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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.12.2011, RV/1125-L/09

Aufwendungen für die politische Tätigkeit eines Bürgermeisters (Computer)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1125-L/09-RS1
Der Bw. hat dargelegt, dass er seinen Computer für Arbeiten für eine politische Partei benutzt hat. Die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen führt für sich allein noch nicht dazu, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen. Aufwendungen für eine politische Partei stellen solche typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen der Lebensführung dar (vgl. ). Lediglich Wahlkampfkosten oder aus einer politischen Funktion resultierende "Parteisteuern" stellen Werbungskosten dar. Keine Werbungskosten sind aber Aufwendungen in Zusammenhang mit einem politischen Engagement außerhalb eines Wahlkampfes.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2007
Einkommen
16.232,86 €
Einkommensteuer
1.867,55 €
- anrechenbare Lohnsteuer
- 2.568,83 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
- 701,28 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erhielt im Jahr 2007 als Bürgermeister der Gemeinde S. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, zudem erhielt er Pensionsbezüge.

In der elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für 2007 vom Werbungskosten hat der Bw. folgende Werbungskosten geltend gemacht:


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Pendlerpauschale
283,50 €
Arbeitsmittel (bei Anschaffungen über 400 Euro nur AfA)
325,72 €
Reisekosten (ohne Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
1.402,44 €
Sonstige Werbungskosten (z.B. Betriebsratsumlage)
1.473,83 €

Dazu reichte er mit dem Anbringen vom folgende Aufstellung der Werbungskosten nach:


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Telefonkosten 25% PA ausgesch.
732,62 €
Arbeitsmittel
388,48 €
Werbeaufwand
298,93 €
Sonstige WK
53,80 €
1.473,83 €
Reisekosten
218,20 €
Kilometergeld
1.184,24 €
1.402,44 €
2.876,27 €

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid von den angeführten Werbungskosten neben dem Pendlerpauschale Werbungskosten in Höhe von 2.267,08 € anerkannt. Zur Begründung führte das Finanzamt aus:

"Telefonkosten: Privalanteilshe Vorjahre

Afa PC: 40% PA she Vorjahr

Arbeitsmittel: PC-Zubehör PA ebenfalls 40%

Nicht anerkannte Kosten: Fotopapier, Handytasche + Batterien, Etiketten anerkannte Kosten: € 217,55

Werbeaufwand: Kosten der Lebensführung gern. § 20 EStG 1988

Einladung nach Gdevorstand-/Gderatssitzung, GH B. Bad X. , Fraktionssitzung - Bewirtung, Bewirtung Zukunftsgespräche Gderatsbesetzung und neue Perspektiven anerkannter Werbeaufwand: 181,04

Kilometergelder: pauschale Kürzung wie in den Vorjahren"

Mit der gegenständlichen Berufung wurde folgendes Punkte vorgebracht:

"1 Erhöhung Privatanteil Festnetz auf 80 %:

Wie aus den vorgelegten Rechnungen der Telekom ersichtlich ist, handelt es sich bei den Kosten in Höhe von 524,45 hauptsächlich um Internetkosten und nicht um Telefongebühren.

Um qualitativ gute Arbeit für die Gemeinde und die Bevölkerung leisten zu können, ist es in der heutigen Zeit unumgänglich, über dieses Medium zu kommunizieren und zu agieren. Ein großer Teil der für die Tätigkeit notwendigen Infos wird ausschließlich über das Internet verbreitet (z. B. Newsletter der X-Partei , Newsletter der Landesregierung bzw. per Mail bekannt gegeben (Terminvereinbarungen, Einladungen, Besprechungsprotokolle,....). Der bereits ausgeschiedene beantragte Privatanteil von 25 % erscheint aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte gleich gelagerter Fälle, sowie aufgrund Erfahrungen des täglichen Lebens, in jedem Fall als angemessen und glaubhaft.

Ich ersuche deshalb den Privatanteil wie beantragt mit 25% festzusetzen.

2. Erhöhung Privatanteil PC, Privatanteil PC-Zubehör und Nichtanerkennung diverser Arbeitsmittel:

Wie bereits im Schreiben vom bekannt gegeben, befindet sich seit 2005 ein Laptop, der ausschließlich für private Zwecke verwendet wird, zur Verfügung. Ein Privatanteil in Höhe von 40 % ist in diesem Fall bei weitem überhöht und unangemessen. Hinsichtlich PC-Zubehör muss mitgeteilt werden, dass es sich hierbei um eine Festplatte, einen DVD-Brenner, Druckerpatronen, eine neue Netzwerkkarte, usw. die ausschließlich für das oben genannte Standgerät verwendet und eingebaut wurden. Ein Einbau einer 80GB Seagate HDD ATA 2MB 7200 rpm oder USB 2.0 Combo PCI Karte intern in einen Laptop ist technisch unmöglich.

Weiters beantrage ich auch die Aufwendungen für das Fotopapier (Ausdrucke im Zusammenhang mit Kanalbau), Handytasche (Schutz des beruflich genutzten Handys) und Etiketten (für Beschriftungen verschiedenster Art) als Werbungskosten zu berücksichtigen, da diese ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wurden.

Ich ersuche deshalb die Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beantragt in Höhe von 388,48 zu berücksichtigen.

