Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSI vom 06.02.2008, FSRV/0036-I/05

Berufung gegen Erkenntnis des Spruchsenates.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Mag. Sybille Regensberger und Dr. Alfred Wurzer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B, vertreten durch Dr. Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt, 6103 Reith bei Seefeld, Lus 87, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 000/0000/00000-001, nach der am und in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten MMag. Johann Webhofer sowie der Schriftführerin Angelika Ganser durchgeführten Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass

I.a. das gegen B. beim Finanzamt Innsbruck unter der StrNr. 000/0000/00000-001 wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar und März 2002 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.846,64 und € 453,77 sowie betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis November 2000 Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge (ohne betragliche Auswirkung) nicht spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, anhängige Finanzstrafverfahren gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c, erste bzw. letzte Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt wird,

I.b. die gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

€ 600,00(in Worten: Euro sechshundert)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf

zwei Tage

verringert werden, sowie

I.c. die B. vorzuschreibenden pauschalen Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG auf € 60,00 verringert werden.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 000/0000/00000-001, hat der Spruchsenat I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber nach § 49 Ab. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich a) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 02-03/2002 im Gesamtbetrag von € 2.300,41 und b) Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum 2000 bis März 2003 in Höhe von € 9.751,13 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben habe.

Er habe dadurch das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wurde dafür nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 1.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bestraft.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 100,00 bestimmt.

Begründend hat der Spruchsenat im Wesentlichen festgestellt, der Beschuldigte habe als Pächter das X-Hotel betrieben. Laut Lohnsteuerprüfungsbericht vom , AB-Nr. Y, seien betreffend den Zeitraum 2000 bis März 2003 Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung ausgewiesenen Beträgen und den Lohnkonten festgestellt worden. Darüber hinaus habe er für die Monate Februar und März 2002 die Umsatzsteuervoranmeldungen zu spät eingereicht und nicht entrichtet. Er sei für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich gewesen und habe von seinen diesbezüglichen Verpflichtungen gewusst, sei seinen Verpflichtungen aber wegen Zahlungsschwierigkeiten im Unternehmen nicht nachgekommen. Er habe es ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass es dadurch zu Abgabenverkürzungen komme. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, den langen Deliktzeitraum hingegen als erschwerend berücksichtigt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz habe festgestellt, dass der Beschuldigte laut Lohnsteuerprüfbericht vom , AB-Nr. Y , betreffend den Zeitraum 2000 bis März 2003 Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung ausgewiesenen Beträgen und den Lohnkonten aufzuweisen gehabt habe. Diese Feststellungen habe der Spruchsenat aufgrund des vorliegenden Lohnsteuerprüfberichtes getroffen, die Einwendungen des Berufungswerbers jedoch völlig außer Acht gelassen. Der Beschuldigte habe hiezu nämlich ausgeführt, dass lediglich die Bedienstete AA als Arbeiterin im Sinne eines Arbeitsvertrages im Betrieb Beschuldigten angestellt gewesen sei, während der Dienstnehmer BB auf selbständiger Basis gearbeitet habe. Darüber hinaus sei der Beschuldigte hinsichtlich seiner Abgabenverbindlichkeiten durch eine professionelle Steuerberaterin vertreten gewesen und habe daher darauf vertrauen können, dass diese mit den abgabenrechtlichen Vorschriften vertraut sei. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten (zwar vom Gesetz), die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar 2002 und März 2002 einzureichen, sondern sei diese Verpflichtung seiner Steuerberaterin oblegen. Jedenfalls wäre es daher Aufgabe des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gewesen, die damalige Steuerberaterin des Beschuldigten einzuvernehmen und mit ihr abzuklären, inwieweit ihre Tätigkeiten gegangen seien und welche Verpflichtungen der Beschuldigte tatsächlich zu erfüllen gehabt habe. Selbstverständlich habe der Beschuldigte gewusst, dass die Lohnabgaben zeitgemäß abzuführen bzw. zu melden seien bzw. die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abzuführen oder entsprechende Voranmeldungen zeitgerecht zu erstatten seien. Diese Arbeiten hätte er jedoch ausgelagert, nämlich an seine Steuerberaterin, und das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz habe daher zu Unrecht festgestellt, dass der Beschuldigte aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten im Unternehmen es unterlassen habe, wobei er dies jedoch ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass es dadurch zu einer Abgabenverkürzung kommen würde. In diesem angeführten Deliktszeitraum sei der Beschuldigte noch nicht in Zahlungsschwierigkeiten gewesen, sodass ihm jedenfalls seitens des Finanzamtes Innsbruck zu Unrecht vorgeworfen worden sei, vorsätzlich Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge sowie Umsatzsteuerbeträge dem Finanzamt vorenthalten zu haben. Gerade weil sich der Beschuldigte einer Steuerberaterin bedient habe, könne ihm jedenfalls kein Vorsatz angelastet werden, zumal es primäre Aufgabe des Steuerberaters sei, seine Mandanten auf die Abfuhr der entsprechenden Dienstgeberbeiträge sowie Lohnsteuer- und Umsatzsteuerverpflichtungen hinzuweisen und dementsprechende Handlungen bzw. Erinnerungen an seine Mandanten abzufertigen.

