Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.11.2012, RV/3180-W/11

Wilderness-Ausbildung als berufsspezifische Fortbildung einer Bankangestellten?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte. In der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitsnehmerveranlagung für das Jahr 2009 machte sie unter anderem Aus- und Fortbildungskosten von € 3.566,50 geltend.

Über Aufforderung des zuständigen Finanzamtes (FA) legte die Bw. Zahlungsbelege sowie Seminarbestätigungen vor und wies darauf hin, dass diese Kosten sich auf ihre berufliche Tätigkeit als Business Consulter und Führungskräfte Coach in der A. beziehen. Die darin enthaltene Wilderness Fortbildung sei eine Ausbildung zur Leitung von Visionssuchen. Am langte ein Email der Bw. beim FA ein:

"Sehr geehrter Herr B.,

wie in unserem heutigen Telefonat besprochen sende ich ihnen eine kurze Beschreibung meiner aktuellen Tätigkeit in der A. und wie dies mit der Ausbildung zur Visionssuche Leiterin zusammenspielt:

Vor ca. 6 Jahren wechselte ich aus der Filiale, wo ich die letzten 10 Jahre Filialleiterin war, in die Zentrale der A.. Hier bekam ich eine Ausbildung zum Leadership Coach (Leitlinie: Führen mit emotionaler Intelligenz nach Daniel Goleman), heuer schloss ich eine internationale Coaching Zertifizierung nach ICF (systemisches Wirtschaftscoaching) ab.

Diese Ausbildungen befähigen mich als Führungskräfte Coach in der A. tätig zu sein (derzeit 20 % meiner Arbeitszeit). Meine aktuelle Hauptaufgabe liegt im Projekt- und Changemanagement in einem großen IT Projekt der Bank. Ich plane meinen Schwerpunkt auf Führungskräfteweiterbildung und Coaching zu verlagern.

Die Themen Work Life Balance und Burn out kommen im Berufsleben immer stärker zur Wirkung, so habe ich mich 2008 entschlossen, die Ausbildung zum Visionssuche Leiter in der Wilderness Schule von Shambhala, mit den Leitern Franz und Claudia, zu machen. Die Homepage www.wilderness.at

Hier lerne ich im Gruppenformat Vision Quests zu leiten und Menschen im Einzelsetting (Arbeit im Medizinrad) in ihren persönlichen Prozessen zu begleiten. Die persönlichen Themen können in den verschiedensten Themen liegen:

Krisensituationen (Tod eines nahen Angehörigen, Trennung, Burn out..) und im persönliches Wachstum (Sinnfindung, Selbststärkung, Selbstverwirklichung....) Zur Anwendung kommt das Format der Visionssuche und die Arbeit im Spiegel der Natur.

Nun befinde ich mich im 3. Jahr der Ausbildung und mache Praxiserfahrung in Peergroups und Assistenzen bei Seminaren.

Im nächsten Jahr plane ich ein Praktikum in Californien in der School of Lost Borders, den Lehrern meiner Lehrer. Als Unterstützung hat mir mein Arbeitgeber ein 3-monatiges Sabbatical im Jahr 2012 bereits bewilligt. Die Homepage: www.schooloflostborders.org

Die erlernten Tools integriere ich laufend in meinen beruflichen Alltag, mit dem Ziel, dass die Arbeit dem Menschen dient - nicht umgekehrt und Work Life Balance nicht nur ein modernes Schlagwort, sondern selbstverständliche Realität ist....."

Mit Bescheid vom veranlagte das FA die Einkommensteuer für das Jahr 2009, ohne die von der Bw. beantragten Aus- und Fortbildungskosten zu berücksichtigen. In der Begründung führte das FA nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass im vorliegenden Fall die Frage entscheidungswesentlich sei, ob die zu beurteilenden Kurse eine ausschließliche berufsspezifische Fortbildung für eine Bankangestellte (mit besonderem Aufgabenbereich) darstellen, oder ob es sich hierbei um eine Bildungsmaßnahme handle, welche (uU neben den beruflichen Bedürfnissen) der privaten Lebensführung gedient habe und für die berufliche Tätigkeit der Bw. nicht notwendig gewesen sei.