3. Nichtanerkennung Werbeaufwand

Lt. LStR Randziffer 383 b sind Sachspenden und Geschenke dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn daraus ein Werbecharakter abgeleitet werden kann. Dies ist bei den von mir beantragten Aufwendungen in jeder Hinsicht der Fall. Es ist für mich unumgänglich zu gewissen Anlässen wie runden Geburtstagen, Jubiläen, usw. den Wählern und Wählerinnen in meinem Wahlkreis sowie Institutionen, die meinem Zuständigkeitsbereich als Bürgermeister zuzurechnen sind, Zuwendungen, Geschenke, usw. zukommen zu lassen. Bei Zuwendungen an Wählerinnen oder Wähler wird, wie auch in der einschlägigen Fachliteratur ausgeführt, eine Werbewirkung ausgelöst.

Voraussetzung das Bewirtungen steuerlich abzugsfähig sind, ist eine überwiegende berufliche Veranlassung (). Bei den von mir beantragten Bewirtungskosten handelt es sich um Einladungen von Wählern und Wählerinnen. Auch die im Gemeindevorstand bzw. Gemeinderat sitzenden Bürger und Bürgerinnen sind Wähler und Wählerinnen und ein Werbecharakter, im Besonderen, wenn es um die Zukunft der Gemeinde geht, ist in jeder Hinsicht ableitbar.

Hinsichtlich jeder dieser Einladungen und Bewirtungen ist somit eindeutig ein Werbecharakter ableitbar (siehe LStR RZ 383 c). Ich ersuche deshalb die beantragten Bewirtungskosten in Höhe von 298,93 anzuerkennen.

4. Kürzung Kilometergelder 15 %:

Lt. Begründung ist die Fahrtkostenaufstellung teils nicht nachvollziehbar und es wurde eine Kürzung des Kilometergeldes um 15 % durchgeführt.

In Frage gestellt wurde z. B. eine Fahrt zum Gemeindeamt H. und im Gegensatz dazu eine Fahrt nach K. . Von P. bis zum Gemeindeamt H. sind es hin und retour 15 km, nach K. hin und retour 7 km. Also wurden die Kilometergelder richtig beantragt. Sollten hinsichtlich einer Fahrt zum Gemeindeamt H. , einmal nur 7,5 km verrechnet worden sein, ersuche ich die Anzahl der Kilometer zu verdoppeln und die Fahrtkosten entsprechend zu berichtigen. Hinsichtlich Nachvollziehbarkeit möchte ich noch anmerken, dass die Endorte oft verschiedene Punkte in einer Gemeinde sind und es somit möglich ist, dass die Anzahl der Kilometer trotz gleichem Zielort unterschiedlich sein können, oder dass man mehrere Termine, im gleichem Gebiet hat und somit kleine Umwege in Kauf genommen werden mussten. Derartige Vorkommnisse sind jedoch aus den Aufzeichnungen bzw. Angabe des Grundes der Fahrt einwandfrei nachvollziehbar. Z. B. Das Gemeindeamt von H. liegt im Zentrum, das Altstoffsammelzentrum außerhalb - zum Gemeindeamt nach K. sind es hin und retour 6 km, die zu besichtigende Wasserverunreinigung war auch in K. , jedoch nicht direkt beim Gemeindeamt und somit ergeben sich Differenzen, die aus dem Grund der Fahrt leicht nachvollziehbar sind.

Ich ersuche deshalb die Reisekosten in Höhe von 1.402,44 anzuerkennen.

Ich beantrage, die oben angeführten nicht berücksichtigten Werbungskosten anzuerkennen und den Einkommensteuerbescheid 2007 entsprechend abzuändern."

Im Ergänzungsersuchen vom führte das Finanzamt aus:

"Werbeaufwand

Lt. RZ 383b der LStR sind Zuwendungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars erfolgen, als Werbungskosten abzugsfähig.

Am haben Sie von "Blumen und Garten N. " Blumen um € 31,-- als "Präsent für Damen bei Besprechung Vize-Bürgermeister-Wahl" gekauft. Sie werden ersucht, das Sitzungsprotokoll dieser Besprechung mit Auflistung der Namen der anwesenden Damen, vorzulegen (Valentinstag und Geburtstag Ihrer Frau).

Geschenke an Schüler: Online-Füller, Parker Patronen, Peter Pan, Malschürze, Simsalagrim 4 sind das wirklich Geschenke für Schüler?

Einer Fraktionssitzung, Zukunftsgespräch über Gemeinderatsbesetzung mit Wechseln bzw. Zukunft - Wechsel mit neuen Perspektiven fehlt das Merkmal der Werbung.

9.11. GH B. in Bad X. - fahren die Gemeindebürger tatsächlich nach dem Martinsfest in K. nach Bad X. in eine Gasthaus und essen und trinken um € 32,--? Das ist nur schwer vorstellbar.

Arbeitsmittel

Im Jahr 2006 haben Sie bei der Fa. Richter einen PC gekauft - mcl. SB MS-Windows xp Home Edition dt. Vollversion incl

Am haben Sie die Windows xp Home Edition erneut gekauft um € 84,95. Wurde das Programm ein zweites mal installiert; wenn ja, warum?

Privatanteil PC und Zubehör: Es wird beabsichtigt den Privatanteil mit 40% beizubehalten. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, müsste ein Nachweis für die geringere Privatnutzung erbracht werden. Alleine das Vorhandensein eines Laptops reicht als Nachweis nicht aus.

Da der Drucker und der DVD-Brenner auch private Verwendung finden, wird auch von diesen Geräten der Privatanteil ausgeschieden.

PA Festnetz

Lt. den Rechnungen der Telekom handelt es sich bei den Kosten hauptsächlich um Internetkosten und das Grundentgelt - die Gesprächsgebühr ist nur minimal. Angesichts der zahlreichen für die private Anschaffung eines Internets maßgeblichen Gründe, die in vielen Fällen zum überwiegenden Teil privater Natur sind, ist bei der Prüfung, ob eine berufliche Veranlassung vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden.

