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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 21.12.2011, ZRV/0133-Z2L/11

Gesamtrechtsnachfolge an einem 300 Liter Brennrecht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0133-Z2L/11-RS1
Das Recht zur Erzeugung von 300 Liter Alkohol unter Abfindung kann nicht neu begründet werden. Bei Gesamtrechtsnachfolge geht dieses Recht auf den Gesamtrechtsnachfolger – dies kann auch eine Personengemeinschaft sein – über. Nur bei Realteilung der mit dem Brennrecht verbundenen Liegenschaft geht dieses Recht verloren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., Adr.A, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Belruptstr. 2, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000/1920/2011, betreffend Feststellung des Verlustes des Rechtes zur Erzeugung von 300 Liter Alkohol unter Abfindung (§ 111 Abs. 1 AlkStG) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert: Der Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000/00576/2011, wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 920000/00576/2011, wurde der Antrag der A. auf Übernahme des 300 Liter Brennrechtes im Erbwege (nach dem Ableben des V.) abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass das Recht zur Erzeugung von 300 Liter Alkohol unter Abfindung (§ 111 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) erloschen ist.

Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 111 AlkStG eine Weitergabe des Rechts nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Mit Ableben der berechtigten Person erlösche daher das Recht auf Erzeugung von 300 Liter Alkohol unter Abfindung. Selbst wenn eine Weitergabe des Rechtes im Erbwege ausdrücklich vorgesehen wäre, sei nach den vorgelegten Unterlagen im Verlassenschaftsdokument vom das Erbe den Töchtern Frau B., wohnhaft in Adr.B, und Frau A., wohnhaft in Adr.A, je zur Hälfte zugesprochen worden, sodass die Gesamtrechtsnachfolge einer Einzelperson nicht gegeben sei. Die Möglichkeit der Aufspaltung des Rechts auf mehrere Personen könne dem Gesetz keinesfalls entnommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom , in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Vater der Berufungswerberin, der am verstorbene Landwirt V., Inhaber eines "großen" Brennrechtes im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2 AlkStG gewesen sei. Dieses Brennrecht sei nicht höchstpersönlicher Natur sondern Teil des Nachlassvermögens. Die Auffassung des Zollamtes, das Brennrecht erlösche mit dem Ableben der berechtigten Person, weil im Gesetz eine Weitergabe des Rechtes nicht ausdrücklich vorgesehen sei, sei unrichtig. Hätte der Gesetzgeber das Brennrecht im Sinne § 111 AlkStG als höchstpersönliches Recht ausgestalten wollen, das mit dem Tod des Berechtigten erlösche, hätte er dies ausdrücklich angeordnet bzw. anordnen müssen.

Des Weiteren verkenne das Zollamt den Begriff der Gesamtrechtsnachfolge, wenn es davon ausgehe, dass lediglich eine Einzelperson Gesamtrechtsnachfolger werden könne. Auch der Bestimmung des § 111 AlkStG könne nicht entnommen werden, dass als Berechtigter nur eine Einzelperson in Betracht komme.

Das Zollamt hätte A. entsprechend belehren müssen und zwar dahingehend, dass sie den Übernahmsantrag gemeinsam mit der Miterbin B. zu stellen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 920000/1920/2011, wies das Zollamt Feldkirch Wolfurt die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass es sich beim 300 l Brennrecht zwar nicht um ein höchstpersönliches Recht handle, das mit dem Ableben des Berechtigten erlösche; eine Übertragung dieses Rechtes auf mehrere Personen (eine Personengemeinschaft) sei jedoch nicht möglich. Aus der Wortfolge des § 111 (1) AlkStG "wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war" ergebe sich eindeutig, dass nur im Wege der Universalsukzession - also Erbschaft - und nur auf eine Person dieses Recht übergehen könne. So sei etwa im § 55 (4) AlkStG vorgesehen, dass die allgemeine Abfindungsberechtigung ausdrücklich auch Personenvereinigungen offenstehe oder durch die Novelle BGBl I 1996/427, mit der im § 111 (1) Z 1 AlkStG eine Ausnahme vom Verleih- und Entfernungsverbot des Brenngeräts auf Grund einer bis zum begründeten Miteigentümerschaft vorgesehen wurde.