Auf der Homepage der "Shambhala Wilderness Schule" werde der Inhalt der angebotenen Kurse wie folgt beschrieben:

"Visionssuche, Übergangsrituale und Selbstheilung in der Natur - Wir bieten verschiedene Wege der Sinnfindung, Selbstheilung und Ganzwerdung in und mit der Natur an. .......

Die Seminare finden vor allem in Österreich, aber auch in ausgewählten Plätzen in Europa, Sinai und Namibia statt und dauern zwischen 2 und 12 Tagen. Die Shambhala Wilderness Schule versteht sich als Teil von 'Lost Borders International'.

Unter dem Link "Fortbildung" fänden sich folgende Ausführungen:

"Im Rahmen unserer Wilderness Ausbildung bieten wir Dir an, mit einigen wenigen Gleichgesinnten in einem kontinuierlichen Rahmen einen Weg der Selbsterfahrung und Erkenntnis im Spiegel der Natur zu gehen.

Das umfasst einen Zeitrahmen von zwei Jahren für den persönlichen Weg und weiteren ein bis zwei Jahren, um spezifische Themen für die Weitergabe und Kursleitung zu erlernen. Voraussetzung für die Fortbildung ist die vorherige Teilnahme an einer Visionssuche oder gleichwertigen anderen Übergangsritual-Seminaren.Dieser Weg ist ein Weg von initiatorischen Methoden: Medizinrad, 4 Schilde, Rituale und Zeremonien und findet in Form von Seminaren, in der Kleingruppe des Fortbildungsjahrganges, alleine in der Natur und in Einzel-Supervision statt.

Teilnahmevoraussetzungen

  • eine absolvierte Visionssuche in der "Shambhala Wilderness Schule" (oder gleichwertige mehrere Seminare bei uns) oder eine Visionssuche in einer Schule des "Netzwerkes für Visionssuche", Im zweiten Fall aber zumindest ein kurzes Seminar zusätzlich in der "Shambhala Wilderness Schule" (zum gegenseitigen kennen lernen).

  • die Bereitschaft, einen intensiven Erfahrungsweg im Spiegel der Natur zu gehen

  • ein Vorgespräch über die Absicht und die Beweggründe zur Teilnahme sowie eine schriftliche Absichtserklärung

Abschluss

Wir stellen am Ende eine Teilnahmebestätigung aus, in der Inhalte und Stunden dokumentiert sind. Unsere "Trainees" werden in unserem Programm als Absolventen der Wilderness Schule geführt. Das Wesentliche wird jedoch der eigene Erfahrungsschatz und der innere Reichtum sein, den Du durch die Auseinandersetzung mit der eigene Wildnatur und der Natur gewonnen hast. Der Kontakt zu Menschen, die ähnliche Ideen und Ambitionen haben, mit denen Du im Rahmen des Netzwerks auch nach der Fortbildung in Kontakt bleiben kannst, wird Dich unterstützen.

Wie dieser Homepage zu entnehmen sei, sei diese Fortbildung keineswegs auf das ausschließliche Berufsbild der Bw. konzentriert, sondern könne in gleicher Weise auch Angehörigen völlig anderer Berufe zu Gute kommen. Den "Teilnahmevoraussetzungen" ließe sich keine Einschränkung von Berufsgruppen entnehmen. Die Fortbildung sei nicht nur auf Führungskräfte oder Führungskräfte Coaches ausgerichtet und schon gar nicht auf Bankangestellte (im eigentlichen Sinn). Es würden offensichtlich auch allgemein interessierte Personen mit Interesse an einer Förderung der privaten und beruflichen Beziehungsfähigkeit bzw. der kommunikativen, sozialen und emotionalen Kompetenz angesprochen, so dass von keinem homogenen Teilnehmerkreis ausgegangen werden könne. Durch den uneingeschränkten Teilnehmerkreis komme offen zum Ausdruck, dass in dem Lehrgang Kenntnisse vermittelt würden, die nicht berufsspezifisch für die Tätigkeit der Bw., sondern für alle Berufe von Bedeutung sein könnten, in denen kommunikative und soziale Fähigkeiten wichtig seien und mit Gruppen (oder auch Einzelpersonen) gearbeitet werde. Im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsentwicklung. Nebenbei ließen auch die speziellen Bildungsstätten auf eine private Mitveranlassung schließen. So könne der Reise in den Sinai laut den übermittelten Informationen ein gewisses Urlaubsflair mit Sightseeing und Abenteueraspekten nicht abgesprochen werden.

