warum es zu keinem steuerbaren Vermögenszuwachs gekommen sein soll.

Das Finanzamt hat im Außenprüfungsbericht und in der Stellungnahme der Prüferin Umstände aufgezeigt, die an der materiellen Richtigkeit der im Verfahren vorgelegten Bestätigungen Zweifel zu erwecken vermögen, etwa dass die Tante bestimmte Zahlungen selbst kreditfinanziert haben dürfte oder sich manchen Bestätigungen die Rechtsgrundlage der Zahlung (Schenkung, Darlehen,....) nicht entnehmen lässt.

Das Finanzamt hat es aber unterlassen, diesen Zweifeln durch entsprechende Ermittlungen nachzugehen, sondern qualifiziert die vom Bf vorgelegten Bestätigungen pauschal als "Gefälligkeitsschreiben innerhalb des Familienverbandes."

Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. Ritz, BAO 7. A. § 184 BAO Rz 20 unter Verweis auf ; ; ; ; ).

Dieser Verpflichtung ist das Finanzamt nicht nachgekommen.

Hinzu kommt, dass weder die anlässlich der Betriebsbesichtigung festgestellte Betriebsgröße noch die typischen, für einen Falken vom Bf erzielten Erlöse (laut den aktenkundigen Unterlagen etwa zwischen rund 100 € bis 200 € für ein Jungtier und zwischen rund 250 € bis 900 € für ein erwachsenes Tier) in Verbindung mit den für das Halten und den Handel mit Falken erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Erwirtschaftung der vom Finanzamt angenommenen zusätzlichen Erlöse sprechen.

Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Eingängen aus bestätigten Zahlungen im Familienverband bei vielen Eigenerlägen laut Konto nicht herstellbar ist.

Gleiches gilt freilich auch für die Annahme, diese Eigenerläge stünden mit Tierverkäufen in Zusammenhang. Auch hier müsste in vielen Fällen auf einmal eine Vielzahl an Tieren verkauft worden sein, die mit der Betriebsgröße nicht in Einklang zu bringen sind. Auch wenn die Außenprüfung von gewissen Differenzen bei den Exportpapieren (CITES) ausgeht, die im Übrigen vom Bf bestritten werden, erreichen diese jedoch keineswegs einen Umfang, der die Zurechnung von über 70.000 € - auch unter Berücksichtigung von Inlandsverkäufen - als realistisch erscheinen lassen würde. Die belangte Behörde stützt ihre Zurechnung auch nicht auf Differenzen bei der Mengenrechnung, sondern auf die vermeintlich ungeklärten Eigenerläge.

Die Argumentation des Bf, dass Eingänge und Ausgänge in größerem Umfang in bar erfolgt bzw. das Girokonto unregelmäßig auch mit Einzahlungen (möglicherweise in Zusammenhang mit über das Konto bezahlten Ausgaben für den Hausbau) aus dem Barvermögen dotiert worden sei, ist nicht völlig unglaubwürdig.

Fehlende Entscheidungsreife

Die Sache ist nicht entscheidungsreif.

Ob eine Schätzungsberechtigung gegeben ist, hängt davon ab, ob ein ungeklärter Vermögenszuwachs in nennenswertem Umfang gegeben ist.

Dies steht bislang verfahrensfehlerfrei nicht fest.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Finanzamt jedenfalls folgende Ermittlungsschritte nachzuholen haben:

a) Einvernahme von ***10*** und ***9*** ***2*** (Eltern des Bf), ***11*** ***12*** (Schwiegervater des Bf), ***8*** ***7*** (Tante des Bf) und ***13*** ***14*** (Cousin des Bf) als Zeugen (§ 169 BAO) zu den von ihnen an den Bf geleisteten Zahlungen und - soweit diesen bekannt - zur wirtschaftlichen Gebarung des Bf in Bezug auf Bar- und Giralvermögen einerseits und den Umfang der Falkenzucht andererseits;

b) Einvernahme von Mag. ***20*** ***12*** (Lebensgefährtin des Bf) als Zeugin (§ 169 BAO) und des Bf als Partei (§ 143 BAO) zu den von den unter a) genannten Personen erhaltenen Zahlungen, zur Lebensführung der Partner im Beschwerdezeitraum und deren Finanzierung, zur wirtschaftlichen Gebarung der Familie in Bezug auf Bar- und Giralvermögen sowie zum Umfang der Falkenzucht.

"Zu vernehmen" bedeutet nicht die bloße schriftliche Aufnahme mündlicher Angaben, sondern auch das Hinterfragen dieser Angaben und die Aufklärung von Widersprüchen zu den bisherigen Verfahrensergebnissen durch das die Amtshandlung leitende Organ der Behörde (vgl. ). Wenn das Finanzamt bestimmte Angaben als zu vage oder unglaubwürdig erachtet, wäre daher zu versuchen, durch entsprechendes Nachfragen präzisiere Angaben zu erreichen. Dabei sind auch die von der Prüferin geäußerten Bedenken den Befragten vorzuhalten.

Für den Fall, dass sich aus den Ermittlungen nach a) und b) nicht abschließend der Umfang der Falkenzucht ergibt, wären c) diesbezüglich auch bei der Bezirkshauptmannschaft als Veterinärbehörde, insbesondere des zuständig gewesenen Amtsveterinärs (Amtstierarzt) oder der zuständig gewesenen Amtsveterinäre (Amtstierärzte) Ermittlungen vorzunehmen.

Nach Durchführung dieser Ermittlungen wird zu prüfen sein, a) ob noch ein nach Ansicht des Finanzamts ungeklärter Vermögenszuwachs besteht, b) bejahendenfalls, ob dieser einen Umfang erreicht, der eine Schätzung rechtfertigt, c) bejahendenfalls, ob unter Zugrundlegung eines verbleibenden ungeklärten Vermögenszuwachses bei der Betätigung des Bf von einer Einkunftsquelle oder einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen ist.

Bei Fehlen eines ungeklärten Vermögenszuwachses wird die Betätigung des Bf als steuerlich unbeachtliche und mit einem Gesamtverlust verbundene Hobbytätigkeit anzusehen sein.

Vor der Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide wird zu den Ermittlungsergebnissen das Parteiengehört (§ 183 BAO) zu wahren sein.

Zurückverweisung

Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerdedurch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungenunter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i. d. F. FVwGG 2012 - ). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. ; ; ; ; ; ).

Wie oben ausgeführt, bedarf es - in beachtlichem Umfang - noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs.

Da die durchzuführenden Ermittlungen anderslautende Bescheide bzw. das Unterbleiben von Einkommensteuerbescheiden nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, sind die angefochtenen Bescheide (und die Beschwerdevorentscheidungen) gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.

Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen ist der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht zugeben.

Im Ergebnis erhält der Bf auf diese Weise rascher und kostengünstiger eine Entscheidung.

Absehen von der mündlichen Verhandlung

Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO abzusehen, da die Sache - wie ausgeführt - nicht entscheidungsreif ist.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Tatfragen sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102691.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at