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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.01.2011, RV/0502-G/08

Personenkraftwagen-Auslandsleasing / Eigenverbrauchsbesteuerung (Rechtslage ab 1. Jänner 2004)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. KG, Handel mit Weinspezialitäten, G., vertreten durch Pöschl & Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs-GmbH, Steuerberatungskanzlei, 9020 Klagenfurt, Waidmannsdorfer Straße 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO die von der Berufungswerberin (Bw.) an eine deutsche Leasinggesellschaft bezahlten Leasingraten für einen Personenkraftwagen in Höhe von € 17.136,00 gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz in Höhe von 20 % unterworfen (vgl. Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom , Punkt 1).

Die gegen den Sachbescheid eingebrachte Berufung wurde im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Der EuGH habe im Urteil vom , C-155/01, Cookies World, festgestellt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig sei. Die nunmehr befristete Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 könne auch nicht auf Art. 17 Abs. 7 der 6. EG-RL gestützt werden, da es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung um keine befristete konjunkturpolitische Maßnahme handle. Auch der Unabhängige Finanzsenat sei in seiner Entscheidung vom , RV/0957-L/04, der Ansicht, dass die Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 keine Deckung in der 6. EG-RL finde und somit nicht anwendbar sei.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung hat die Bw. unter Bezugnahme auf die Begründung der Berufung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Streitfrage "PKW-Auslandsleasing" in dem die Streitjahre 2004 bis 2007 betreffenden Erkenntnis vom , 2009/15/0121, Nachstehendes zu Recht erkannt:

"Zum "Pkw-Auslandsleasing" ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu verweisen. Zutreffend ist demnach die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 10/2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 134/2004) nicht anzuwenden ist.

Die belangte Behörde stützte die Besteuerung des "Pkw-Auslandsleasing" ab dem Kalenderjahr 2004 auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht für Zeiträume ab in Geltung. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. , Cookies World, Randnr. 56).

Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der belangten Behörde nur für das Kalenderjahr 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach (ua.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass "auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke (...) rechtlich eine solche für nichtunternehmerische" sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom , 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vgl. auch Tumpel, SWK 2005, S 506).

Die belangte Behörde kann daher mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2007 waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben."

Da sich auf Grund der im eingangs zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Erwägungen die Eigenverbrauchsbesteuerung der Leasingraten als rechtswidrig erweist, war der Berufung stattzugeben.

Somit vermindert sich der dem Normalsteuersatz unterliegende Eigenverbrauch von € 19.096,00 um € 17.136,00 auf € 1.960,00. Demgemäß vermindern sich die dem Normalsteuersatz unterliegenden Umsätze von € 481.002,77 um € 17.136,00 auf € 463.866,77.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Personenkraftwagen
Auslandsleasing
Eigenverbrauch
Leasingraten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at