Keine Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei bereits entrichteten Abgaben, auch wenn der Abgabenrückstand mittlerweile wieder angestiegen ist
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Dkfm. Herbert Duffek GmbH, 1070 Wien, Neubaugasse 25/1/5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch M.H., vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO im Beisein der Schriftführerin D.E. nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom teilte die Berufungswerberin (Bw.) mit, dass der Abgabenrückstand nach Zahlung eines Betrages von € 5.000,00 an den Vollstreckungsbeamten € 72.356,79 betragen würde. Da die Bw. durch Nichtbezahlung der Forderung an die W-Ltd., in Höhe von € 200.000,00 in Liquiditätsschwierigkeiten geraten wäre, werde ersucht, den Rückstand in zwölf Raten à € 6.100,00 abstatten zu dürfen, wobei die erste Rate am zur Einzahlung gelangen würde.
Diesem Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom stattgegeben.
Am teilte die Bw. mit, dass der offene Saldo sich von € 72.362,88 durch Ratenzahlungen und Umsatzsteuerguthaben für Jänner und Februar 2006 auf € 57.310,57 reduziert hätte.
Wie die Bw. erfahren hätte, hätte die Firma W. ein Antidumpingverfahren in den USA verloren und wäre mit 145 % Strafzoll belegt worden. Da die nächste Verhandlungsrunde im August stattfinden würde, hätte die Bw. bis dahin keine Hoffnung auf Zahlung. Die Maschinen für diesen Auftrag wären aber bereits fertig und auf Lager.
Im Sommer werde aber an die Firma M. ein Auftrag über € 145.000,00 zur Auslieferung gebracht. Da erfahrungsgemäß der genaue Auslieferungstermin nicht festgelegt werden könne, werde ersucht, zwei Raten für April und Mai 2006 auszusetzen und erst am mit der nächsten Ratenzahlung fortzusetzen. Sie wäre dann zum gleichen Zeitpunkt fertig wie bei der derzeitigen Ratenbewilligung.
Diesem Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom stattgegeben.
Mit Schreiben vom brachte die Bw. vor, dass derzeit ein Rückstand von € 35.625,71 bestehen würde. Dieser Rückstand erhöhe sich um die in Höhe von € 11.456,86 fällige Umsatzsteuervorauszahlung 05/2006. Da die Bw. derzeit drei Wochen Urlaubssperre hätte und nicht über die liquiden Mittel verfügen würde, um diesen Betrag zum Fälligkeitstag einzubezahlen, ersuchte sie weiterhin um Gewährung von Raten à € 6.100,00.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab und führte begründend aus, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen wäre, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen wären alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung gegenständlichen Ansuchens würde für eine stattgebende Erledigung nicht ausreichen.
Dagegen brachte die Bw. am das Rechtsmittel der Berufung ein und gab bekannt, dass nach Rücksprache mit der Leiterin des Rechnungswesens in den nächsten zwei, drei Monaten die angebotenen Raten nicht geleistet werden könnten. Es bestehe jedoch eine begründete Aussicht, dass im Herbst ein größerer Auftrag hereinkomme, der mit einer entsprechenden Anzahlung verbunden wäre. In diesem Fall werde die Bw. den aushaftenden Rückstand umgehend zur Einzahlung bringen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab und führte begründend aus, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine jedoch durch die im Ansuchen getätigten Angaben gegeben.
Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass die Außenstände aus Lieferungen resultiert wären, bei denen die Kunden mehrfach mit ihren Zahlungen über Monate in Verzug geraten wären. Hingegen wären die Umsatzsteuern dennoch bereits zu den gesetzlichen Fälligkeitstagen zu entrichten gewesen. Desweiteren wäre die Bw. immer wieder mit Scheinreklamationen konfrontiert worden, die lediglich dem Zweck gedient hätten, nicht zahlen zu müssen. Außerdem wäre das in den Ansuchen getätigte Versprechen, den Rückstand in angemessener Zeit abzubauen, auch tatsächlich eingehalten worden, da der Rückstand von damals ca. € 60.000,00 auf ca. € 2.800,00 gesenkt hätte werden können.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, dass der Abgabenrückstand im Wesentlichen nicht durch Zahlungen, sondern durch die Gutschriften aus den Jahresveranlagungen an Umsatz- und Körperschaftsteuer 2005 vermindert worden wäre. Da darüber hinaus die Umsatzsteuervorauszahlung für September 2006 nicht entrichtet worden wäre, wäre spätestens im November 2006 Terminverlust eingetreten. Abschließend wies sie darauf hin, dass der nunmehrige Rückstand ausschließlich aus Abgaben bestehe, die erst nach dem seinerzeitigen Ansuchen entstanden wären, weshalb der damalige Rückstand bereits getilgt wäre.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund ( 82/16/8; ).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Eine erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre nur dann angenommen werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten ist (Stoll; BAO, S. 2248). Bei selbst zu berechnenden Abgaben, wie es bei der Abfuhr von - bereits vereinnahmten - Umsatzsteuervorauszahlungen der Fall ist, kann Unzumutbarkeit nicht vorliegen. Auch Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber Vorauszahlungen begründen noch keine erhebliche Härte, da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen ().
Jedoch lagen auf Grund der Verantwortung der Bw., die Kunden hätten mit Scheinreklamationen die Zahlungen verzögert, keine bereits vereinnahmen Entgelte vor.
Die wirtschaftliche Notlage kann als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().
In der Berufung stellte die Bw. in Aussicht, dass im Herbst ein größerer Auftrag hereinkomme, der mit einer entsprechenden Anzahlung verbunden wäre und in diesem Fall die Bw. den aushaftenden Rückstand umgehend zur Einzahlung bringen werde. Tatsächlich gelangte jedoch kein über die angebotenen Ratenzahlungen hinausgehender Betrag auf dem Abgabenkonto zur Einzahlung. Dass dennoch der Rückstand von rund € 35.600,00 (per ) auf nunmehr € 8.175,42 (laut Angaben der Bw. verringert sich der Rückstand noch auf Grund einer noch nicht gebuchten Zahlung auf etwa € 2.800,00) reduziert werden konnte, ist aber nur zum Teil auf die vorgenommenen Raten- und sonstigen Zahlungen zurückzuführen, da mit Bescheiden vom hohe Gutschriften aus den Jahresveranlagungen von Umsatz- und Körperschaftsteuer 2005 (ca. € 10.000,00 und € 20.000,00) den Abgabenrückstand verminderten.
Obwohl die im gegenständlichen Antrag vom angebotenen Ratenzahlungen ab Juli 2006 tatsächlich regelmäßig geleistet wurden und damit der grundsätzliche Zahlungswille der Bw. bekundet wurde, kann dennoch nicht von einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Zahlungserleichterungsansuchens gesprochen werden, da demgegenüber allerdings weitere Abgabenschuldigkeiten - überwiegend selbstzuberechnende Umsatzsteuervorauszahlungen - bestehen, die nicht (zeitgerecht) abgeführt wurden.
Der Sinn einer Zahlungsvereinbarung kann aber nicht darin liegen, lediglich den zum Zeitpunkt des Ansuchens bestehenden Abgabenrückstand abzubauen und die weiteren Abgaben - mit Ausnahme der Lohnabgaben - unberichtigt zu lassen. Deshalb erfolgten die Bewilligungen der vorangegangenen Zahlungserleichterungsansuchen auch unter der auflösenden Bedingung der Entrichtung der laufenden Abgaben.
Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist.
Nach der Aktenlage wurden die antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten durch Ratenzahlungen und Gutschriften aus Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet (durch die vom Finanzamt eingewendeten Gutschriften aus der Veranlagung der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2005 wurden bereits später entstandene Abgabenschuldigkeiten getilgt), sodass der aushaftende Rückstand auf dem Abgabenkonto lediglich nach dem Zeitpunkt des gegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchens fällige Abgaben ausweist.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zahlungserleichterung Ansuchen Entrichtung Abgabenrückstand |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at