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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 13.01.2011, RV/0563-I/07

Die in Italien erzielten Einkünfte als Gymnasiallehrer sind in Österreich von der Besteuerung freigestellt (Art. 19 DBA Italien), aber in die Ermittlung des Steuersatzes einzubeziehen (unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage an­ge­schlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber wohnt in Österreich und ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er erklärte im Jahr 2006 neben inländischen Einkünften aus selbständiger Arbeit (als Übersetzer) und nicht selbständiger Arbeit (aus der Erteilung von Lateinunterricht an einer inländischen Universität) auch Lohneinkünfte als Gymnasiallehrer in Italien.

Mit dem am ausgefertigten Bescheid erfolgte die Veranlagung zur Einkommensteuer 2006. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge gegeben. Der Berufungswerber beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Anders als das Finanzamt vertritt der Berufungswerber die Ansicht, die italienischen Einkünfte seien nicht für Zwecke eines Progressionsvorbehaltes in Österreich heranzuziehen. Hinsichtlich der Ermittlung der italienischen Einkünfte sind die steuerliche Behandlung der Ausgaben für die Fahrten vom Wohnort in Österreich zum Arbeitsplatz in Italien sowie die Abzugsfähigkeit diverser Ausgaben als Werbungskosten strittig. Weiters wird der Einkommensteuerbescheid insofern angefochten, als Beiträge zu einer "privaten Pensionszusatzversicherung" und einer "personenbezogenen Rechtsschutzversicherung" abweichend von den Anträgen in der Steuererklärung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Einbeziehung der italienischen Einkünfte in die Ermittlung des Steuersatzes:

1.1. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen" (BGBl 1985/125; in der Folge "DBA-Italien") lautet auszugsweise:

Artikel 19 Abs 1 lit a DBA-Italien:

"Vergütungen, ..., die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden".

Artikel 23 Abs 3 lit a DBA-Italien:

"Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Italien gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen, entfällt."

Artikel 4 Abs 1 DBA-Italien:

"Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. ..."

1.2. Bei den Einkünften aus der Lehrtätigkeit in Italien, für die der Berufungswerber vom Amt der Südtiroler Landesregierung entlohnt wird, handelt es sich um Einkünfte iSd Artikel 19 Abs 1 lit a des DBA Italien. Diese Einkünfte dürfen nur in Italien besteuert werden. Damit unterliegen diese Einkünfte aber - entgegen Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA-Italien - nicht der Anrechnungsmethode, vielmehr scheiden sie im Sinne der Befreiungsmethode aus der Steuerbemessungsgrundlage aus ( Zl. 2010/15/0021 mwH).

Doppelbesteuerungsabkommen entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Ob Steuerpflicht besteht, ist also zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Recht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt wird ( Zl. 2010/15/0021).

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht bemisst sich nach dem (Gesamt)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet ( Zl. 2010/15/0021 mwH).

Im DBA-Italien wurde ein Progressionsvorbehalt weder (ausdrücklich) eingeräumt noch verboten. Da das österreichische Recht bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person für die Ermittlung der Höhe des Steuersatzes auch die ausländischen Einkünfte heranzieht, das DBA-Italien lediglich die Besteuerung der italienischen Einkünfte des Berufungswerbers in Österreich, nicht aber die Heranziehung dieser Einkünfte bei Ermittlung des Steuersatzes verbietet, bemisst sich der Steuersatz in Österreich auch nach den italienischen Einkünften ( Zl. 2010/15/0021).

1.3. Der Berufungswerber wies darauf hin, dass ihm das Finanzministerium "am ausdrücklich die Auskunft erteilt" habe, dass seine italienischen Lehrereinkünfte nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen seien. Dazu ist festzuhalten, dass die Auskunft des Ministeriums und die vorausgegangene Anfrage aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich und dem UFS auch sonst nicht zur Kenntnis gebracht worden sind. Davon abgesehen käme der offenbar angesprochene Grundsatz von Treu und Glauben nur unter besonderen Umständen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen lassen, zum Tragen. Solche Umstände sind nicht erkennbar und wurden vom Berufungswerber auch nicht eingewendet. Er behauptet nicht, im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft Besteuerungstatbestände verwirklicht zu haben, die er ohne die Auskunft nicht verwirklicht hätte. Darüber hinaus kann der Grundsatz von Treu und Glauben nur dort Anwendung finden, wo der Behörde ein Vollzugsspielraum zukommt, was hier nicht der Fall ist (vgl. dazu Ritz, BAO3, § 114, Tz 6 ff mwH).