Neben der beruflichen ist auch die private Verwendung des Internets nicht zu unterschätzen - E-Mail-Verkehr, Internet-Banking, private Internetrecherchen, Schreibarbeiten,... - zumal das Internet auch von anderen im Haushalt lebenden Personen genutzt wird.

Ein Privatanteil von 55% scheint daher auf jeden Fall gerechtfertigt.

Kilometergelder

Sie werden ersucht, die Originalaufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten zur Einsichtnahme vorzulegen.

Fahrten im Zusammenhang mit der X-Partei -JHV oder Parteitag werden als X-Partei -Mitglied gemacht und nicht als Bürgermeister und gehören daher nicht zu den Werbungskosten als Bürgermeister - pauschale Kürzung.

Bitte legen Sie die Belege zu den strittigen Punkten zur Einsichtnahme vor. Sie werden ersucht, zu obigen Punkten Stellung zu nehmen."

Im Anbringen vom brachte der Bw. dazu ergänzend vor:

"1 Werbeaufwand:

Die Blumen (31,--) wurden an den damals neuen Vizebürgermeister und jetzigen neuen Bürgermeister Hr. F. für seine Gattin und Fr. W. überreicht. Sitzungsprotokolle beinhalten Informationen usw. die dem Datenschutz unterliegen und werden auch diesem Grund nicht vorgelegt.

Online-Füller, Lustiges TB und DVD Peter Pan (38,78) wurden an die Verantwortlichen der Volksschule übergeben, welche diese als Geschenke für Kinder unserer Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen verwendeten. Die auf der Rechnung befindlichen Tintenpatronen wurden für private Zwecke angeschafft und versehentlich geltend gemacht. Ich ersuche, den Werbungsaufwand um 2,58 € zu verkürzen.

Wie aus den Vermerken auf den Belegen ersichtlich, wurde die Malschürze (3,99) und DVD Simsalagrim (9,99) nicht an die Schüler der VS, sondern war eine Zuwendung an die Kindergartenkinder und finden dort sicherlich eine sinnvolle Verwendung.

Da ich meine Tätigkeit als Bürgermeister mit beendet habe, war es bereits im Jahr 2007 notwendig Schritte zu setzten, damit eine reibungslose Übergabe möglich war. Einer Besprechung im Zusammenhang hinsichtlich zukünftiger Gemeinderatsbesetzung, sowie die Zukunft der Gemeinde und deren Perspektiven den Werbecharakter bzw. Anerkennung als Werbungskosten (28,30) abzusprechen, entbehrt jeder Grundlage. Um weiterhin die Zukunft der Gemeinde S. erfolgreich gestalten zu können, war es leider unumgänglich auch dies entsprechend zu bereden und die Vorgangsweise entsprechend abzustimmen.

Die Eigentümer des GH B. in Bad X. sind unser Gemeindesekretär und dessen Gattin. Aus diesem Grund, fand die gemeinsame Veranstaltung nach dem Martinsfest (32,00), wie auch bereits einige der letzten Feiern, usw. in Bad X. statt.

Somit leicht erklärt und sicher auch jetzt leicht vorstellbar.

Lt. LStR Randziffer 383 b sind Sachspenden und Geschenke dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn daraus ein Werbecharakter abgeleitet werden kann. Dies ist bei den von mir beantragten Aufwendungen in jeder Hinsicht der Fall. Es ist für mich unumgänglich zu gewissen Anlässen wie runden Geburtstagen, Jubiläen, usw. den Wählern und Wählerinnen in meinem Wahlkreis sowie den Institutionen, die meinem Zuständigkeitsbereich als Bürgermeister zuzurechnen sind, Zuwendungen, Geschenke, usw. zukommen zu lassen. Bei Zuwendungen an Wählerinnen oder Wähler wird, wie auch in der einschlägigen Fachliteratur ausgeführt, eine Werbewirkung ausgelöst.

Voraussetzung das Bewirtungen steuerlich abzugsfähig sind, ist eine überwiegende berufliche Veranlassung (). Bei den von mir beantragten Bewirtungskosten handelt es sich um Einladungen von Wählern und Wählerinnen. Auch die im Gemeindevorstand bzw. Gemeinderat sitzenden Bürger und Bürgerinnen sind Wähler und Wählerinnen und ein Werbecharakter, im Besonderen, wenn es um die Zukunft der Gemeinde geht, ist in jeder Hinsicht ableitbar.

Hinsichtlich jeder dieser Einladungen und Bewirtungen ist somit eindeutig ein Werbecharakter ableitbar (siehe LStR RZ 383 c). Ich ersuche deshalb die beantragten Bewirtungskosten in Höhe von 298,93 anzuerkennen.

2. Erhöhung Privatanteil PC, Privatanteil PC-Zubehör und Nichtanerkennung diverser Arbeitsmittel:

Eine neuerliche Anschaffung eines Betriebssystems war leider notwendig, da der PC von einen Virus befallen wurde, somit alles neu zu installieren war und die mit dem PC mitgelieferte Software-CD nicht mehr auffindbar gewesen ist.

