Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FS, vertreten durch MF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Berichtigung des Exekutionstitels gemäß § 15 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 AbgEO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die vom Finanzamt erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit der ausgestellten Rückstandsausweise wird gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO aufgehoben und die Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 AbgEO eingestellt.
Der Bescheid vom betreffend Pfändung einer Geldforderung gegen die V-AG wird aufgehoben.
Die Bescheide vom betreffend Festsetzung einer Pfändungsgebühr in Höhe von € 112,60 und eines Barauslagenersatzes in Höhe von € 1,02 und vom betreffend Festsetzung einer Pfändungsgebühr in Höhe von € 419,33 und eines Barauslagenersatzes in Höhe von € 1,10 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) gemäß §§ 15 ff AbgEO die Vollstreckbarkeitsklausel im Rückstandsausweis aufzuheben, in eventu die im Rückstandsausweis unterlaufenen offenbaren Unrichtigkeiten zu berichtigen, die Vollstreckung aufzuschieben und die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.
Der innerhalb der gesetzlichen Nachfrist im Sinne des § 212a Abs. 7 BAO gestellte Stundungsantrag vom sei unerledigt. Darüber hinaus sei weder der Ablauf der am bzw. bewilligten Aussetzung der Einhebung verfügt noch ein diesbezüglicher Widerrufsbescheid erlassen worden. Ob die Stornierung der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid erfolgt sei und ob dieser Widerrufsqualität zukomme, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Jedenfalls habe das Finanzamt keine Einbringungsmaßnahmen, zu denen zweifellos auch die Ausfertigung eines Rückstandsausweises gehöre, einleiten dürfen. Somit ergebe sich, dass die Vollstreckbarkeitsklausel des Rückstandsausweises irrtümlich jedenfalls gesetzwidrig erteilt worden und daher gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO aufzuheben sei.
Ein etwaiges Steuerschuldverhältnis aus rückzufordernden Rückzahlungen im Sinne des § 240 Abs. 3 BAO falle nicht unter den Abgabenbegriff der BAO. Schon aus diesem Grunde sei es rechtswidrig gewesen, die Lohnsteuer 1995 mit € 28.611,97 und € 4.447,59 in den Rückstandsausweis aufzunehmen.
Darüber hinaus sei zu beachten, dass gemäß § 210 Abs. 1 BAO Abgaben grundsätzlich erst mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig würden und gemäß § 226 Abs. 1 BAO (nur) Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar seien. Dabei sei gemäß § 229 BAO als Grundlage für die Einbringung über vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen, der Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren sei und den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk, dass die Abgabenschuld vollstreckbar sei (Vollstreckbarkeitsklausel), zu enthalten habe. Daraus ergebe sich, dass - abgabenexekutionsrechtlich - einerseits ein Bescheid (Titelbescheid - Exekutionstitel im materiellem Sinn) und andererseits ein Rückstandsausweis (Exekutionstitel im formellen Sinn) vorliegen müsse. Da es im gegenständlichen Fall an einem Titelbescheid mangle, habe das Finanzamt gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO den Exekutionstitel (Rückstandsausweis) insoweit zu berichtigen.
Nach positiver Erledigung des gestellten Antrages gemäß § 293a BAO werde der Rückstandsausweis auch um den Säumniszuschlag in Höhe von € 700,13, die Stundungszinsen in Höhe von € 996,71 und die Aussetzungszinsen in Höhe von € 5.115,08 von Amts wegen zu berichtigen sein, sodass der Rückstandsausweis schließlich nach amtswegiger Aufhebung der Kostenbescheide des Vollstreckungsverfahrens gänzlich wegfallen werde.
Das Finanzamt wies den Antrag betreffend Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten im Rückstandsausweis und Einstellung der Vollstreckung mit Bescheid vom ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. ergänzend im Wesentlichen aus, dass die Ansicht des Finanzamtes, der Stundungsantrag vom sei zur Steuernummer 3/0 (A) eingebracht worden und habe bei großzügigster Betrachtungsweise nur das Einkommensteuerkonto des Bw. betreffen können, niemals aber das Sonderkonto zur Rückforderung zu Unrecht erstatteter Lohnsteuerbeträge, sodass nach dem Jahr 2000 weder eine Stundung aufrecht noch beantragt und unerledigt sei, eine bewusste Missachtung des mit dem Antrag Gewollten sei.
Nach ständiger Rechtsprechung sei, wenn das Vorbringen einer Partei einigermaßen substantiert sei, also die Zielrichtung erkennbar sei, das heiße feststellbar sei, welche behördliche Maßnahme er anstrebe und der Antrag nicht von vornherein unzulässig sei, die Eingabe unbeschadet fehlerhafter Bezeichnungen und ohne Rücksicht auf die Berufung auf falsche Rechtsquellen, allenfalls nach Erforschung des Sinnes des Anbringens in meritorische Behandlung zu nehmen. Bestünden in solchen Fällen Zweifel, sei der Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln, wie überhaupt der Grundsatz gelte, dass es nicht auf die Bezeichnung eines Anbringens sondern auf seinen Inhalt ankomme, wenn zu beurteilen sei, welches Begehren dem Anbringen zu Grunde liege. Aus diesem Grunde sei es rechtswidrig, wenn das Finanzamt - bei großzügigster Betrachtungsweise - den Stundungsantrag vom dem Einkommensteuerkonto, auf dem zum Antragszeitpunkt vermutlich kein Rückstand bestanden habe, oder gar dem Abgabenkonto der A, für das eine Antragslegitimation nicht bestehe, zurechne. Somit sei der Stundungsantrag vom nach wie vor unerledigt.