In der gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde wiederholte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 111 Abs. 1 AlkStG lautet wie folgt:

Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät,

1. ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und

2. ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.

(2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.

§ 55 Abs. 1 AlkStG: Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.

(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

§ 19 (1) BAO: Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

§ 111 Abs. 1 AlkStG legt den Kreis der Berechtigten fest, welche 300 Liter Alkohol unter Abfindung herstellen dürfen. Dies sind demnach alle diejenigen, die am berechtigt waren Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes waren, auf welchem sie bereits vor diesem Zeitpunkt Branntwein unter Abfindung bis zu drei Hektoliter Weingeist hergestellt haben. Weiters sind die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung zu erfüllen.

Das Recht zur Erzeugung von 300 l Alkohol unter Abfindung kann nicht neu begründet werden; bei Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge auf Grund eines Erbrechtstitels wie Testament, Erbvertrag) geht jedoch das Recht zur Erzeugung von 300 l Alkohol unter Abfindung auf den Gesamtrechtsnachfolger übergeht.

Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, dass der Rechtsnachfolger in materiell rechtlicher und verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsnachfolgers tritt. Eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 19 Abs. 1 BAO liegt dann vor, wenn der Nachfolger das Vermögen seines Vorgängers als Ganzes oder zu ideellen Teilen erwirbt, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes hinsichtlich einzelner zum Vermögen gehörender Rechte und Pflichten bedarf. Der Rechtsnachfolger tritt in die gesamte Rechtstellung seines Vorgängers, und zwar bezüglich aller Rechte und Pflichten ein. Zum Wirksamwerden des Rechte- und Pflichtenüberganges bedarf es keiner einzelnen Übertragungsakte.

Lediglich höchstpersönlich Rechte und Pflichten sind vom Übergang ausgeschlossen, da sie untrennbar mit der Person des Rechtsvorgängers verbunden sind (). Dass es sich beim gegenständlichen 300 l Brennrecht nicht um ein sogenanntes höchstpersönliches Recht handelt, ist unstrittig.

Seitens des Zollamtes ist unstrittig, dass das sog. "Große Brennrecht" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) übergehen kann. Das Erlöschen des Brennrechtes bei der Bf. wird jedoch damit begründet, dass sie nicht Allein- sondern lediglich Hälfteeigentümerin der mit dem Brennrecht behafteten Liegenschaft ist. Nach Ansicht des Zollamtes kann das Brennrecht nur auf Einzelpersonen übertragen werden.

Eine derartige Interpretation der Bestimmung ist unzulässig bzw. hätte, wenn dies vom Gesetzgeber so gewollt gewesen wäre, entsprechend klar geregelt werden müssen.

Geht man von der - unstrittigen - Übertragbarkeit des großen Brennrechtes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus, tritt der oder die Rechtsnachfolger in die gesamte Rechtstellung seines Vorgängers. Allein auf Grund der Rechtsnachfolge im Grundeigentum geht das Brennrecht auf die Erben über. Der Umstand, dass das Grundstück, das mit dem Brennrecht behaftet ist, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an eine Personengemeinschaft (die Bf. und ihre Schwester) übergegangen ist, ändert daran nichts. Die Bf. und ihre Schwester erhalten lediglich Miteigentum an der Liegenschaft. Das Brennrecht kann daher auch nur gemeinsam ausgeübt werden.

Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn es tatsächlich zu einer Realteilung des Grundstückes gekommen wäre, also die Liegenschaft real in zwei oder mehrere Teilflächen aufgeteilt und die sich daraus ergebenden Grundstücksteile in das Alleineigentum der Bf. bzw. ihrer Schwester gekommen wäre. Zu einer zum Verlust des Brennrechtes führenden Realteilung des Grundstückes ist es im gegenständlichen Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch eine Personengemeinschaft (Miteigentümer erhalten lediglich ideelle Anteile an einer Gesamtheit) jedoch nicht gekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 55 Abs. 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at