Wie bereits bekannt gegeben, stand mir für die private Nutzung ein gleichwertiger Laptop inklusive integriertem DVD-Brenner für meine private Verwendung zur Verfügung und das angeschaffte Standgerät wurde ausschließlich für meine Tätigkeit als Bürgermeister verwendet. Aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte und unter Bedachtnahme der Erfahrungen des täglichen Lebens und gleich gelagerter anderer Fälle, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb ein Privatanteil ausgeschieden werden soll. Es wird beantragt, die Aufwendungen zu 100 % anzuerkennen. Nicht nachvollzogen werden kann, wie so manches im Ersuchen um Ergänzung für mich unverständlich ist, ist die Nachfrage nach einem Drucker, denn im Jahr 2007 wurde kein Drucker angeschafft und kein entsprechender Aufwand beantragt. Ich beantrage die Aufwendungen erklärungsgemäß zu berücksichtigen.

3. Erhöhung Privatanteil Festnetz auf 80 %;

Um qualitativ gute Arbeit für die Gemeinde und die Bevölkerung leisten zu können, ist es in der heutigen Zeit unumgänglich, über dieses Medium zu kommunizieren und zu agieren. Ein großer Teil der für die Tätigkeit notwendigen Infos wird ausschließlich über das Internet verbreitet (z. B. Newsletter der X-Partei , Newsletter der Landesregierung,....) bzw. per Mail bekannt gegeben (Terminvereinbarungen, Einladungen, Besprechungsprotokolle,...). Privater E-Mail-Verkehr, Internet-Banking, usw. waren bei mir aufgrund meiner sehr umfangreichen Tätigkeit für die Gemeinde (Kanalbau, usw.), von sehr untergeordneter Rolle. Eine private Nutzung fand so gut wie überhaupt nicht satt. In meinem Haushalt leben noch meine Gattin, welche das Internet eigentlich gar nicht nützt und mein Sohn, der schon seit Jahren einen eigenen Laptop und einen mobilen Internetanschluss hat. Der bereits ausgeschiedene beantragte Privatanteil von 25 % erscheint aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte gleich gelagerter Fälle, sowie aufgrund Erfahrungen des täglichen Lebens, in jedem Fall als angemessen und glaubhaft.

Ich ersuche deshalb, den Privatanteil wie beantragt mit 25% festzusetzen

4. Kürzung Kilometergelder 15 %:

Die Originalaufzeichnungen wurden bereits vorgelegt. Nach jeder beruflichen Fahrt wurden diese zeitnah, d. h. anschließend bzw. am nächsten Tag in der Fahrtkostenaufstellung erfasst. Weitere Aufzeichnungen sind nicht vorhanden. Betreffend Fahrten X-Partei -JHV, sowie Parteitag wird mitgeteilt:

Bilden verschiedene politische Betätigungen eine homogene Einheit, wie z. B. X-Partei Bürgermeister ist Mitglied der X-Partei und muss natürlich auch verpflichtend entsprechende Informationsveranstaltungen usw. besuchen, gehören die damit in Verbindung stehenden Aufwendungen, auch wenn nicht direkt daraus Einkünfte erzielt werden, sehr wohl zu den Aufwendungen als Bürgermeister bzw. politischer Funktionär.

Eine pauschale Kürzung um 15 % ist auch aus diesem Grund unzulässig. Ich ersuche deshalb die Reisekosten in Höhe von 1.402,44 anzuerkennen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der gegenständlichen Berufung teilweise stattgegeben. Es wurden Werbungskosten in Höhe von 2.701,16 € anerkannt. In der dazu ergangenen gesonderten Begründung vom wurde ausgeführt:

"Die Bewirtungsaufwendungen vom 22.3. St. - Zukunftsgespräche mit Wechsel, 26.3. Fl. - Zukunft mit neuen Perspektiven, 26.6. St. - Fraktionssitzung, 9.11. GH B. - nach Martinsfest und 17.12. Hotel GGw. - Einladung nach Gemeindevorstands und -ratssitzung - lt. Rechnung Gassenverkauf konnten daher nicht anerkannt werden. Auch die Blumen für die anwesenden Damen bei der "Besprechung Vizebürgermeisterwahl" konnten aus obigen Gründen nicht anerkannt werden.

Arbeitsmittel

Da ein Nachweis für die geringere Privatnutzung des PC's nicht erbracht wurde , wurde der Privatanteil mit 40% beibehalten. Ebenso wurde für das PC-Zubehör (Windows xp, DVD Brenner, ...) dieser Privatanteil beibehalten.

Von den Ausgaben für die Handytasche und Duracell CEF 14 wurde wie bei den Handykosten ein Privatanteil von 25% in Abzug gebracht.

Von den Aufwendungen für das Festnetz mtl. Internet wurde ein Privatanteil von 35% abgezogen. Da, wie bereits im Vorhalt vom erwähnt, neben der beruflichen, auch die private Verwendung des Internets nicht zu unterschätzen ist, wird obiger Privatanteil angenommen."

Im Vorlageantrag vom wurde dazu vorgebracht:

"1. Erhöhung Privatanteil PC, Privatanteil PC-Zubehör:

Hinsichtlich ausgeschiedenen Privatanteil betreffend PC-Zubehör und PC wird auf die Begründung eingebrachter Berufung und die Beantwortung Ersuchen um Ergänzung verwiesen. Wie bereits im Schreiben vom , im Zuge Berufung vom und Ersuchen um Ergänzung vom bekannt gegeben, stand seit 2005 ein Laptop, der ausschließlich für private Zwecke verwendet wurde, zur Verfügung. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein Nachweis hinsichtlich geringere private Nutzung verlangt. Wie soll eine geringere Nutzung eines Arbeitsmittel nachgewiesen werden? Ist nicht das vorhanden sein, eines weiteren gleichwertigen Gerätes der beste Beweis! Hinsichtlich private Nutzung aufgrund der familiären Situation wird ebenfalls auf die, im Verfahren bereits getätigten Ausführungen verwiesen.