Die unbestrittene Verwertung der in den Kursen gewonnenen Erkenntnisse im Beruf führe noch nicht zur hier geforderten Notwendigkeit der Fortbildung. Der Arbeitgeber habe die strittige Weiterbildung nicht gefordert. Auch seien die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen worden (auch nicht teilweise). Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme würden für sich allein für die Abzugsfähigkeit nicht ausreichen ().

Zusammenfassend sei auszuführen, dass die gegenständlichen Seminare auf die Zielsetzung intensiver Selbsterfahrung, schöpferischer Persönlichkeitsentfaltung und Erweiterung der Beziehungsfähigkeit sowie des kreativen Handlungsrepertoires, sohin auf die Vermittlung allgemein verwertbarer Kenntnisse und Fähigkeiten und auf kreative Persönlichkeitsentwicklung abgestellt seien. Die Teilnahme am Kurs führe unter Berücksichtigung der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten des im Seminar vermittelten Wissens im privaten Lebensbereich und der fehlenden eindeutigen berufsspezifischen Inhalte zu keiner (ausschließlich beruflich bedingten) Fortbildung einer Managerin oder Führungskräfte Coach. Den Kursinhalten komme vielmehr aufgrund der vermittelten, im Vordergrund stehenden persönlichkeitsbildenden Komponenten auch im privaten Bereich erhebliche Bedeutung zu, sodass von keiner untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung gesprochen werden könne. Eine ausdrückliche berufliche Notwendigkeit an der Bildungsmaßnahme liege nach Aktenlage nicht vor, sodass die angeführte berufliche Umsetzung der Lehrgangsinhalte wegen der privaten Mitveranlassung keine steuerliche Abzugsfähigkeit begründen könne. Die fehlende einwandfreie Trennungsmöglichkeit zwischen der beruflichen und der privaten Sphäre begründe sohin einen gemischten Aufwand, sodass die streitgegenständlichen Ausgaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern zur Gänze den Kosten der Lebensführung zuzurechnen seien.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass auch der UFS als 2. Instanz in derartigen Fällen sehr restriktiv entscheide (z. B. UFS GZ RV/0585-I/07 und RV/3305-W/09). Zudem habe der VwGH in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin am Abzugsverbot von gemischt veranlassten Aufwendungen festgehalten: "Bei untrennbarer Gemengelage von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Umständen ermöglichen Aufwendungen (im Anlassfall Reiseaufwendungen) keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten" ().

