TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.05.2005, RV/1972-W/04

Berichtigung gemäß § 293 BAO

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1972-W/04-RS1
Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge der Willensbildung unterlaufen, können nicht nach § 293 BAO berichtigt werden, somit sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gemäß § 293 zugänglich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Julius Morak & Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001/Berichtigung gem. § 293 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. unterliegt in Österreich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht und erklärte für das Jahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Beteiligter an der Y KEG in Höhe von S - 640.249,77 (€ - 46.528,76) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Beteiligter an der X KEG in Höhe von S 63.473,59 (€ 4.612,80).

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Körperschaftsteuer für 2001 mit € 0,00 fest, wobei es von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von S - 576.776,00 (€ - 41.915,95) ausging (Differenz aus den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von S -640.249,77 (€ -46.528,76) und den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 63.473,59 (€ 4.612,80)). Die Abweichungen von der Körperschaftsteuererklärung wurden vom Finanzamt nicht begründet.

Am erließ das Finanzamt einen Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO zum Bescheid vom und führte aus, dass dieser Bescheid nicht an die Stelle des Bescheides vom tritt, sondern diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend den Gesamtbetrag der Einkünfte berichtigt. Die Körperschaftsteuer für 2001 wurde mit € 1.569,01 festgesetzt, wobei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 63.474,00 (€ 4.612,83) der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden nicht berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass Grundlage für die Berücksichtigung der Verlustbeteiligung an der Y KEG die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO sei. Da diese nicht erfolgt sei, könne der Verlustanteil nicht zugerechnet werden.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. Berufung gegen den gemäß § 293 BAO berichtigten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 und beantragte die Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 gemäß der beim Finanzamt eingereichten Körperschaftsteuererklärung für 2001 zu veranlagen und die darin geltend gemachte Verlustbeteiligung an der Y KEG in Höhe von S 640.249,77 (€ 46.528,76) zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Nach Lehre und Rechtsprechung soll § 293 BAO die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichen Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Andere offenbar auf einem ähnlichen Versehenberuhende Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen, also Fehler in der Ausdrucksweise, nicht hingegen Fehler im Bereich des Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens. Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge dieser Willensbildung unterlaufen sind, können nicht nach § 293 BAO berichtigt werden, somit sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gemäß § 293 BAO zugänglich. Vergessene, übersehene, sonst nicht berücksichtigte Sachverhalte (erklärte Besteuerungsgrundlagen, Erhebungsergebnisse, Mitteilungen an die Behörde), obwohl diese Umstände der Behörde aktenkundig sind, führen zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung. Ihre unmittelbare Auswirkung auf den jeweiligen Bescheid ist aber nicht ein Fehler der Form des Willens, sondern ein inhaltlicher Fehler, und daher - auch wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt - keiner Berichtigung nach § 293 BAO zugänglich (vgl. ; , 90/13/0243; , 92/15/0128, Ritz, Kommentar BAO, 2. Auflage, § 293 BAO, Tz. 1-8, Verlag Orac).

Der Bw. hat in seiner Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 dem Finanzamt alle Daten für die Bemessung der Körperschaftsteuer übermittelt. Ein Hinweis, dass dem Finanzamt ein Schreib- oder Rechenfehler oder ein diesen sehr nahe kommender Fehler, unter Umständen auch aufgrund des Einsatzes einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage, unterlaufen wäre, hat sich aus dem dargestellten Sachverhalt und der Aktenlage nicht ergeben, weshalb die Berichtigung des Körperschaftsteuerbescheides für 2001 vom gemäß § 293 BAO der geltenden Rechtslage nicht entsprochen hat.

Der Berufung war deshalb Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berichtigung gemäß § 293 BAO
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at