Ein Privatanteil in Höhe von 40 % ist in diesem Fall und im Vergleich mit gleich gelagerten Fällen bei weitem überhöht und unangemessen.

Ich ersuche die Aufwendungen zu 100 % anzuerkennen.

2. Nichtanerkennung Werbeaufwand:

Wie bereits mehrmals mitgeteilt, ist es für mich unumgänglich zu gewissen Anlässen wie runden Geburtstagen, Jubiläen, Besprechungen Zukunft der Gemeinde in Hinblick auf meine Nachfolge, usw. den Wählern und Wählerinnen in meinem Wahlkreis sowie den Institutionen, die meinem Zuständigkeitsbereich als Bürgermeister zuzurechnen sind, Zuwendungen, Geschenke, usw. zukommen zu lassen. Bei Zuwendungen an Wählerinnen oder Wähler wird, wie auch in der einschlägigen Fachliteratur ausgeführt, eine Werbewirkung ausgelöst. Voraussetzung das Bewirtungen steuerlich abzugsfähig sind, ist eine überwiegende berufliche Veranlassung (). Bei den von mir beantragten Bewirtungskosten handelt es sich um Einladungen von Wählern und Wählerinnen. Auch die im Gemeindevorstand bzw. Gemeinderat sitzenden Bürger und Bürgerinnen sind Wähler und Wählerinnen. Ein Werbecharakter - im Besonderen, wenn es bei Besprechungen usw. um die Zukunft der Gemeinde geht und die Personen, die die Zukunft der Gemeinde erfolgreich gestalten sollen - ist in jeder Hinsicht ableitbar.

Das bei Politikern nur dann absetzbare Ausgaben anfallen, wenn diese im Zuge konkreter Wahlveranstaltungen anfallen, kann der einschlägigen Fachliteratur nicht entnommen werden. Vielmehr möchte ich neuerlich auf die Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien RZ 383 c verweisen. Hier ist die Rede von politischen Veranstaltungen oder Informationsbeschaffung oder sonstige beruflich veranlasste Einladungen, außerhalb des Haushaltens des Politikers usw. Hinsichtlich jeder dieser Einladungen und Bewirtungen ist somit eindeutig ein Werbecharakter ableitbar und die Repräsentationskomponente untergeordnet. Ich ersuche deshalb die beantragten Bewirtungskosten in Höhe von 298,93 anzuerkennen.

3. Rechnerische Unrichtigkeit:

Bei der Überprüfung des Zahlenwerkes anhand der in den Begründungen angeführten Änderungen wurde eine Differenz in Höhe von 27,55 € festgestellt. Nach meinen Berechnungen müsste die Höhe der Werbungskosten im abgeänderten Bescheid mit 2.728,71 festgesetzt sein. Wie und woraus sich die Differenz ergab, konnte leider nicht festgestellt werden. Ich ersuche um entsprechende Aufklärung bzw. Berücksichtigung."

Im Ergänzungsersuchen vom führte das Finanzamt aus:

"Zu Pkt 3. Ihrer Berufung (rechnerische Differenz):

Um Vorlage Ihrer eigenen Berechnungen wird ersucht, weil eine Differenz sonst nicht nachvollzogen werden kann.

Möglicherweise liegt die Differenz bei den Arbeitsmitteln (Computerzubehör) oder den Auslands-Telefongebühren.

Zur Ergänzung der Begründung des angefochtenen Bescheides übermittle ich Ihnen die Detailberechnungen der Sachbearbeiterin in Kopie. Die einzelnen Beträge sind darin nachvollziehbar dargestellt.

Abweichend von diesen Berechnungen würde ich für den Fall der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung bzw der Vorlage Ihrer Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz vorschlagen, dass sämtliches Computerzubehör (also auch Fotopapier und Etiketten), abzüglich des Privatanteiles, anzuerkennen ist.

Zu Pkt 1 und Pkt 2 Ihrer Berufung

Das Ausmaß der Privatnutzung des PC wurde trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Unklar ist auch, warum sich im Jahr 2007 die Verhältnisse hinsichtlich des Privatanteiles geändert haben sollten.

Zwecks Vermeidung weiterer Verfahrenskosten und eines langjährigen Rechtsmittelverfahrens wird vorgeschlagen, den Privatanteil von PC und PC- Zubehör generell mit 25 % anzusetzen.

Für den Fall, dass Sie dem nicht zustimmen können, wird um Übermittlung der Rechnung für den privaten Laptop ersucht. Besitzen Sie einen weiteren Internetzugang sowie einen weiteren Drucker für den privaten Laptop? Um Vorlage der Rechnungen für den Internetzugang und das Computerzubehör des Laptop wird ersucht.

Hinweis: Im Falle der Zustimmung zum obigen Vorschlag hinsichtlich des Privatanteiles kann die Vorlage dieser Unterlagen unterbleiben.

Bezüglich des Werbeaufwandes kommt die Anerkennung weiterer Werbungskosten nicht in Betracht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung der Abgabenbehörden II. Instanz zu den Werbungskosten von Politikern sehr restriktiv ist und dass mit einer Anerkennung weiterer Werbungskosten kaum gerechnet werden kann.

Es wird ersucht, mitzuteilen, ob Sie einer Erledigung im Sinne der obigen Ausführungen zustimmen und Ihr Berufungsbegehren entsprechend einschränken würden. Diesfalls könnte das Finanzamt eine (dem eingeschränkten Berufungsbegehren) stattgebende 2. Berufungsvorentscheidung erlassen."

