Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.05.2006, RV/0511-W/05

Stundungsansuchen ohne erhebliche Härte bei Verdacht auf "Umsatzsteuerbetrug"

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma E-GmbH, vertreten durch Dkfm. Erik Pencik, Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Argentinierstraße 19/4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen der Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) vom auf Stundung des aushaftenden Gesamtrückstandes von € 424,693,45 (wobei ausgeführt wurde, dass Umsatzsteuervoranmeldungen März bis Mai 2004 mit einem Überschuss von € 168.191,67 auf dem Abgabenkonto noch nicht erfasst seien und zwei Umbuchungsanträge der Firma T-GmbH vom und mit insgesamt € 1,010.000,00 bestünden und sich danach ein Guthaben von € 753.498,22 ergeben würde) mit der Begründung abgewiesen, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde darauf hingewiesen, dass - wie im Zahlungserleichterungsansuchen vom bereits ausgeführt - Umsatzsteuervoranmeldungen März bis Mai 2004 mit einem Überschuss von € 168.191,67 auf dem Abgabenkonto der Bw. noch nicht erfasst seien und zwei Umbuchungsanträge der Firma T-GmbH vom und mit insgesamt € 1,010.000,00 bestünden und sich nach Berücksichtigung der noch nicht erfassten Gutschriften im Gesamtbetrag von € 1,178.191,67 ein Guthaben von € 753.498,22 ergeben würde. Es sei unverständlich, dass das Ansuchen um Stundung des Rückstandes von € 424,693,45 abgewiesen worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt, den derzeit aushaftenden Rückstand bis zur Einweisung der Umsatzsteuergutschriften und Verbuchung der Überrechnungsanträge zu stunden.

Anlässlich der Vorlage der Berufung teilte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg mit, dass die angemeldeten Vorsteuerguthaben in Prüfung seien, die Überrechnung von der Firma T-GmbH mangels Guthabens (noch) nicht durchgeführt werden habe können und sich der Geschäftsführer wegen des Verdachts des Vorsteuerbetruges in Haft befunden habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Zusammengefasst wird in den Berufungsausführungen darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben nicht gegeben ist, da einerseits Guthaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw. erwartet werden, die noch nicht gebucht sind, andererseits Überrechnungen mit hohen Beträgen noch nicht erfolgt sind, die zusammengefasst ein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bw. ergeben sollten.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen

Darüber hinaus stellt die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen ().

Obwohl die Abgabenbehörde den Antrag deshalb abgewiesen hat, weil keine erhebliche Härte besteht, wurde in den Berufungsausführungen darauf nicht Bedacht genommen und Gründe, die für eine erheblichen Härte sprechen, nicht dargestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer ähnlichen Abgabensache die Ansicht vertreten, dass eine erhebliche Härte in der sofortigen Entrichtung des durch die (Anmerkung: tatsächlich erfolgten) Überrechnung nicht gedeckten Fehlbetrages nicht zu erblicken ist, auch wenn das beim Finanzamt "erwartete" und dann mit einem geringeren Betrag zur Verfügung gestandene Guthaben aus einer in ursächlichem Zusammenhang mit der Abgabenschuld stehenden Gutschrift aus einer Umsatzsteuervoranmeldung resultiert ().

Zieht man in Betracht, dass hinsichtlich von der Bw. näher bezeichneter jeweils eine allenfalls mögliche Gutschrift auslösende Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung der Verdacht des Vorsteuerbetruges besteht, erscheint es keineswegs als erhebliche Härte, wenn man die verdächtigen Vorsteuerguthaben erst einer Prüfung unterzieht. Im Übrigen darf darauf verwiesen werden, dass das Abgabenkonto der Firma T-GmbH derzeit kein überrechnungsfähiges Guthaben aufweist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Entrichtung der von der Bw. vereinnahmten Umsatzsteuer für die Bw. eine erhebliche Härte darstellen würde, was - darauf sei nochmals verwiesen - auch nicht behauptet wurde.

Wenn, wie gegenständlich, eine Stundung bis zur Überrechnung des behaupteten Guthabens beantragt wird, aber auf Grund der abgabenbehördlich Prüfung der Verdacht eines Vorsteuerbetruges und damit das Vorliegen des behaupteten Guthabens in Frage gestellt wird, besteht keine Veranlassung, den Erfolg der möglichen Abgabenhinterziehung durch Stattgabe der Stundung zumindest teilweise vorübergehend zu ermöglichen.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz teilt daher die Ansicht des Finanzamtes, dass eine erhebliche Härte in der sofortigen Entrichtung der selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben nicht zu erblicken ist.

Da es einerseits die Bw. im Berufungsverfahren völlig unterlassen hat, bezüglich des in Rede stehenden Betrages eine sie treffende erhebliche Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgabenschuld darzutun, andererseits es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass für eine Ermessensentscheidung kein Raum bleibt, wenn die Behörde nach dem Ergebnis eines ordnungsgemäß abzuführenden Verfahrens zum Schluss kommt, die pünktliche Entrichtung könne keine erhebliche Härte bedeuten, war der Antrag schon aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. Stoll, BAO, Handbuch, S. 513, und die dort zitierte Judikatur). Eine Prüfung der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben als weitere unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO war somit obsolet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Stundung
erhebliche Härte
Umsatzsteuerbetrug

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at