Des weiteren habe es das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz unterlassen, die Dienstverträge von AA und BB zu überprüfen. Lediglich AA sei - wie bereits ausgeführt - als Arbeiterin im Betrieb des Beschuldigten beschäftigt gewesen, während BB auf selbständiger Basis im Betrieb fungiert habe. Damit sei er aber nicht der Lohnsteuer unterlegen, sondern habe sein Einkommen selbständig zu versteuern und dementsprechend auch entsprechende Abgaben an das Finanzamt zu entrichten. Die im Rahmen der Zahlungsbefehle gegen den Beschuldigten zu zahlenden Beträge seien daher in keinster Weise aussagekräftig und sei ein Einspruch gegen die Zahlungsbefehle nur aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten bzw. Unachtsamkeiten unterblieben. Dass BB die Entgelte selbständig zu versteuern gehabt habe, gehe auch aus einem Schreiben der Rechtsanwälte ABC in G vom hervor, wo dezidiert ausgeführt werde, dass BB in der Zeit vom bis als Koch im Betrieb des Beschuldigten gearbeitet und eine selbständige, mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit vereinbart gewesen sei. Das Finanzamt Innsbruck habe es daher unterlassen, diesbezüglich entsprechende Erhebungen anzustellen und habe lediglich die Zahlungsbefehle des Landes- als Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck seiner Entscheidung zugrunde gelegt. In Ergänzung des Einspruches vom legt daher der Beschuldigte eine Kopie des Schreibens der angeführten Rechtsanwälte vom vor.

Wie bereits ausgeführt habe sich der Beschuldigte einer Steuerberaterin bedient, um den abgabenrechtlichen Vorschriften seines Betriebes gerecht zu werden. Selbstverständlich habe er gewusst, dass die Lohnabgaben zeitgemäß abzuführen bzw. zu melden seien bzw. die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abzuführen oder entsprechende Voranmeldungen zeitgerecht zu erstatten seien. Diese Tätigkeiten habe der Beschuldigte an seine Steuerberaterin ausgelagert gehabt, weswegen er niemals weder auf der äußeren noch auf der inneren Tatseite die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht habe. Allein die Beiziehung einer Steuerberaterin sowie die zu unrecht geltend gemachten Entgeltansprüche des auf selbständiger Basis beschäftigten Dienstnehmers BB würden den Beschuldigten rechtfertigen und es liege - wenn überhaupt - nur Fahrlässigkeit vor. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1lit. a FinStrG liege daher tatsächlich nicht vor und der Beschuldigte sei zu Unrecht nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verurteilt worden.

Darüber hinaus sei die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 bei weitem überhöht. Wie die Behörde selbst festgestellt habe, habe der Beschuldigte aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit Verbindlichkeiten in der Höhe von € 350.000,00 zu begleichen. In Anbetracht dieser finanziellen Situation und der Bedienung einer Steuerberaterin, um seiner Verpflichtung als Betriebsinhaber gerecht zu werden, sei die Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00. nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte habe darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich gehandelt, weswegen auch die über ihn verhängte Geldstrafe nicht gerechtfertigt sei.

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Im Rahmen der fortgesetzten Berufungsverhandlung wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Zum Faktum Umsatzsteuer ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 in der für den gegenständlichen Tatzeitraum geltenden Fassung hatte der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monates eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (hier das Finanzamt Innsbruck) einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Vorauszahlung selbst zu berechnen hat. Diese Voranmeldung galt als Steuererklärung. Eine sich solcherart ergebende Vorauszahlung an Umsatzsteuer hatte der Unternehmer spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfiel, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich für den diesbezüglichen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hat.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, wie beispielsweise derartige Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird.

Die Umsatzsteuer für Februar 2002 war am fällig, jene für März 2002 am . Aus den vorliegenden Akten sowie dem Abgabenkonto des Berufungswerber, StNr. Z, ergibt sich, dass eine eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2002 am mit einem Betrag von € 1.846,64 gebucht und mit einem auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthaben unverzüglich verrechnet wurde. Eine eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für März 2002 wurde am mit einem Betrag von € 453,77 gebucht und ebenfalls mit einem auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthaben unverzüglich verrechnet.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschrift zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt. Gemäß § 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG tritt Straffreiheit, wenn mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war, nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden.