Dazu führte der Bw. in der Stellungnahme vom aus:

"1. zu Pkt. 3 des Vor (rechnerische Differenz):

Die rechnerische Differenz basiert tatsächlich auf der Nichtanerkennung der Auslandstelefongebühren. Aus welchen Grund bzw. dass diese nicht anerkannt wurden, war weder der Begründung des Bescheides, noch der BVE zu entnehmen. Diesbezüglich möchte ich anmerken, dass ich auch, wenn ich mich im Ausland befinde, eine Erreichbarkeit meinerseits gegeben sein muss. Bei wichtigen Amtsangelegenheiten werde ich kontaktiert und so kann ich auch im Falle eines Auslandsaufenthaltes jederzeit meiner Arbeit nachkommen.

Ich ersuche deshalb, die im Ausland entstandenen Kosten entsprechend abzüglich Privatanteil als Werbungskosten zu berücksichtigen.

2. zu Pkt. 1 des Vorlageantrages PC und PC Zubehör:

Hinsichtlich Nachweis Privatnutzung PC wird auf die Begründung des Vorlageantrages verwiesen.

Betreffend Unklarheit Veränderung Verhältnis Privatanteil 2007 und Vorjahre wird mitgeteilt, dass sich dieser nicht verändert hat. Der PC wurde 2006 angeschafft. Auch in der Erklärung 2006 wurde dieser zu 100 % beruflich veranlasst beantragt. Bei der Erlassung des Bescheides wurde vom Finanzamt ein Privatanteil ausgeschieden. Gegen diese Vorgangsweise wurde, wie bereits in der Berufung und im Vorlageantrag angeführt, mangels steuerlicher Auswirkung aus ökonomischen Gründen kein Einspruch erhoben. Somit kann nicht von einer Änderung des Privatanteiles bzw. Verhältnisse gesprochen werden.

Die Rechnung des privaten Laptops kann leider nicht vorgelegt werden, da dieser Ende 2008 weggegeben wurde und die Rechnung verloren gegangen ist. Rechnung des privat verwendeten Multifunktionsgerätes HP PSC 950, HP-Scanner, Externe Festplatte und Antivirusprogramm, sowie die Anschaffungskosten des Routers und WLAN-Adapter liegen bei. Die angeführten Wirtschaftsgüter wurden für private Zwecke angeschafft und nie als Werbungskosten beantragt.

Internetzugang liegt nur einer vor. Damit die Verwendung mehrerer Geräte möglich gleichzeitig möglich ist, wurde ein Router (siehe Rechnung) angeschafft. Aus diesem Grund wurde auch ein Privatanteil bei den als Werbungskosten beantragten Festnetzkosten ausgeschieden.

Grundsätzlich wäre ich mit der Erlassung einer 2. BVE mit Ansatz eines Privatanteils PC im Höhe von 10 % einverstanden, da es hier ja wirklich nur um kleine Beträge mit geringer steuerlicher Auswirkung geht, jedoch im Zuge der Verfahren der letzten Jahre musste ich feststellen, dass in meinem Fall eine verwaltungsökonomische Vorgangsweise zwecks Vermeidung von Verfahrenskosten immer im Hintergrund stand bzw. keine Beachtung fand.

Allein in den Jahren 2005 und 2006 wurde trotz Fehlens jeglicher steuerlicher Auswirkung ein enormer Verwaltungsaufwand in Kauf genommen.

Um jedoch ein Entgegenkommen zu zeigen und unter Bedachtnahme, dass ich ab 2/2009 nur mehr einen Bezug habe und dann auch keine Werbungskosten mehr anfallen, wäre ich mit der Erlassung einer 2. BVE einverstanden, bei Ansatz eines Privatanteils PC in Höhe von 10 %, Anerkennung Auslandstelefonkosten in Höhe von 49,72 und Berücksichtigung des Werbeaufwandes in Höhe von 298,93."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach dem bisherigen Verfahrensgang sind laut dem Anbringen vom lediglich der Ansatz eines Privatanteils beim PC in Höhe von 10 %, die Anerkennung Auslandstelefonkosten in Höhe von 49,72 und die Berücksichtigung des Werbeaufwandes in Höhe von 298,93 strittig. Die übrigen Differenzen zwischen dem Bw. und dem Finanzamt wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens offenbar ausgeräumt. Im Übrigen wird auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Nach § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ausgaben müssen daher beruflich veranlasst sein, damit sie als Werbungskosten anerkannt werden.

§ 138 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 194/1961 lautet:

"(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind."