1.4. Zum oben zitierten Erkenntnis des wendet der Berufungswerber ein, dies habe "in erster Linie den konkret verhandelten Fall" betroffen. Ein "Urteil" aus dem Jahr 2010 auf eine Steuererklärung aus dem Jahr 2006 - "gegen die ausdrückliche Interpretation und Rechtsauskunft des Finanzministeriums aus dem Jahr 2007" - anzuwenden, erscheine ihm "höchst bedenklich", würde dies doch "der Willkür Tür und Tor öffnen, weil jederzeit alle Beschlüsse über den Haufen geworfen" werden könnten, "nur weil nach zehn Jahren irgendein Gericht irgendetwas anders auslege als zuvor".

Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof im bezeichneten Erkenntnis darüber abgesprochen hat, ob - wie hier im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2006 - die italienischen Pensionseinkünfte eines ehemaligen Zollbeamten in Österreich für Zwecke eines Progressionsvorbehaltes heranzuziehen sind. Die geäußerten Bedenken erweisen sich daher als unbegründet. Im Rahmen des Verfahrens vor dem UFS ist der Berufungswerber auch darüber informiert worden, dass gegenständliche Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Es entsprach seinem Vorschlag, das Ergehen der höchstgerichtlichen Entscheidung abzuwarten, weil sonst "die Entscheidung des UFS nachträglich gekippt werden könnte" (Eingabe vom ).

2. Einkünfte als Lehrer in Italien:

Im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt werden die freigestellten (ausländischen) Einkünfte aus der inländischen Bemessungsgrundlage ausgeschieden, jedoch sind die ausländischen Einkünfte für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes dennoch zu ermitteln. Die Ermittlung der ausländischen Einkünfte hat dabei stets nach den Regeln des österreichischen Rechtes zu erfolgen (z.B. Lechner in Gassner / Lang / Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, 141). Die in der Berufungsvorentscheidung angesetzten italienischen Einkünfte wurden wie folgt errechnet:


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Italienische Lohneinkünfte laut Erklärung
26.732,74
Werbungskosten laut Berufungsvorentscheidung
-162,69
Pendlerpauschale
-2.664,00
Kürzung Pendlerpauschale um Verkehrsabsetzbetrag
291,00
Italienische Lohneinkünfte laut Berufungsvorentscheidung
24.197,05

