TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.05.2006, RV/0615-W/06

Antrag auf Berichtigung eines Sicherstellungsauftrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung des Sicherstellungsauftrages vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat die Abgabenbehörde erster Instanz die beiden Anträge der Bw. vom und auf Aufhebung des Sicherstellungsauftrages vom zurückgewiesen. Die Entscheidung zum Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1999 ist nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens, da nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates diesbezüglich die Zuständigkeit eines anderen Senates gegeben ist.

Zur Begründung ihrer Anträge führt die Bw. aus, dass das für die Berechnung der Einkommensteuer relevante Entgelt der Frau H.K. für 1999 nicht Schilling 20.000,00 sondern nur S 16.666,67 betragen habe und verweist auf die Entscheidung des UFS GZ. RV/1232-W/05.

Nach Ansicht des UFS beziehe sich der Sicherstellungsauftrag nicht auf voraussichtliche sondern auf endgültige Festsetzungen, daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Ein Sicherstellungsauftrag könne nicht für endgültige Steuerfestsetzungen ergehen sondern nur für voraussichtliche.

Die Abgabenbehörde erster Instanz begründete die Zurückweisung hinsichtlich des Sicherstellungsantrages damit, dass nach § 302 Abs.1 BAO eine Aufhebung eines Bescheides nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheides möglich sei.

Dagegen richtet sich die Berufung vom . Unter Zugrundlegung des Bescheides GZ RV/1232-W/05 werde die Abänderung, Zurücknahme, Berichtigung, Aufhebung oder Ersetzung des Sicherstellungsauftrages vom beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages wurde zu RV/1346-W/04 ein Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat abgeführt, wobei die Berufungsentscheidung vom mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft wurde. Zu RG/0086-W/05 ist derzeit noch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Aus der Berufungsentscheidung zu RV/1346-W/04 darf lediglich zur Illustration wie folgt zitiert werden:

"Das Verfahren über eine Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag hat sich auf die Überprüfung der Frage zu beschränken, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet wurde, dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist gemäß § 289 Abs. 2 BAO dazu berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen. Dies gilt auch hinsichtlich eines angefochtenen Sicherstellungsauftrages; die Berufungsbehörde hat sich in einem solchen Verfahren nicht darauf zu beschränken, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz herangezogenen Umstände zutreffen bzw. für eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung kausal sind. Sie hat vielmehr auf Grund der - allerdings bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebenen - Sachlage ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob die Abgabenbehörde erster Instanz diesen vorliegenden Sachverhalt zur Begründung ihres Bescheides herangezogen hat oder nicht ().

Zur voraussichtlichen Höhe der im Sicherstellungsauftrag angeführten Abgaben ist festzuhalten, dass betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1999 bereits am Bescheide ergangen sind, wobei die Bescheide für 1996 und 1999 am berichtigt wurden. Diese Bescheide wurden der Bw. zugestellt, daher sind ihr - bei einer verbleibenden Möglichkeit der Bekämpfung der Abgabenvorschreibung im Berufungsweg - die Feststellungsergebnisse der Finanzbehörde unzweifelhaft dargetan worden. Die Abgabennachforderungen beruhen auf einer Mitteilung des unabhängigen Finanzsenates vom an das zuständige Finanzamt, dass im Berufungsverfahren zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 und 2001 hervorgekommen sei, dass die Bw. auch in den Jahren 1996 bis 1999 Honorare von Frau H.K. erhalten und bisher nicht versteuert habe. Im Jahr 1996 waren dies S 60.000,00, 1997 S 90.000,00 und im Jahr 1998 S 50.000,00.

Aus der Natur der "Sofortmaßnahme" ist abzuleiten, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist. Voraussetzung ist lediglich die Entstehung des betreffenden Abgabenanspruches und noch nicht eingetretene Vollstreckbarkeit."

Zudem wurde auch auf Seite 6 der Gegenschrift zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nochmals dezidiert ausgeführt, dass der Sicherstellungsauftrag kein Instrument einer Abgabenfestsetzung sondern der Abgabeneinhebung ist und daher nur die voraussichtliche Höhe einer Abgabenschuld zu enthalten hat.

Nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetretene Umstände sind im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung nicht zu berücksichtigen ().

Gemäß § 302 Abs.1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig.

Dazu hat die Abgabenbehörde ausgeführt, dass der Sicherstellungsauftrag am erlassen worden ist und demnach die Frist des § 299 BAO bereits abgelaufen ist.

Der Prüfungsumfang dieses Rechtsmittelverfahrens bezieht sich lediglich auf den Zurückweisungsbescheid, weitere allfällige Abänderungsanträge sind nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Rechtsmittelentscheidung hat sich daher auf die Feststellung zu beschränken, dass die erstinstanzliche Entscheidung rechtsrichtig ergangen ist und die Berufung als unbegründet abzuweisen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antrag auf Berichtigung eines Sicherstellungsauftrages

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at