Die Judikatur erachtet für zulässig, die Nachreichung von zunächst pflichtwidrig unterlassenen Meldungen als Selbstanzeige zu werten, ohne dass es der formellen Bezeichnung als Selbstanzeige bedarf. Da im vorliegenden Fall eine derartige Nachreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und März 2002 erfolgte und die geschuldeten Beträge durch Verrechnung mit auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthaben unverzüglich entrichtet wurden, liegt hinsichtlich des die Umsatzsteuer betreffenden Tatvorwurfes eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG vor, weshalb in diesem Umfang der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG einzustellen war.

Zum Faktum Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeiträge ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungswerber als Pächter das X-Hotel vom bis zum betrieben hat. Hinsichtlich der dem Berufungswerber vorgeworfenen vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben für den Zeitraum Jänner bis November 2000 liegt tatsächlich kein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt vor; offenkundig wurde der diesbezügliche Zeitraum im Abgabenverfahren irrtümlich mit dem gesamten Jahr "2000" anstatt richtigerweise mit "Dezember 2000" umschrieben. Deshalb war der Berufung hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Jänner bis November 2000 Folge zu geben und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c erste Alternative, 136, 157 FinStrG einzustellen. Eine Änderung des strafbestimmenden Wertbetrages erfolgt durch diese Präzisierung nicht.

Hinsichtlich der verbleibenden Zeiträume Dezember 2000 bis März 2003 ist zunächst auf den Bericht gemäß § 151 BAO iVm § 86 EStG 1988 über das Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung vom , AB-Nr. Y zu verweisen. Dort wurden Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung und den Lohnkonten ausgewiesenen Beträgen in folgendem Umfang festgestellt: für den Zeitraum 2000 (richtig: Dezember 2000, siehe die obigen diesbezüglichen Ausführungen) in Höhe von € 7,57 (Lohnsteuer) und € 54,06 (Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe), für den Zeitraum 2001 in Höhe von € 3.103,43 (Lohnsteuer) und € 1.697,40 (Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe), für den Zeitraum 2002 in Höhe von € 1.894,90 (Lohnsteuer) und € 754,27 (Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe), und für den Zeitraum 2003 (richtig: Jänner bis März 2003) in Höhe von € 1.367,71 (Lohnsteuer) und € 871,79 (Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe).

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie die obgenannten Lohnabgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Abgaben bekannt gegeben wird.

Von Seiten des Beschuldigten wie des Amtsbeauftragten wurden keine Einwendungen gegen diese Feststellungen erhoben, sodass sie - nach Konkretisierung der inkriminierten Zeiträume durch den Berufungssenat - unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

Der Berufungswerber hat den objektiven Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Dezember 2000 bis März 2003 verwirklicht. Die vorgeworfenen Gesamtsummen für 2001, 2002 bzw. Jänner bis März 2003 waren mangels weiterer Anhaltspunkte durch den Berufungssenat in freier Beweiswürdigung gleichmäßig zu verteilen (Jänner bis Dezember 2001 jeweils Lohnsteuer € 258,62 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe € 141,45, Jänner bis Dezember 2002 jeweils Lohnsteuer € 157,91 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe € 62,85, Jänner bis März 2003 jeweils Lohnsteuer € 455,90 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe € 290,60). Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich damit insgesamt auf € 9.751,10.

Soweit sich das Berufungsvorbringen auf Feststellungen bezieht, die in der gegenständlichen Lohnsteuerprüfung zu Nachforderungen im Zusammenhang mit den Dienstnehmern AA und BB für den Zeitraum 2003 getroffen wurden, ist zu bemerken, dass diese Nachforderungen zwar in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses thematisiert, tatsächlich aber nicht Verfahrensgegenstand waren und auch schon vom Spruchsenat bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht berücksichtigt wurden.

Die Finanzordnungswidrigkeit des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG setzt auf ihrer subjektiven Tatseite vorsätzliches Handeln voraus. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der Berufungswerber hat in der mündlichen Berufungsverhandlung vom ebenso wie in der Berufungsschrift angegeben, dass er gewusst hat, dass Lohnabgaben zu bezahlen und wann sie fällig sind.