2.1. Werbungskosten

Im Rahmen der in Italien erzielten Einkünfte macht der Berufungswerber 6.740,99 € als Werbungskosten geltend. Der Betrag setzt sich aus 56 Teilbeträgen zusammen und resultiert aus Rechtsanwaltskosten (6.120 €) und Kleinbetragsrechnungen von 0,55 € bis ca. 80 € für Porto, Parkgebühren, Maut, Anonymverfügungen, Mobiltelefon und Bücher. Von diesen Ausgaben hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung 162,69 € als abzugsfähig beurteilt, die Werbungskosten somit um 6.578,30 € gekürzt. Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber dazu aus, nicht nachvollziehen zu können, "welche Werbungskosten warum ausgeschieden wurden". Mit Vorhalt vom wurde ihm daher nachstehende Aufstellung der bisher nicht als Werbungskosten anerkannten Ausgaben mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Briefmarken: Korrespondenz mit RA S. u.ä.
10,90
Parkgebühr Bozen: Besprechung mit RA S. wegen Schulamt/Klage
1,90
Parkschein Rosenheim: Bewerbungsgespräch F-Gymnasium
1,00
Porto: Einschreibgebühr Beschwerdebrief an TIM wegen Handy
2,10
Porto: Einschreibbrief an Schulamt B.
4,10
Barcelona-Reiseführer und Sprachführer: Schulexkursion nach Barcelona
18,50
Buch für Schule / Maturareise-Vorbereitung: Katalanisch-Sprachführer
8,20
Einschreibbrief an Telecom Italia: nicht funktionierende SIM-Karte
2,65
Parkgebühr Bozen Walthergarage: RA L., Klage gegen Schulamt
5,70
Smily-Stempel für Schule (Belobigung für Schüler)
6,00
Beglaubigung einer Unterschrift / Anzeige gegen TIM
17,00
Parkgebühr Bozen: Besprechung mit RA R.
3,80
Spanisch-Lehrbuch (Maturareise / Vorbereitung mit Klasse)
15,90
Maut Bozen-Ibk (Fahrt zu Anwalt: Klage gegen Schulamt)
4,60
Tiefgarage Waltherplatz Bozen: Termin RA R. Klage gegen Schulamt
3,80
Parkgebühr Bozen: Besprechung mit Anwalt und Anwaltskammer
3,80
Porto: Beschwerde an Landesrat S. wegen Schulamt
1,10
Porto: Briefe an Schulamt Bozen und Anwalt
1,10
SIM-Karte für WIND / Italien
70,00
Porto: Schreiben an Schulamt Bozen wegen irrtümlicher Versteuerung von Aufwandsentschädigung und ausständiger Gehaltsnachzahlung
0,55
Porto: Anzeige wergen doppelter Verrechnung von Zahnarztleistung
1,55
Porto: Anzeige gegen Schuldirektor beim B-Rechnungshof
10,10
Strafmandat: Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung bei Fahrt zur Schule im Juni 2006
50,00
Strafmandat wegen Überschreitung einer 80 km/h-Beschränkung
50,00
Beglaubigung einer Unterschrift (Anzeige gegen Schulamt Bozen)
17,00
Porto: Anzeige bei Staatsanwaltschaft in B.
10,10
Einschreibbrief an ital. Unterrichtsministerium: Rechtsstreit Schulamt
4,05
RA-Kosten: RA Dr. B. Rekurs gegen Kostenspruch im gewonnenen Prozeß gegen Schulamt Bozen
3.672,00
Brief an Schulamt Bozen wegen neuer Gesetzesbrüche trotz Verurteilung des Schulamtes durch Verwaltungsgericht
3,20
Porto: Einschreibbrief an Schulamt wegen Klage / einstweil. Verf.
2,65
Honorarnote RA Dr. R. wegen einstweiliger Verfügung gegen Schulamt
2.448,00
Parkgebühr Verhandlung vor Arbeitsgericht gegen Schulamt
5,70
Brief an EU-Komission wegen Diskrimminierung durch Schulamt
1,10
Porto: Briefe an EU und Ministerium wegen EU-Rechtsverletzung durch Schulamt
3,80
Parkgebühr Tiefgarage Bozen: Schlichtungsversuch vor Arbeitsgericht
5,70
Porto: Anzeige an Arbeitsinspektorat Bozen und Brief an Schulamt Bozen
6,55
Parkgarage Waltherplatz Bozen: Besprechung bei RA R. (Schulamt)
1,90
Brennerautobahn Bozen-Brenner
4,60
Porto: Ergänzung der Anzeige an Arbeitsinspektorat Bozen
7,50
Anonymverfügung: Rückfahrt von Schule nach Innsbruck
87,00
Porto: Anzeige an Arbeitsinspektorat Bozen
1,10
Porto: Dienstaufsichtsbeschwerde an Schulamt Bozen
2,00
Summe
6.578,30

Mit Vorhaltbeantwortung vom teilte der Berufungswerber mit, die Rechtsanwaltskosten und Anzeigen seien im Zusammenhang mit "vier gewonnenen Prozessen vor dem Arbeits- und Verwaltungsgericht" gestanden. Nur "dank der vier gegen das Schulamt voll gewonnenen Prozesse" sei er "überhaupt noch in Südtirol berufstätig". Die SIM-Karte sei für "zahllose dringende Telefonate mit Anwälten und dem Schulamt" nötig gewesen. Den Barcelona-Reiseführer habe er benötigt, weil er "eine Maturareise nach Barcelona begleitete und im Unterricht vorbereiten musste". Hinsichtlich der restlichen Positionen sei ihm unverständlich, welche Stellungnahme er dazu abgeben solle, da bereits die Steuererklärung "alle nötigen Angaben" enthalte.