Da im gegenständlichen Fall die beantragten, nicht eindeutig für die Arbeitsausübung notwendigen Seminare objektiv betrachtet private Elemente beinhalten, müsse eine steuerliche Berücksichtigung in jedem Fall verwehrt werden. Es gehe nicht an, die Abzugsfähigkeit nach der subjektiven Argumentation des Steuerpflichtigen zu richten, die je nach Geschicklichkeit und Bildungsstand zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen könne. Maßgeblich sei daher nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung (vgl. VvGH vom , 91/14/0231). Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der "Wilderness Fortbildung" seien daher nicht anzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. eine Berufung ein: Als Business Consulter und Projektmanagerin benötige sie im laufenden IT-Projekt der A. nicht nur ihr Bankfachwissen, sondern auch ihre Fähigkeiten im Coaching- und Management-Bereich. In diesem Projekt sei Changemanagement mit integrierter Visionsarbeit ein wichtiger Faktor für die erfolgreiche Umsetzung. Da Fortbildung für die Bw. ein kontinuierlicher und wichtiger Bestandteil ihrer beruflichen Laufbahn sei, habe sie sich vor ca. 3 Jahren für die Fortbildung zur Visionssuche Leitung entschieden. Hier habe sie in den ersten beiden Jahren die Basics in Theorie und Praxis erlernt. Dies sei die Grundlage für den zweiten Teil der Ausbildung mit diversen Seminar Assistenzen gewesen. Denn eine Fähigkeit selbst zu erlernen sei die Grundlage dafür, dass man diese in der Folge auch lehren könne. Dass ihre Pläne mit denen ihres Arbeitgebers übereinstimmen und dieser sie fördere, erkenne man daran, dass er ihr die Möglichkeit gegeben habe, eine internationale Ausbildung im Leadership Coaching (ICF - mit Future) zu erlangen. Daraus sei zu schließen, dass die Fortbildung eine ausdrückliche berufliche Notwendigkeit darstelle und ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit diene. Die Ausbildungskosten seien für ihren bestehenden Beruf und dienten der Sicherung ihres Arbeitsplatzes. Sie erhalte keine Vergütungen seitens des Dienstgebers für diese Fortbildung und ersuche um volle Berücksichtigung.

In einem ergänzenden Schriftsatz (Email) vom erläuterte die Bw. ihren beruflichen Werdegang. Nach der Matura habe sie in der C. gearbeitet, wo sie in den ersten Jahren zur Bankkauffrau ausgebildet worden sei. Hier sei sie im Filialbetrieb in verschiedenen Aufgabenstellungen wie Kassier und Service bis zur Familienpause 1979 tätig gewesen. 1983 habe sie wieder in der Bank begonnen, diesmal mit der Aufgabe der Kundenbetreuung. In den folgenden Jahren habe sie innerhalb der Bank umfangreiche Management- und Fachausbildungen erhalten. Aber auch aus Eigeninitiative habe sie Fortbildungen an der WU Wien mit der Absolvierung des Lehrgangs für Werbung und Verkauf und der Ausbildung zum systemischen Wirtschaftscoach beim MOC unternommen.

Dieses Engagement habe es ihr ermöglicht, sich zur Filialleiterin zu entwickeln. Diese Tätigkeit habe sie ca. 10 Jahre erfolgreich ausgeübt. In diesen Jahren habe sich auch die Aufgabe Nachwuchsführungskräfte auszubilden, entwickelt. Bereits in dieser Zeit habe sie bei diversen zentralen Projekten mitgearbeitet. Hier habe sie ihre Erfahrungen und ihr Wissen aus dem Vertrieb einbringen können.

Im Jahr 2005 habe sie in eine zentrale Vertriebseinheit gewechselt mit der Aufgabe des strategischen Marketings. Im selben Jahr sei sie auch zu einer Ausbildung der D. zum Führungskräfte-Leadership Coach für die A. ausgewählt worden. Diese Tätigkeit übe sie mit großer Freude und erfolgreich, zusätzlich zu ihrer derzeitigen Tätigkeit als Projektmanagerin im großen IT Projekt der A. aus. Hier seien nicht nur ihr Bankfachwissen, sondern auch ihre Fähigkeiten im Coaching- und Seminarleitungsbereich und Management Know how sehr wertvoll und gefragt. In einem so großen und wichtigen Projekt wie diesem, sei Changemanagement mit Visionsarbeit ein wichtiger Faktor für das Gelingen.