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. ). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. ). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regel der freien Beweiswürdigung (vgl Ritz, BAO4, § 138 Tz 5). Die Hauptbedeutung eines Auftrages nach § 138 BAO liegt darin, dass der Abgabepflichtige insbesondere aus prozessökonomischen Gründen dazu verhalten werden soll, das ihm ohne große Mühe zugängliche Verfahrensmaterial beizubringen, nämlich jenes Material, das für die Würdigung der in Frage stehenden Tatsachen von Bedeutung ist. § 138 BAO verfolgt somit den Zweck, verstärkt die Beweiskräfte des Abgabepflichtigen zu mobilisieren und durch Aktivierung seiner Beweismöglichkeiten und der bei ihm liegenden Erkenntnismittel das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, um rascher und zuverlässiger zum Verfahrensziel, nämlich zur Feststellung des tatsächlich rechtsbedeutenden Sachgeschehens zu gelangen. Kommt der Abgabepflichtige einem Auftrag nach § 138 BAO nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so bedeutet dies nicht, dass die Abgabenbehörde unter dem Blickwinkel des § 138 BAO berechtigt oder gar genötigt wäre, daraus den Schluss zu ziehen, die Nichterfüllung des Auftrages, somit die Nichterbringung des Beweises, berechtige zur Annahme des Nichtzutreffens des fraglichen Sachverhaltes. Vielmehr bleibt es auch bei Ausbleiben der vom Abgabepflichtigen angeforderten Nachweise beim Amtswegigkeitsprinzip, somit bleibt die Verpflichtung aufrecht, auf andere Art nach erforderlichen Nachweisen zu suchen. Durch einen Auftrag nach § 138 BAO wird somit nicht eine Beweislast im Sinne des Zivilprozessrechtes begründet. Der das abgabenrechtliche Ermittlungsverfahren beherrschende Grundsatz ist der der amtswegigen Ermittlungspflicht, gerichtet auf die Feststellung der materiellen Wahrheit. Diese Grundsätze werden durch die im § 138 BAO begründete Nachweispflicht der Partei nicht durchbrochen oder eingeschränkt (vgl Stoll, BAO- Kommentar, 1566 f).

Die Frage nach der Zumutbarkeit iSd § 138 Abs 1 BAO ist nur danach zu beantworten, ob die Aufbürdung des Nachweises der Tatsachenereignisse auf die Partei eher dem Prinzip der Zumutbarkeit im Sinne von Erträglichkeit und Einsichtigkeit entspricht als die Überantwortung der Beweisführung auf die Abgabenbehörde, die dem Beweis nach dem Beweisgegenstand eindeutig ferner steht (vgl. ; Stoll, BAO-Kommentar, 1569 f).

1) Zum Ansatz eines Privatanteils beim PC in Höhe von 10 %:

Der Bw. behauptet ihm stehe ein Laptop zur Verfügung, der ausschließlich privat genutzt werde. Damit sei kein Privatanteil beim Standgerät auszuscheiden. Eine Rechnung des Laptops könne nicht vorgelegt werden, da diese verloren gegangen sei. Zudem sei der Laptop Ende 2008 weggegeben worden.

Der streitgegenständliche Computer ist in der Wohnung des Bw. aufgestellt. Erfahrungsgemäß werden PC auch für private Zwecke genutzt, insbesondere wenn sie sich nicht am Arbeitsplatz, sondern im Privatbereich befinden. Die Verwaltungspraxis geht von einem mindestens 40%igen Privatanteil aus, wenn eine niedrigere private Nutzung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann (Rz 339 LStR 1999 bzw. 2002).

Doralt, EStG4, § 16 Tz 220 "Computer", nennt folgende Umstände, die bei der Ermittlung der beruflichen und privaten Nutzung zu beachten seien:

•Verwendung berufsspezifischer Programme •Verwertungsmöglichkeit der Arbeitsergebnisse von zu Hause auch im Betrieb (Kompatibilität der Geräte) •Drucker, wenn ohne Ausdruck die berufliche Verwertung nicht möglich ist (zB Lehrer) •Internetanschlüsse, für die keine berufliche Notwendigkeit besteht •In Ausbildung befindliche Kinder.

Der berufliche Einsatz des PC durch den Bw. ist zu Recht unstrittig. Es besteht kein Zweifel daran, dass ein Bürgermeister auch einen selbst erworbenen PC beruflich verwendet. Konkrete Nachweise über den Umfang des beruflichen Einsatzes, die naturgemäß schwer zu erbringen sind, konnte der Bw. nicht vorlegen. Aufzeichnungen hierüber wurden nicht geführt; Beweismittel zur konkreten Glaubhaftmachung dieses Umfanges nicht angeboten.

Der UFS hält es für mit den Erfahrungen des Lebens in Einklang stehend, das der Bw. den PC für die Tätigkeit als Bürgermeister genutzt hat. Der Bw. hat aber auch dargelegt, dass er den Computer für Arbeiten für eine politische Partei benutzt hat. Dazu ist zu bemerken, dass die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen für sich allein noch nicht dazu führt, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen. Aufwendungen für eine politische Partei stellen solche typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen der Lebensführung dar (vgl. ). Lediglich Wahlkampfkosten oder aus einer politischen Funktion resultierende "Parteisteuern" stellen Werbungskosten dar. Keine Werbungskosten sind aber Aufwendungen in Zusammenhang mit einem politischen Engagement außerhalb eines Wahlkampfes. Somit sind derartige Aufwendungen als privat veranlasst anzusehen. Daraus ergibt sich, dass die Verwendung eines Computers für die laufend anfallende Parteiarbeit grundsätzlich als private Nutzung anzusehen ist.

Es ist auf Grund der vom Bw. geschilderten technischen Ausstattung des PC und der dargestellten beruflichen und privaten Nutzungen glaubhaft, dass der PC überwiegend für die berufliche Tätigkeit eingesetzt wird. Die Arbeitsergebnisse können auch am Arbeitsplatz entsprechend eingesetzt werden. Da Standardsoftware für diese Einsatzzwecke ausreichend ist, war die Verwendung spezieller beruflicher Software nicht geboten.

