Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.11.2012, RV/1405-W/11

Festsetzung einer Eingabegebühr für eine VfGH-Beschwerde


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Miterledigte GZ:
RV/1406-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, Adr., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), erfasst unter der Zahl XY, eine Beschwerde des Y, vertreten durch den Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 17. Feber 2010, GZ, ein. Mit Beschluss vom lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab.

Mit Befund vom meldete der VfGH eine Verkürzung von Stempelgebühren an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

Mit Bescheiden vom 24. Feber 2011 setzte das Finanzamt für die oben genannte Beschwerde gegenüber dem Bw. eine Eingabengebühr nach § 17a VfGG in der Höhe von 220 € und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 in der Höhe von 110 € (entspricht 50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr) fest.

Gegen diese Vorschreibungen wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die vorgeschriebene Gebühr am in entsprechender Vorschreibung vom , eingelangt am , fristgerecht überwiesen und der Originalzahlungsbeleg dem VfGH übermittelt worden sei. Vorgelegt wurde die Kopie einer Kurzmitteilung, datiert mit , an den VfGH, mit der um Kenntnisnahme des Original-Zahlungsbeleges ersucht wurde, weiter die Kopie eines nicht unterschriebenen und nicht mit einer Einzahlungsbestätigung versehenen Überweisungsauftrages über 220 € und die Zahlungsaufforderung des .

Auf Ersuchen des Finanzamtes um Stellungnahme des VfGH zum Berufungsvorbringen, dass der Zahlungsbeleg nach Aufforderung dem VfGH vorgelegt worden sei, wurde seitens des Gerichtshofes geantwortet, dass der Nachweis über die behauptete Gebührenzahlung im hg. Verfahren nie erbracht worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 17a Z 4 VfGG sei die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten. Im vorliegenden Fall sei die Entrichtung der Gebühr dem VfGH nicht nachgewiesen worden, sodass es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung gehandelt habe.

Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt. Darin wurde nochmals darauf verwiesen, dass der Originalzahlungsbeleg entsprechend der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes vorgelegt worden sei und wurden als Beweise eine Parteienvernehmung und der Kurzbrief an den angeführt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Bescheid betreffend Gebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG):

§ 17a VfGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro....

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie drauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von 220 € zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt. Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden. Die Einzahlung erfolgte nach Angaben des Bw. erst nach Aufforderung durch den VfGH am .

Zu entrichten ist die Gebühr aber nicht auf ein Konto des VfGH, sondern auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien. Dies bedeutet, dass der VfGH nicht überprüfen kann, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet worden ist.

Zur Zeit, als die feste Gebühr noch in Stempelmarken entrichtet wurde, war es für das angerufene Gericht stets ersichtlich, ob die Gebühr abgestattet worden ist. Nach Abschaffung der Stempelmarke musste eine andere Möglichkeit geschaffen werden, dass der Empfänger der Beschwerde erkennen konnte, ob die erforderliche Gebühr entrichtet worden ist. Der Gesetzgeber sieht daher vor, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis über die Einzahlung dergestalt zu erbringen hat, dass er nach § 17a Z 4 VfGG einen vom Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift der Eingabe an das Gericht anschließt.

Für Rechtsanwälte wurde zudem eine Sonderregelung eingeführt, dass diese die Entrichtung der Gebühr durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen können, wenn sie gleichzeitig mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt worden ist.

Solange der Zahlungsbeleg dem Gerichtshof nicht vorgelegt wird, ist die Gebühr für den Gerichtshof nicht entrichtet worden ( mit darin zitierten weiteren UFS Entscheidungen) und eine Befundaufnahme ist die Folge.

§ 17a VfGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VfGH. Wird die Gebühr zwar entrichtet, der Nachweis der Entrichtung jedoch nicht erbracht, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet und der VfGH ist nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 verpflichtet, einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu übersenden.

Das Finanzamt ist dann gehalten, einen Bescheid nach § 203 BAO zu erlassen, was eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 nach sich zieht.

Im gegenständlichen Fall ist es unbestritten, dass die Gebühr nicht bei Fälligkeit (das war der ) entrichtet worden ist. Damit liegt grundsätzlich schon eine Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ). Nach dieser Bestimmung ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Gemäß § 17a Z 6 VfGG gilt diese Regelung auch für die feste Gebühr nach § 17a VfGG.

Wenn der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer in der Regel auffordert, die Gebühr innerhalb einer gewissen Frist auf das Konto des Finanzamtes zu entrichten und dem Gerichtshof den Originaleinzahlungsbeleg vorzulegen, so handelt es sich dabei um eine Verwaltungsübung aus ökonomischen Überlegungen heraus. Da § 17a VfGG keine weitere Fristsetzung für die Entrichtung der Gebühr vorsieht und der Gerichtshof auch keine Gebührenvorschreibung vornehmen kann, kann dem Einwand des Bw., er habe die Gebühr fristgerecht überwiesen, nicht beigepflichtet werden. Das Vorbringen des Bw., die Gebühr sei am bezahlt worden, kann ihm daher hinsichtlich der Abgabenfestsetzung nicht zum Erfolg verhelfen. Hinsichtlich der Einbringung wurde die Entrichtung durch Umbuchung auf das Abgabenkonto bereits berücksichtigt.

Der Bw. behauptet, den Nachweis über die am durchgeführte Gebührenentrichtung mittels eines Kurzbriefes an den VfGH erbracht zu haben. Die Einlaufstelle des VfGH bestreitet den Erhalt einer solchen Briefsendung. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an den Verfassungsgerichtshof hat der Absender zu tragen. Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde bzw. beim Gericht auch tatsächlich eingelangt ist (vlg. ; ).

Der in Kopie vorgelegte Kurzbrief an den VfGH und die Kopie von einem nicht unterzeichneten und mit keiner Zahlungsbestätigung versehenen Überweisungsauftrag sind jedenfalls nicht als Beweis geeignet, das Einlangen des Originalzahlungsbeleges beim VfGH zu bestätigen. Von einer weiteren Beweisaufnahme, wie einer Parteienvernehmung, konnte im Sinne des § 183 Abs. 2 BAO Abstand genommen werden, weil es für die Berechtigung zur Abgabenfestsetzung unerheblich ist, ob der Originalzahlungsbeleg innerhalb der vom VfGH festgesetzten Frist dem Gerichtshof vorgelegt worden ist. Gesetzlich vorgesehen ist (§ 17a Z 4 VfGG), dass der bestätigte Zahlungsbeleg oder der unwiderruflich erteilte Überweisungsauftrag bereits der Beschwerde anzuschließen ist und die Gebühr zum Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe fällig ist. Die Berechtigung zur Abgabenfestsetzung nach § 203 BAO ergab sich im gegenständlichen Fall daher bereits aus der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr zum Fälligkeitstag.

2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957:

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14. Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, was im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - zu bejahen ist, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Die Gebührenerhöhung ist als objektive Säumnisfolge ausgestaltet, weshalb auch für Billigkeitsüberlegungen kein Raum bleibt (vgl. ).

Die Berufung war daher aus den angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at