Das IT-Projekt ende voraussichtlich Mitte kommenden Jahres. Daher habe sie bereits erste Gespräche mit dem Human Ressource Bereich bezüglich ihrer Pläne, ihre Coaching- und Visionsarbeit-Fähigkeiten vermehrt in der Bank einzusetzen, geführt. Dass sich ihre Zukunftspläne mit ihrem Arbeitgeber decken und dieser sie fördere, erkenne man daran, dass er ihr die Möglichkeit gegeben habe, eine internationale Zertifizierung im Leadership Coaching (ICF - mit Future) zu erlangen. Diese habe sie vor kurzem erfolgreich abgeschlossen. Daraus könne man schließen, dass die Fortbildung eine ausdrückliche berufliche Notwendigkeit darstelle und ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit diene.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. war im Streitjahr in einer Bank als IT-Projektmanagerin sowie mit ca. 20 % ihrer Arbeitszeit als Führungskräfte Coach tätig. Strittig ist, ob die Aufwendungen für diverse Seminare - insbesondere für eine "Wilderness Ausbildung" inkl. einer damit verbundenen Reise in den Sinai - als Fortbildungskosten steuerliche Berücksichtigung finden können.

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG bzw. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung, Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar. Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (; ; ).

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage dieser Bestimmung in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt; es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (; ; ). Nicht abzugsfähig sind sohin Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen () oder bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind (nach den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 106/1999 ua. Persönlichkeitsentwicklung oder Esoterik) und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwertet werden können oder von Nutzen sind. Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht eine Nutzung für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (; ; , 0097, mit weiteren Hinweisen).

Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob die von der Bw. besuchten Seminare als ausschließliche berufsspezifische Fortbildung anzusehen sind oder ob es sich hierbei um Bildungsmaßnahmen handelt, welche (unter Umständen neben den beruflichen Bedürfnissen) der privaten Lebensführung gedient haben und für die berufliche Tätigkeit der Abgabepflichtigen nicht notwendig waren. Wie die Bw. erläutert hat, ist sie als IT-Projektmanagerin sowie als Führungskräfte Coach in einer Bank tätig, wobei sie bestrebt sei ihren beruflichen Schwerpunkt auf Führungskräfteweiterbildung und -coaching zu verlagern.

Zum Nachweis der Aufwendungen hat die Bw. folgende Belege vorgelegt:

  • Bestätigung vom Dezember 2009 der Shambhala Wilderness Schule: "Für die Wilderness-Fortbildung im Rahmen der Shambhala Wilderness Schule haben wird von Bw. 750 € (o. MWSt.) als Anzahlung und 1000 € als 1. Jahresrate 2009 erhalten."

  • Rechnung vom über € 449,00 von I. Reisebüro GmbH: Charterflug Ägypten 16. 3. bis , Veranstalter Air Niki, Neckermann Reisen, I. Reisebüro GmbH

  • Quittung Lucky Drivers, Hesham Sami, Transfers € 70,00

  • Überweisungsauftrag vom an den "TAI CHI Verein-Shambhala" € 620,00 für kursnr. 10119

  • Rechnung/Teilnahmebestätigung über € 190,00: 5 Rhythmen-workshop, Beziehungs-Weisen: Ich und Ich - Verständigung und Versöhnung, vom 15. bis

  • Teilnahmebestätigung/Rechnung über € 250,00: "...hat am Seminar des Shambhala Daoyin Yangsheng Gong Zyklus: Gesundheitsschützendes Qigong von 21. 5. bis ...teilgenommen.."

  • Rechnung vom über € 176,50, Teilnahme am Zeitqualitäts-Training "Die Leichtigkeit des Seins" (26 Unterrichtseinheiten)

  • Teilnahmebestätigung/Rechnung über € 280,00: Persönlichkeitsstrukturen in Gruppenprozessen

  • 3 Hotelrechnungen des Seminarhauses E. von € 132,00, € 132,00 und € 118,00 betreffend die Seminare "Ceremonies Ost", "Ceremonies West" und "ICH und ICH - Verständigung und Versöhnung"

Wie seitens des FA ausführlich dargestellt wurde, ergibt sich bereits aus den von der Shambhala Wilderness Schule auf ihrer Homepage dargestellten Inhalten der Wilderness Schulung, dass dieser Ausbildung keine ausschließliche berufsspezifische Fortbildung zukommt. Auch wenn die in der Wilderness Schule erworbenen Fähigkeiten, insbesondere in Visionssuche nach den Darstellungen der Bw. wesentlich und wertvoll für ihre Tätigkeit sind und sie die erlernten Tools laufend in den beruflichen Alltag integrieren kann, ist diese Ausbildung keineswegs ausschließlich auf die Bedürfnisse einer IT-Projektmanagerin oder eines Führungskräfte Coach ausgerichtet.

