TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.11.2012, RV/2607-W/12

Eingabegebühr an den Verwaltungsgerichtshof bei Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages (Abweisung).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/2606-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber (Bw) Beschwerde gegen den Bescheid der XY, Zl. 0000, ein. Gleichzeitig wurde ein Antrag um Verfahrenshilfe gestellt.

Mit Beschluss vom , Zl. xy, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag um Verfahrenshilfe zurück, da das Vermögensbekenntnis innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt wurde.

Mit Schreiben vom forderte der Verwaltungsgerichtshof den Bw auf, die Gebühr in Höhe von 220,00 Euro binnen einer Woche auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu überweisen und den Originaleinzahlungsbeleg unter Angabe der Geschäftszahl dem Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln.

Am nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund auf.

In der Folge wurden dem Bw mit den im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Höhe von € 220,00 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 110,00, gesamt sohin € 330,-, vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung und brachte vor, er sei von allen Gebühren befreit.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG als unbegründet ab. Das Finanzamt führte aus, da weder die Entrichtung der Gebühr innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist noch ein Nachweis der Entrichtung erfolgt seien, handle es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen gewesen sei.

Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht. Der Bw bringt vor, das XY. habe ihn wegen seiner schlechten finanziellen Situation von allen Gebühren befreit. Das sei vom Finanzamt zu respektieren. Trotz dieser schriftlichen gerichtlichen Entscheidung werde eine Gebühr in Höhe von 330,00 Euro verlangt. Im Falle einer negativen Entscheidung werde er sich an den Europäischen Gerichtshof wenden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wenn der Bw vorbringt, er sei im Verfahren vor dem XY. von allen Gebühren befreit gewesen so ist dazu zu sagen, dass dies lediglich für das Verfahren vor dem XY- gilt. Mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ist das Verfahren in dieser Sache abgeschlossen. Durch die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht das xy. Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren - eben das vor dem Verwaltungsgerichtshof, eingeleitet. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist gesondert um Verfahrenshilfe anzusuchen, welche in vorliegendem Fall aber nicht bewilligt worden ist.

§ 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ......

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs.3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt oder warum keine Verfahrenshilfe bewilligt wird, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Gemäß §61 Abs.1 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.

Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Die Anwendung von Art. 6 EMRK schließlich erstreckt sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur auf zivile Rechte und strafrechtliche Angelegenheiten, aber nicht auf das verwaltungsbehördliche Abgabenverfahren. Abgabenangelegenheiten zählen zum öffentlichen Recht und sind daher nicht Bestandteil der civil rights ( samt Zitaten: ; ; ; ; Hörtnagl-Seidner, ÖStZ 2009/164 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntins vom , 97/02/0519, zu § 24 Abs. 3 VwGG ausgeführt, dass der Ansicht, die gemäß dieser Gesetzesstelle zu entrichtende Gebühr von (im Falle des Erkenntnisses) S 2.500,--, nunmehr 220 Euro, behindere die Anrufung der "Menschenrechtsinstanzen", entgegen zu halten sei, dass eine Gebühr in dieser nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls eine formale Hürde im Sinn der Art. 25 und 26 MRK darstelle, zumal Beschwerdeführer, die außerstande seien, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß den §§ 63 ff ZPO in Verbindung mit § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden könnten (Fellner, Stempel und Rechtsgebühren10, § 14 TP 6 GebG, Tz 156).

Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde war die Berufung nach dem oben Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 144 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§§ 63 ff ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at