In gleicher Weise sei nicht nachvollziehbar, warum erst durch die neuerliche Aussetzung der Einhebung im Jahr 2004 die Einbringung bis zum Ablauf der ungenützten Nachfrist auf Grund des Ablaufbescheides vom wieder gehemmt gewesen sei, zumal dieser Antrag zeitlich vor dem gestellt worden sei.
Das Finanzamt unterscheide nicht zwischen den gesetzlichen Ausdrücken Erstattungen, Vergütungen, Abgeltungen und Rückzahlungen. Ungeachtet dessen bleibe es jedenfalls eine Tatsache, dass die §§ 239 bis 241 BAO mit Rückzahlungen überschrieben seien und gemäß § 240 BAO Abgaben rückgezahlt und nicht erstattet würden. Von Erstattungen spreche man allgemein nur dann, wenn einem Abgabepflichtigen eine zu Recht entrichtete Abgabe auf Grund eines von ihm verwirklichten besonderen (Erstattungs-) Tatbestandes ganz oder nur teilweise gutzuschreiben und (in der Folge nach Maßgabe der §§ 213 ff BAO) rückzuzahlen sei. Die Erstattung im hier besprochenen Sinn sei eine materiell-rechtliche Figur, deren Konkretisierung die Rückzahlung auslöse, während die Rückzahlung im Sinne der BAO eine verfahrensrechtliche verrechnungstechnische Einrichtung sei, die materiellrechtliche Ansprüche, die zu Gutschriften (und in der Folge zu Guthaben) führten, zur Voraussetzung hätten. § 2 BAO (und damit auch § 3 BAO) spreche von Erstattungen im erstgenannten rechtstechnischen Sinn, von Rückzahlungen handelten die erwähnten §§ 213 ff, vor allem § 215 und die §§ 239 ff BAO.
Schließlich komme das Finanzamt zu der Aussage, dass der Titelbescheid in der Aufhebung der Rückerstattung zu sehen sei, sodass weder der Rückstandsausweis aufzuheben sei noch die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben oder einzustellen seien. Diese Argumentation verschließe sich der Tatsache, dass sich der abgabenbehördliche Rückstandsausweis dadurch auszeichne, dass er (mit Ausnahme der Selbstberechnungsabgaben) auf Grundlage eines Titelbescheides ergehe und daher auf ein Erkenntnisverfahren, das in einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung gemündet habe, rückführbar sein müsse. Dabei sei es (möglicherweise) problemlos, einen Aufhebungsbescheid in der hier vorliegenden Form als Titelbescheid zu sehen. Dabei sei es allerdings erforderlich, dass dem Aufhebungsbescheid die Rechtsqualität eines Abgabenbescheides zukomme.
Gemäß § 198 Abs. 2 BAO hätten Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgabe, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlage der Abgabenfestsetzung zu enthalten. All diese Merkmale seien - soweit derzeit überblickbar sei - dem Spruch des Aufhebungsbescheides nicht zu entnehmen, sodass diesem Titelbescheidqualität nicht zukommen könne. Es fehle auch die Aufforderung zur Rückzahlung und der Hinweis auf die Nachfrist. Somit gehe die Begründung des angefochtenen Bescheides auch in dieser Hinsicht völlig ins Leere.
Der Bw. beantrage, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die Vollstreckbarkeitsklausel im Rückstandsausweis aufzuheben, die Vollstreckung aufzuschieben und die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.
Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte gemäß § 16 Abs. 1 AbgEO auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;
4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6. wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.
Gemäß § 18 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden
1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
2. wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;
4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;
5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;
7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.
Gemäß § 26 Abs. 6 erster Satz AbgEO sind im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oderaufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden,aufzuheben.
Gemäß § 212a Abs. 7 erster Satz BAO steht für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Laut Aktenlage wurden anlässlich der Berufung vom gegen den Rückforderungsbescheid vom und des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom Aussetzungsanträge gemäß § 212a BAO eingebracht, die zur Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit Bescheiden vom (Verfügung des Ablaufes mit Bescheid vom ), und (Verfügung des Ablaufes mit Bescheid vom ) führten. Entsprechend dem Vorbringen des Bw. wurde mit Eingabe vom eine Stundung beantragt, sodass gemäß § 230 Abs. 3 BAO eine Hemmung der Einbringung eintrat. Die vom Finanzamt in der Folge erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit erweist sich somit als gesetzwidrig, sodass sie gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO aufzuheben war.
Infolge Aufhebung der erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit war die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte (Pfändung einer Geldforderung gegen die V-AG mit Bescheid vom ) gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 AbgEO einzustellen.
Mit Berufungsentscheidung vom , RV/1352-W/04, wurde der Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Rückforderung zu Unrecht erstatteter Lohnsteuer in Höhe von 481.719,00 aufgehoben. Da der Bescheid vom über die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von S 13.715,00 (€ 996,71), der Bescheid vom über die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von S 1.193,00 (€ 86,70), der Bescheid vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von S 9.634,00 (€ 700,13) und der Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 5.115,08 somit auf einer nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhten, wurden sie mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1075-W/07, gemäß § 293a BAO aufgehoben. Sofern die Kostenpflicht nicht ohnehin bereits auf Grund der Unzulässigkeit des sie auslösenden Vollstreckungsaktes entfällt (vgl. ), was mangels Vorlage der Aussetzungsanträge hinsichtlich der die aufgelaufenen Pfändungsgebühr und des Barauslagenersatzes laut Bescheid vom nicht feststellbar ist, waren sie auch auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 6 AbgEO aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Exekutionstitel Aussetzung der Einhebung Stundung Hemmung der Einbringung Bestätigung der Vollstreckbarkeit Pfändung einer Geldforderung Einstellung Pfändungsgebühr |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at