Nach den Informationen auf der Homepage handelt es sich beim Institut Shambhala um ein Zentrum für ganzheitliche Gesundheitsbildung und persönliche Entfaltung. Angeboten werden unter anderem Taiji, Qigong, Yoga, Kung Fu, Reiki, Selbstentfaltung, Tanz, Chinesische Ernährungslehre usw. Unter dem Begriff Wilderness (Shambhala Wilderness Schule) findet sich folgende Information:

".....Wir bieten verschiedene Wege der Sinnfindung, Selbstheilung und Ganzwerdung in und mit der Natur an. Kern aller Seminare ist das alte System der 4 Schilde und des Medizinrades, umgeben von modernen Wegen der Selbsterfahrung und -findung.

Schwerpunkte sind• Visionssuchen• Jahreszyklus "Spirale zum Selbst"• Kraft der Schilde - Seminare• Ceremonies - Jahreszeitenrituale• 4 Schilde und Medizinrad• Kunst des Spiegelns• Schwitzhütten• Fortbildung

....... Die Visionssuche ist DAS Übergangsritual, wie es uns von fast allen Traditionen der Menschheit überliefert wurde. Traditionell für die großen Übergänge "Erwachsenwerden" oder "Altwerden" eingesetzt, wird es in der modernen Welt unzähliger individueller Lebensentwürfe für so unterschiedliche Initiationen verwendet wie: "einen Platz im Leben finden", "bereit für einen Partner werden", "meine Macht annehmen", "mein Vatersein annehmen", "zu meiner Partnerschaft stehen", "Übergang zum Single", "sich lieben" usw. Immer sind es Übergänge von einem Zustand, der den weiteren Weg behindert, zu einem neuen Zustand, der dem Weg der Seele oder des Selbst besser gerecht wird. Übergänge bedürfen eines bewussten Verabschiedens des Alten und einer Klärung der Intention des Neuen (1. Phase). Was möchte ich ins Leben bringen? Und wer ist die Alte/ der Alte, die/ der verabschiedet werden kann?...............

Im Rahmen unserer Wilderness Ausbildung bieten wir dir an, mit einigen wenigen Gleichgesinnten in einem kontinuierlichen Rahmen einen Weg der Selbsterfahrung und Erkenntnis im Spiegel der Natur zu gehen."

In Wikipedia findet man unter dem Suchbegriff Visionssuche (Vision Quest) Folgendes:

"Die Visionssuche, auch Visionquest oder Vision Quest, ist ein bei vielen Völkern der Erde in wandelbarer Gestalt vorzufindendes Übergangsritual, das bei den meisten Stämmen, Gemeinschaften und Völkern traditionell nur von Jungen und Männern durchgeführt wurde. Sie stellt im indianischen Kontext einen der Sieben Riten dar, die der Überlieferung nach den Lakota-Indianern von der Weißen Büffelkalbfrau gegeben wurde.......

Die heutige, in der westlichen Gesellschaft angebotene Visionssuche wurde in den 1970er Jahren von dem Psychologen Dr. Steven Foster und seiner Frau Meredith Little entwickelt. Es handelt sich nicht um die Nachahmung eines indianischen Rituals. Vielmehr entnahmen Foster und Little drei alte und weltweit vorkommende Elemente aus Stammesriten: 1. Die Methoden Nahrungsentzug, Alleinsein, der Wildnis ausgesetzt sein und Schlafentzug, die sich in Stammeskulturen bzw. in Weltreligionen bereits bewährt haben. 2. Der Teilnehmer findet Erkenntnisse durch seine Innenschau in der Tiefe seiner eigenen Psyche, er weiht sich selbst ein. 3. Die universale Grundstruktur "Ablösung - Schwellenzeit - Wiedereingliederung" von alten Übergangsriten.