In einer weiteren Vorhaltbeantwortung (vom ) gab er zum Gegenstand der betreffenden Prozesse an, alle Verfahren seien darin begründet, dass das Schulamt in Bozen sich über Jahre geweigert habe, sein österreichisches Lehramt "als Zugangsberechtigung zur Stellenvergabe bzw. zur Vergabe der unbefristeten Dauerverträge anzuerkennen". Hätte er nicht in vier Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (TAR Bolzano) und dem Arbeitsgericht (Tribunale di Bolzano) Recht bekommen, wäre er "früher oder später ohne Arbeit dagestanden". Bei den ihm bisher angebotenen "befristeten und auf maximal ein Schuljahr vergebenen Supplentenverträgen" hätte er "weit weniger verdient" und wäre "je nach Rückgang des Lateinlehrerbedarfs nach zwei, drei Jahren arbeitslos geworden". Er brachte auch wiederholt vor, dass er im Vertrauen auf die Auskunft des Finanzministeriums keine Notwendigkeit gesehen habe, Belege aufzubewahren.

Aufwendungen eines berufsbedingten Zivilprozesses (wie z.B. über die Höhe des Arbeitslohnes, über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis etc.) sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die geltend gemachten Werbungskosten resultieren weitgehend aus den Honorarnoten der Rechtsanwälte Dr. B. und Dr. R. für die Vertretung vor einem Verwaltungs- bzw. Arbeitsgericht. Die Verfahren hatten nach dem Vorbringen des Berufungswerbers die Absicherung des Arbeitsplatzes (Erreichen einer unbefristeten Anstellung) und die Durchsetzung der Gehaltsansprüche zum Gegenstand. Die Kosten für die beiden Prozesse und die damit zusammenhängenden Ausgaben (Parkgebühren, Porto etc.) dienten der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und stellen daher Werbungskosten dar. Für nachstehende Ausgaben trifft dies jedoch nicht zu:


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Porto: Anzeige gegen Schuldirektor beim B-Rechnungshof
10,10
Strafmandat: Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung bei Fahrt zur Schule im Juni 2006
50,00
Strafmandat wegen Überschreitung einer 80 km/h-Beschränkung
50,00
Porto: Anzeige bei Staatsanwaltschaft in B.
10,10
Anonymverfügung: Rückfahrt von Schule nach Innsbruck
87,00
Porto: Dienstaufsichtsbeschwerde an Schulamt Bozen
2,00
Summe
209,20

Ausgaben für Anzeigen gegen den Schuldirektor beim Rechnungshof, Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde können die Strafverfolgung der angezeigten Personen zum Ziel haben, dienen aber nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Berufungswerbers. Sie sind daher ebensowenig als Werbungskosten abzugsfähig wie die Kosten für Anonymverfügungen und Strafmandate wegen Überschreitung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, auch wenn dies auf dem Weg zum Arbeitsplatz erfolgt sein mag. Die bei den italienischen Einkünften (zusätzlich zu bereits berücksichtigten Ausgaben) in Abzug zu bringenden Werbungskosten errechnen sich daher mit 6.369,10 € (6.578,30 € abzüglich 209,20 €).

2.2. Pendlerpauschale

Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Werbungskosten. Bei einer einfachen Fahrtstrecke bis 20 Kilometer sind diese Ausgaben grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988). Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 Kilometer zusätzlich (im Berufungsjahr) 2.664 € jährlich berücksichtigt (lit. c leg.cit.).

Der Berufungswerber ist (laut Berufung: "seit vielen Jahren") in Innsbruck wohnhaft und fuhr im Berufungsjahr an Unterrichtstagen (laut Vorhaltbeantwortung vom : "täglich") von seiner Wohnung in Österreich zum Arbeitsplatz am Gymnasium in Italien. Die einfache Wegstrecke beträgt ca. 80 Kilometer.