Er bestreitet in der Berufungsschrift jedoch, vorsätzlich gehandelt zu haben, weil er sich einer Steuerberaterin bedient und diese Arbeiten an sie ausgelagert habe. Aus diesem Grunde wurde die damalige steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers, Frau Wirtschaftstreuhänderin Mag.XY, in der mündlichen Berufungsverhandlung vom zeugenschaftlich befragt. Diese hat angegeben, sie habe für den Berufungswerber die Lohnverrechnung gemacht. das Personal sei abgerechnet, Lohnkonten geführt und Beitragsnachweisungen bei der Gebietskrankenkassa eingereicht worden. Der Berufungswerber habe als Klient die Lohnzettel für die Dienstnehmer und die Zahlscheine für Krankenkasse, Finanzamt und Gemeinde bekommen. Die Lohnverrechnung sei stets zeitgerecht vor Fälligkeit erfolgt. Sie habe den Berufungswerber auch belehrt, dass diese Lohnabgaben zu bestimmten Fälligkeitszeitpunkten zu bezahlen seien. Die Zahlungen seien vom Berufungswerber vorzunehmen gewesen, er habe auch die Buchungsmitteilungen vom Finanzamt bekommen.

Aus dieser schlüssigen und mit der Aktenlage übereinstimmenden Zeugenaussage der Wirtschaftstreuhänderin Mag.XY sowie aus den eigenen Angaben des Berufungswerbers ergibt sich zweifelsfrei, dass ihm die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben oblag und ihm dies auch bekannt war. Er hat somit jedenfalls vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht. Offenkundig liegt der tatsächliche Grund für die Verletzung seiner abgabenrechtlichen Obliegenheiten darin, dass der Berufungswerber - wie er auch selbst eingeräumt hat - aufgrund seiner finanziellen Zwangslage jeweils vor der Fälligkeit die Entscheidung getroffen hat, nicht die Lohnabgaben zu bezahlen, sondern zur Fortsetzung seines Betriebes anderweitige Verpflichtungen zu bedienen. Dazu ist aber anzumerken, dass Zahlungsschwierigkeiten die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs ausschließen, zumal sich der Steuerpflichtige bei unzureichenden Mitteln von seiner strafrechtlichen Verantwortung durch die Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien kann (vgl. ).

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbeträge geahndet, weshalb die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 4.875,55 beträgt.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des Berufungswerbers in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.

Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschriften über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom sowie über die mündliche Berufungsverhandlung vom ergibt sich, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Berufungswerber geschieden und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind ist. Der geschiedenen Ehegattin zahlt er monatlich € 40,00 an Unterhalt. Er ist im X-Barbetrieb angestellt und bezieht netto ohne Zuschläge € 1.200,00, 14x jährlich. Aufgrund des aus dem abgeschlossenen Privatkonkursverfahren resultierenden Zahlungsplanes zahlt er ca. € 650,00 monatlich.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also € 4.875,55. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine Geldstrafe von rund € 2.400,00 zu verhängen gewesen.

An Milderungsgründen liegen vor die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, seine finanzielle Zwangslage, die ihn zu seinem deliktischen Verhalten verleitet hat, und die Schadensgutmachung im Ausmaß von € 7.240,74 sowie - wenngleich von geringerer Bedeutung - das letztendlich doch als geständig anzusehende Verantwortung des Berufungswerbers sowie der seit Begehung der Taten eingetretene Zeitablauf. Erschwerend ist hingegen die Vielzahl der deliktischen Angriffe über drei Jahre hinweg.

Insgesamt überwiegen doch die Milderungsgründe massiv, sodass dieser Betrag um die Hälfte auf € 1.200,00 herabzusetzen ist.

Die derzeit schlechte Finanzlage des Beschuldigten schlägt sich mit einem nochmaligen Abschlag um die Hälfte zu Buche, sodass sich eine Geldstrafe von € 600,00 - das sind 12,3% des Strafrahmens - als schuld- und tatangemessen erweist.

Eine weitere Verringerung der Geldstrafe oder sogar eine Abstandnahme von einer solchen ist dem Berufungssenat jedoch insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt. Die Voraussetzungen des § 25 FinStrG für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe, ein geringfügiges Verschulden der Täter und keine bzw. nur unbedeutende Folgen der Straftaten, liegen nicht vor; so kann bei Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung von Lohnabgaben in einem Ausmaß vom € 9.751,10 nicht mehr von lediglich unbedeutenden Tatfolgen gesprochen werden.

Die obigen Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der ungünstigen Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz Ersatzfreiheitsstrafen gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen vorzuschreiben sind.

Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,00 bis € 8.000,00 üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.

Unter Berücksichtigung dieser Spruchpraxis sowie der Herabsetzung der Geldstrafe ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabzusetzen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die pauschalen Verfahrenskosten mit 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber mit € 363,00 ausgemessen. Die Verfahrenskosten waren daher auf € 60,00 verringern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzordnungswidrigkeit
Selbstanzeige
Vorsatz
Strafzumessung

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