Im Gegensatz zu den Stammesgesellschaften ist die westliche Gesellschaft nicht traditionsgebunden. Rituelles Wissen unserer Vorfahren ist deshalb weitgehend verlorengegangen. Um die Visionssuche auf Bedürfnisse der westlichen Gesellschaft zu adaptieren, führten Foster und Little drei Neuerungen ein: 1. In der Vorbereitungszeit wird das für die Selbsteinweihung notwendige rituelle Wissen vermittelt. 2. Die Inhalte der Veranstaltung sind unabhängig von Traditionen, Konfessionen oder Ideologien. 3. Einen hohen Sicherheitsstandard.

Die Visionssuche für Männer und Frauen ermöglicht u.a.eine Bestandsaufnahme des bisherigen Lebens,eine Neuorientierung, indem Erkenntnisse zu existentiell wichtigen Fragen gefunden werden,eine Integration des Neuen in einem reiferen Lebensabschnitt....

...."

Aus diesen Inhalten ergibt sich aber, dass die Ausbildung Fähigkeiten vermittelt, die der Person als solcher nicht nur in ihrem beruflichen, sondern auch ihrem außerberuflichen Bereich zu Gute kommen können. Nach Ansicht des UFS stehen persönlichkeitsbildende Komponenten im Vordergrund, welche sowohl privaten als auch beruflichen Lebensabschnitten dienen können. Der Lehrgang bzw. die im Einzelnen absolvierten Seminare ""5-Rhythmen-Workshop", "Gesundheitsschützende Qigong", "Die Leichtigkeit des Seins", "Ceremonies Ost" usw. beinhalten ein typisches Mischprogramm, das einen Abzug der damit verbundenen Aufwendungen aus den oben dargestellten Gründen nicht zulässt.

Dies trifft im Besonderen auch auf die im Rahmen der Ausbildung unternommene Reise in den Sinai, mit Gesamtkosten von etwa € 1.859,00 (Seminargebühr € 920,00, Übernachtung, Verpflegung, Transporte € 540,00, Flugpreis € 399,00), zu. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () führen allgemeine Kosten von Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen/beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm, also eine untrennbare Gemengelage, geprägt sind (wie nach der bisherigen Rechtsprechung), nicht zu Betriebsausgaben/Werbungskosten. Dabei liegt es am Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass eine Reise, deren Aufwendungen als Werbungskosten beantragt werden, beruflich zumindest wesentlich mitveranlasst war. Der Nachweis hat durch Reiseprogramme zu erfolgen, die für alle Tage der Reise nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und welche privaten Zwecken gedient haben. Aufgrund der von der Bw. vorgelegten Unterlagen, ist es dem UFS nicht möglich, die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei zu erkennen und von den privat veranlassten Reiseabschnitten zu trennen bzw. die entsprechenden Kosten zuzuordnen. Dem von der Bw. vorgelegten DinA4-Blatt "Information zur Reise in den Sinai.....16.3. - ", ist jedenfalls keine eindeutige berufsspezifische Ausrichtung der Reise zu entnehmen:

".....Nach Ankunft in Sharm el Sheik reisen wir sofort weiter mit einem privat gemieteten Bus nach Dahab.....In Dahab übernachten wir im Hotel direkt am Meer. Dort habe ich DZ reservieren lassen. Wer EZ gegen Aufschlag will, soll sich bei mir melden. Jedes Zimmer ist großzügig und mit Bad und WC. Wir erhalten ein Frühstücksbüffet sowie Abendessen. Danach sitzen wir zu einer ersten Runde zusammen. Der Transport am Dienstag nach St. Katharina erfolgt in einem eigenen Kleinbus und dauert ca. 2,5 Stunden. In St. Katharina werden wir beim Scheich verpflegt, das Gepäck wird auf Kamele umgeladen und wir wandern zu Fuß ca. 3 Stunden zu unserem Basislager. Jeder hat nur seinen kleinen Tagesrucksack mit Trinkwasser zu tragen.Rückwanderung und Rückfahrt am Sonntag. Je nachdem, ob ein Besuch des Klosters in St. Katharina....gewünscht wird, ist dies möglich...Alternativ ein Picknick in der Wüste während der Rückfahrt oder früheres Ankommen in Dahab.Den Betrag von 540 Euro (bar), für die Unkosten im Land werde ich zu Beginn in Dahab einsammeln und jeweils für euch gesammelt die Kosten entrichten. Darin sind enthalten: alle Übernachtungen im Hotel mit HP, Transporte, Führer und volle Verpflegung und Versorgung im Basecamp durch 5 Beduinen sowie das Trinkwasser aus Flaschen, es entfällt also während der gesamten Zeit jeglicher Aufwand für die Verpflegung...."

Wie eine Internetrecherche ergeben hat, werden Reisen in ähnlicher Ausgestaltung von zahlreichen Reisebüros als Urlaubsreisen (Abenteuer- bzw. Meditationsreisen) angeboten, z. B.: http://www.urlaub-anbieter.com/wuestenmeditation.htm, http://www.bedu.de/sinai/arada.html.

Dass die strittige Fortbildung keineswegs auf das ausschließliche Berufsbild der Bw. konzentriert ist, sondern in gleicher Weise auch den Angehörigen völlig anderer Berufe zugutekommen kann, zeigt sich vor allem auch am uneingeschränkten Teilnehmerkreis, der sich insbesondere auch an "TeilnehmerInnen" richtet, "die die Ausbildung zur eigenen Selbsterfahrung nutzen wollen" (http://www.wilderness.at/ausbildungen/visionssuchen-und-andere-ubergangsrituale/). Damit kommt offen zum Ausdruck, dass in dem Lehrgang Kenntnisse vermittelt werden, die nicht berufsspezifisch für die Tätigkeit der Bw. als IT-Projektleiterin bzw. als Führungskräfte Coach sind, sondern (auch) privaten Bedürfnissen dienen können.

Wie die Bw. selbst erläutert hat, lerne sie in dieser Ausbildung im Gruppenformat Vision Quests zu leiten und Menschen im Einzelsetting (Arbeit im Medizinrad) in ihren persönlichen Prozessen (Krisensituationen, Sinnfindung, Selbststärkung, Selbstverwirklichung...) zu begleiten. Im Hinblick auf dieses im Rahmen der Wilderness-Ausbildung vermittelte Wissen ist für den UFS der vom VwGH geforderte objektive Zusammenhang weder mit dem Beruf der Bw. als Projektleiterin für IT noch als Coach für Führungskräfte konkret nachvollziehbar.

Außer Frage steht, dass in der heutigen Berufswelt jede zusätzliche Aus- und Fortbildung von Vorteil ist, doch nicht jede "Fortbildung" ist eindeutig als berufsspezifische Fortbildung zu qualifizieren. Da die streitgegenständliche Ausbildung in verschiedenen Berufen, aber auch im Privatleben von Nutzen sein kann, erfüllt diese nicht das Kriterium der berufsspezifischen Fortbildung einer IT-Projektleiterin in einer Bank, die zu 20 % ihrer Arbeitszeit auch im Führungskräfte-Coaching tätig ist. Eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung ist, insbesondere auch hinsichtlich der unternommenen Reise in den Sinai, nicht möglich. Auch muss eine nützliche und förderliche Fortbildung nicht zugleich notwendig sein. Gegen die Notwendigkeit spricht jedenfalls, dass weder der Arbeitgeber Kosten übernommen hat, noch ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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