Das Finanzamt hat - anders als vom Berufungswerber eingewendet - das Pendlerpauschale berücksichtigt (s. die oben dargestellte Berechnung der italienischen Einkünfte). Der Pauschbetrag steht allerdings "zusätzlich" zum Verkehrsabsetzbetrag zu (vgl. lit. b leg.cit.) und ist daher nicht zu kürzen.

2.3. Die für Zwecke des Progressionsvorbehaltes heranzuziehenden italienischen Einkünfte ergeben sich daher wie folgt:


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Italienische Lohneinkünfte laut Erklärung
26.732,74
Werbungskosten laut Berufungsentscheidung
-6.369,10
Pendlerpauschale
-2.664,00
Italienische Lohneinkünfte laut Berufungsentscheidung
17.669,64

3. Sonderausgaben:

3.1. Lebensversicherung

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 (dritter Satz) EStG 1988 sind u.a. als Sonderausgaben abzugsfähig: Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108 b).

Eine Rentenversicherung liegt vor, wenn als primäre Versicherungsleistung eine lebenslange Rente vereinbart ist und der Vertrag ausdrücklich als Rentenversicherung oder Pensionsversicherung bezeichnet ist. Eine Option auf Kapitalabfindung ist unschädlich (führt aber im Ausübungsfall gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zur Nachversteuerung). Die Höhe der Rente muss vertraglich vereinbart sein. Versicherungsprämien sind zudem nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Dem über Aufforderung vorgelegten "Versicherungsschein" ist folgendes zu entnehmen: Die Versicherung wurde mit der deutschen Zweigniederlassung einer international tätigen Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Großbritannien abgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft unterhält (laut Internetauftritt seit 1999) auch eine Zweigniederlassung in Österreich. Die Versicherung ist als "Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht" bezeichnet. Der Abschluss der Versicherung erfolgte am , der Versicherungsbeginn ist mit angegeben. Der Versicherungsgeber garantiert eine "lebenslängliche in monatlichen Raten gezahlte Altersrente", "wenn die versicherte Person das Leistungsdatum erlebt." Die "garantierte Jahresrente" ist betragsmäßig angeführt. Das mit angegebene Leistungsdatum ist jener Termin, ab dem der Versicherungsgeber die Rentenzahlungen aufnimmt, wenn der Versicherungsnehmer nicht die Kapitalabfindung gewählt hat oder die Beiträge weiter zahlen will. Der Zeitpunkt, zu dem die Rentenzahlungen spätestens aufgenommen werden, ist mit "Rentenzahlungsbeginndatum" bezeichnet und mit angegeben. Auch die für diesen Fall vereinbarte "garantierte Jahresrente" ist betragsmäßig angegeben. Hinsichtlich der Beitragszahlungen zu dieser Versicherung (laut Steuererklärung 2.400 €) liegen daher die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Sonderausgaben vor.

Festgehalten sei, dass der Berufungswerber wiederholt von Beiträgen zu einer Pensionszusatzversicherung spricht. Voraussetzung für eine Pensionszusatzversicherung ist u.a., dass sie im Versicherungsvertrag als solche bezeichnet ist (vgl. § 108 b EStG 1988). Dies ist nicht der Fall. Die Versicherung ist als "Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht" bezeichnet.

3.2. Rechtsschutzversicherung

Prämien zu Rechtsschutzversicherungen aller Art können mangels Aufzählung im Gesetzestext nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar, § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988, Tz 4.4).

Der Aufforderung, auch die die Rechtschutzversicherung betreffende Polizze vorzulegen, ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. In den Beilagen zur Steuererklärung machte er ausdrücklich Beiträge zur "Rechtschutzversicherung bei der T-Versicherung" geltend. In der Berufung spricht er von einer "personenbezogenen Rechtschutzversicherung", die, "wenngleich auf Verkehrsstreitfälle eingeschränkt", als Sonderausgabe abzugsfähig sei.

Der UFS geht davon aus, dass tatsächlich Beiträge zu einer derartigen Versicherung geltend gemacht wurden. Ein Abzug als Sonderausgabe kommt daher insofern nicht in Betracht.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Schlagworte
Progressionsvorbehalt
Lebensversicherung
Rechtsschutzversicherung
Pendlerpauschale
Verkehrsabsetzbetrag
diverse Werbungskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at