Allerdings vermag der Bw. nicht überzeugend darzulegen, dass die private Nutzung einen geringeren Anteil als 40% der Gesamtnutzung im Jahr 2007 betragen hat. Die regelmäßige Nutzung des Computers für die Parteiarbeit ist eine private Nutzung. Es wurde auch die Nutzung des Internets für private Zwecke wie Internetrecherchen, Mailverkehr oder Telebanking nicht in Abrede gestellt. Bei privaten Internetrecherchen, dem Mailverkehr oder dem Telebanking können sehr rasch umfangreiche private Nutzungszeiten eintreten. Auch ist zu beachten, dass dem Bw. auch im Gemeindeamt ein Zugang zu einem PC möglich war und ein Teil der Arbeit auch von dort aus erledigt werden konnte. Zudem ist für das Vorhandensein eines Laptops im Berufungszeitraum, der angeblich ausschließlich privat genutzt wurde, keine Glaubhaftmachung erfolgt. Dieses Gerät sei 2008 weggeben worden und die Rechnung sei verloren worden.

Daher erscheint insgesamt ein Anteil von 60% beruflicher Nutzung als Bürgermeister den tatsächlichen Verhältnissen am Nächsten kommend.

2) Anerkennung Auslandstelefonkosten in Höhe von 49,72 Euro:

Der Aufwand für Auslandstelefonkosten entstand laut Aktenlage in Zusammenhang mit Aufenthalten in Kroatien und Slowenien, sowie in Spanien.

Der Bw. hat nicht dargelegt, dass diese Kosten im Rahmen einer Dienstreise entstanden sind. Vielmehr sind die Kosten im Zuge von privaten Aufenthalten im Ausland entstanden. Dass in diesem Zeitraum konkrete beruflich veranlasste Telefonate stattgefunden haben wurde nicht behauptet. Die bloße Erreichbarkeit verursacht noch keine Kosten wie Roaminggebühren. Es ist daher mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Kosten in Zusammenhang mit privaten Telefonaten im Ausland angefallen sind. Die Vorgangsweise des Finanzamtes, diese Gebühren nicht anzuerkennen, widerspricht damit nicht der Lebenserfahrung.

3) Berücksichtigung des Werbeaufwandes in Höhe von 298,93 Euro:

Nach § 20 Abs. 1 Z. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) idF. BGBl. 1995/297 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, worunter auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen, wobei derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Betreffend die Bewirtungsspesen ist davon auszugehen, dass unter den Begriff der nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988) alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern; das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteilwerden lässt (vgl. ). Dass demgegenüber die strittigen Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das politische Amt des Bw. gedient haben und die berufliche Veranlassung bei weitem überwog, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, obgleich schon vom Finanzamt auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht, nicht nachgewiesen.

Der Hinweis auf die Werbewirksamkeit seines persönlichen Einsatzes oder auf die ihm gelungene Vermeidung eines ansonsten zu befürchtenden Prestigeverlustes wäre auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nicht geeignet, dem Standpunkt des Bw. zu einem Erfolg zu verhelfen, weil die Werbewirkung als Tatbestandsvoraussetzung nur des Ausnahmefalles der Bewirtung von Geschäftsfreunden von den dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 unterliegenden Repräsentationsaufwendungen normiert ist, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (vgl. ; , , ).

Der Verweis auf großzügigere Regelungen in Erlässen und den Lohnsteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen kann dem Bw. nicht zur Durchsetzung seines Standpunktes verhelfen. Erlässe stellen keine für den Unabhängigen Finanzsenat maßgebende Rechtsquelle dar (vgl. ). Sie begründen weder objektive Rechte noch subjektive Ansprüche des Steuerpflichtigen (vgl. , und - ausdrücklich zu den ESt-Richtlinien - vom , 2002/14/0139).

Das Finanzamt hat die in der Berufungsvorentscheidung angeführten Bewirtungsaufwendungen nicht anerkannt. Das Finanzamt hat im Ermittlungsverfahren etwa durch Anforderung von Sitzungsprotokollen zu erhellen versucht, ob der Bw. tatsächlich wahlwerbend tätig war. Diesbezüglich ist jedoch jeglicher Nachweis unter Hinweis auf die strenge Vertraulichkeit der Protokolle unterblieben. Abgesehen davon, dass die Abgabenbehörden zu einer besonderen abgabenbehördlichen Geheimhaltung verpflichtet sind (vgl. § 48a BAO), hat der Bw. auch keine sonstigen Beweise angeboten, die es der Abgabenbehörde ermöglicht hätten, seine Behauptungen zu verifizieren. Es besteht keine (gesetzliche bzw. berufsrechtliche) Verschwiegenheitspflicht, die es Funktionären von politischen Parteien verbietet, Sitzungsprotokolle ihrer Parteigremien den Abgabenbehörden zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Vorlage dieser Unterlagen ist zumutbar. Der Nachweis, dass diese Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das politische Amt gedient haben, ist trotz eines aufwändigen Vorhalteverfahrens des Finanzamtes unterblieben. Eine Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten kommt somit nicht in Betracht.

4) Berechnung der Einkommensteuer


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bezugsauszahlende Stelle
stpfl. Bezüge (245)
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
6.078,79 €
Gemeinde S.
17.418,06 €
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-2.701,16 €
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
-283,50 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
? 20.512,19 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-795,83 €
Kirchenbeitrag
-100,00 €
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35(3) EStG 1988)
-726,00 €
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
-2.340,00 €
Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
-23,50 €
Freibetrag wegen Behinderung des (Ehe)Partners (§ 35 (3) EStG 1988)
-294,00 €
Einkommen
16.232,86 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (16.232,86 - 10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
2.389,26 €
Alleinverdienerabsetzbetrag
-364,00 €
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
1.680,26 €
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 mit 6 %
187,29 €
Einkommensteuer
1.867,55 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-2.568,83 €
Festgesetzte Einkommensteuer
-701,28 €

Es erfolgt daher keine Abänderung gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom .

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at