Festsetzungsverjährung hinsichtlich Börsenumsatzsteuer bei Vorschreibung an den Gesamtschuldner.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R, vertreten durch B, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt A für die Abtretung von Geschäftsanteilen an der E. laut "Schriftstück vom mit der Firma S." Börsenumsatzsteuer vom Abtretungspreis in Höhe von S 30,625.000,- im Ausmaß von € 55.640,14 (S 765.625,-) fest. Begründet wurde, da die Börsenumsatzsteuer vom anderen Vertragsteil nicht entrichtet worden sei, ergehe die Vorschreibung an die Berufungswerberin (Bw) als Gesamtschuldnerin.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw führt aus, es handle sich offensichtlich um den Vertrag vom . Dieser Vertrag sei als Notariatsakt verfasst und am unter der Erfassungsnummer xxx angezeigt worden. Die Behörde habe daher schon seit dem von diesem Geschäftsfall Kenntnis, sodass der Abgabenanspruch im Jahr 1997 entstanden sei. Seit Ende 1997 bis zur Ausstellung des Bescheides seien beinahe acht Jahre vergangen, sodass Bemessungsverjährung gemäß §207 BAO geltend gemacht werde.
Weiters werde auch Einhebungsverjährung gemäß §238 BAO geltend gemacht, da zwischen dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden sei -nämlich im Jahr 1997- und heute mehr als acht Jahre vergangen seien.
Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die Kosten im Zusammenhang mit diesem Abtretungsvertrag gemäß §4 des Vertrages von der Käuferin zu tragen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß §207 Abs.2 BAO betrage die Verjährungsfrist für die Börsenumsatzsteuer 5 Jahre. Sie beginne mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Am sei der Börsenumsatzsteuerbescheid an die S . ergangen, am die Berufungsentscheidung. Im Jahre 2004 sei die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde abgewiesen worden.
Ab sei §209 Abs.1 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004 anzuwenden. Die Neufassung sei grundsätzlich auf alle am Tag des In-Kraft-Tretens offenen Verfahren anzuwenden. Ausnahmen sehe §323 Abs.18 vor. Gemäß §323 (18) BAO gelte §209 (1) zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr.180/2004 sinngemäß für im Jahre 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinne des §209 (1) BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. Da am eine Firmenbuchabfrage durchgeführt worden sei und somit eine nach außen erkennbare Amtshandlung stattgefunden habe, verlängere sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. 2005 sei nachweislich der Börsenumsatzsteuerbescheid ergangen. Bemessungsverjährung sei somit nicht eingetreten.
Gemäß §238 (1) BAO verjähre das Recht eine fällige Abgabe einzuheben binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gemäß Abs.2 werde die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Der Bescheid an S. sei am , die Berufungsabweisung am ergangen, der Bescheid (Anm.: an die Bw) am . Mit Ablauf des Jahres in dem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Einhebungsverjährung neu zu laufen.
Mit Schreiben vom um Verlängerung der Berufungsfrist ersuchte die Bw unter anderem um Zusendung einer Kopie der Firmenbuchabfrage vom und um Erläuterung des Kausalzusammenhanges mit dem an die R. ergangenen Börsenumsatzsteuerbescheid.
Diesem Ersuchen ist das Finanzamt offensichtlich nicht nachgekommen.
Die Bw stellte daher den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass diese Firmenbuchabfrage vom offensichtlich die im §209 BAO geforderten Kriterien "...nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen..." offensichtlich nicht erfülle.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der spruchgegenständliche Bescheid offensichtlich auf den Notariatsakt des Dr. X vom bezieht, welcher am zu Erf.Nr. xxx. dem Finanzamt angezeigt worden ist.
Gemäß §207 Abs.1 BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen der Verjährung.
Gemäß Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist "bei allen übrigen Abgaben" - worunter auch die Börsenumsatzsteuer zu subsumieren ist - fünf Jahre. Die Verjährung beginnt in den Fällen des §208 Abs.1 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß §4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch mit Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Nach §209 Abs.1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Nach §323 Abs.16 erster Satz und Abs.18 erster sowie vorletzter Satz sind die neuen Verjährungsbestimmungen grundsätzlich mit in Kraft getreten.
Die Neufassung der Verjährungsbestimmungen durch BGBl I 57/2004 ist ab ihrem Inkrafttreten () auch für offene Verfahren anzuwenden, denn abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechtes, wobei es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung gegebenen Verhältnissen ankommt (). Daher ist das neue Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben (-I/08, -0172; Ritz, BAO-Kommentar³, Rz 42 zu §209).
Im vorliegenden Fall ist der Abgabenanspruch mit Abschluss des Notariatsaktes vom entstanden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §207 Abs.2 BAO grundsätzlich fünf Jahre, womit das Recht, die Abgabe festzusetzen im gegenständlichen Fall mit verjährt wäre.
Nach §209 Abs.1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Dies ist durch den Bescheid vom an die S . geschehen, womit sich die Verjährungsfrist bis zum verlängert.
Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Weder der Aktenlage noch den Ausführungen des Finanzamtes ist zu entnehmen, dass im Jahre 2003 eine solche Amtshandlung unternommen worden wäre, womit das Recht die Abgabe festzusetzen mit Ablauf des Jahres 2003 verjährt ist.
Es kann somit dahingestellt beleiben, ob die genannte Firmenbuchabfrage vom hinsichtlich der E. eine taugliche Amtshandlung im Sinne des §209 BAO darstellt. Es erübrigt sich somit auch die Frage der Einhebungsverjährung.
Nach dem oben Gesagten war der Berufung statt zu geben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323 Abs. 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -I/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at