Keine Begründung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittelbefugnis durch eine zu Unrecht in einem Bescheid enthaltene, positive Rechtsmittelbelehrung.
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RV/0417-G/02-RS1 | Wird die beantragte Verlängerung einer gemäß § 275 BAO gesetzten Frist zur Behebung von Berufungsmängeln abgewiesen, so erfolgt dies in einem Bescheid. Gegen diesen ist gemäß § 110 Abs.3 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, weil das Mängelbehebungsverfahren erst mit dem bei nicht fristgerechter Behebung der Mängel zwingend zu erlassenden Bescheid über die Zurücknahme der Berufung abgeschlossen wird (§ 94 iVm. § 244 BAO). Auch wenn der abweisende Fristverlängerungsbescheid eine positive Rechtsmittelbelehrung enthält, ist ein dagegen eingebrachtes Rechtsmittel gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückzuweisen . |
RV/0417-G/02-RS2 | Schließt das Gesetz die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid aus (§ 94 iVm. § 244 BAO), kann die Rechtmittelbefugnis nicht durch die (unrichtige) positive Rechtsmittelbelehrung in einem derartigen Bescheid begründet werden.
Die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides ist nicht Bestandteil des Spruches. Sie hat daher keinen normativen (rechtsbegründenden/ -feststellenden) Gehalt. Entsprechend kann durch eine unrichtige, positive Belehrung auch keine Rechtsmittelbefugnis geschaffen werden.
Ratio der Bestimmungen des § 93 Abs. 4 - 6 BAO ist die Vermeidung der Beschränkung einer von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittelbefugnis durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Auf den Fall einer tatsächlich nicht bestehenden Rechtsmittelbefugnis sind diese Bestimmungen nicht übertragbar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M&P.KEG-NFG, vertreten durch Stb.Gesellschaft, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L. vom betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung zur Erledigung des gemäß § 275 BAO ergangenen Mängelbehebungsauftrages vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war ursprünglich mit Gesellschaftsvertrag vom als SteuerberatungsGmbH gegründet worden. Nach verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen in den 90iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgte mit Generalversammlungsbeschluss vom ihre Umwandlung gemäß § 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) unter gleichzeitiger Errichtung der M&P.KEG (im Folgenden: KEG). Als solche erging an sie der verfahrensanhängige Bescheid vom .
Am wurde im Firmenbuch die Auflösung und Löschung der KEG infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch den bisherigen Komplementär der Gesellschaft, H.M., eingetragen. Bereits am war der Geschäftszweig der Bw. auf Vermietung und Verpachtung geändert worden.
Nach einer Betriebsprüfung (BP) im Unternehmen der Bw. waren am Bescheide des zuständigen Finanzamtes L. (FA) an die Bw. ergangen, mit welchen die Veranlagungsverfahren 1996 - 1999 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen worden waren.
Am hatte die Bw. dagegen fristgerecht berufen. Im Rechtsmittel hatte sie sich gegen das Ausscheiden von Reiseaufwand für "Partnermeetings" aus den Betriebsausgaben sowie gegen eine ihrer Ansicht nach unrichtige Berechnung des so genannten "Umsatzsteuervorsolls" im Umsatzsteuerbescheid für 1996 verwehrt, ohne allerdings ihr Begehren konkret zu begründen. Vielmehr hatte sie in der Berufung eine Frist zur Nachbringung einer "ausführlichen Begründung" bis beantragt.
Mit Bescheid vom hatte das FA der Bw. gemäß § 275 BAO die Behebung der Mängel ihrer Berufung vom (fehlende Begründung) bis zum beantragten Termin, dem aufgetragen. Im Bescheid hatte das FA darauf verwiesen, dass bei Versäumnis der eingeräumten Frist die Berufung als zurückgenommen gelte.
Am hatte die Bw. einen Antrag auf Verlängerung der mit Bescheid vom eingeräumten Mängelbehebungsfrist bis eingebracht. Begründet hatte sie das Erfordernis einer weiteren Fristerstreckung mit umfangreichen Umgründungsarbeiten bzw. Getränkeabgabeprüfungen sowie dem Urlaub ihres zweiten Geschäftsführers.
Mit Bescheid vom hatte das FA das Fristverlängerungsansuchen der Bw. vom mit dem Hinweis abgewiesen, dass der Bw. die strittigen Punkte bereits seit der Schlussbesprechung im BP-Verfahren am , somit seit rd. vier Monaten, bekannt seien und dies als ausreichender Zeitraum für die Ausfertigung der fehlenden Berufungsbegründung zu betrachten sei. Aufgrund der Verwendung eines unpassenden Formularvordruckes hatte dieser Bescheid zu Unrecht eine positive Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Gegen diesen Abweisungsbescheid hatte die Bw. am berufen. Im Rechtsmittel hatte sie einerseits die Richtigkeit des von der Behörde angeführten Datenverlaufes bestätigt, anderseits ihr bisheriges Vorbringen um einen Verweis auf besondere persönliche Belastungen ihres Hauptgeschäftsführers durch eine schwere Erkrankung seiner Gattin, an der diese schließlich verstorben sei, ergänzt.
Mit gleichem Datum hatte die Bw. die geforderte Mängelbehebung zur Berufung vom bezüglich des Streitpunktes "Partnermeeting" nachgereicht. Hinsichtlich der Umsatzsteuervorsollproblematik war bereits am ein neuer Umsatzsteuerbescheid für 1996 ergangen, nachdem der dbzgl. Bescheid vom gemäß § 299 BAO durch die Finanzlandesdirektion für Steiermark wegen des darin unrichtig berücksichtigten Umsatzsteuervorsolls aufgehoben worden war.
Am wies das FA die Berufung der Bw. vom gemäß § 273 Abs.1 BAO mit dem Hinweis auf § 110 Abs. 3 BAO zurück, da nach dieser Bestimmung ein abgesondertes Rechtsmittel gegen Abweisungsbescheide zu Fristverlängerungsansuchen unzulässig sei.
Am wurde die Zurücknahme der Berufung vom gegen die nach der BP ergangenen Sachbescheide bzw. den am neu ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1996 gemäß § 275 BAO bescheidmäßig festgestellt. Die am an die Bw. zugestellten Zurücknahmebescheide enthielten jeweils positive Rechtsmittelbelehrungen.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom richtet sich das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel. In der am fristgerecht eingebrachten Berufung argumentierte die Bw. damit, ihr stehe aufgrund der in Bescheidform - mit positiver Rechtsmittelbelehrung - anstatt mit verfahrensleitender Verfügung ausgesprochenen Abweisung der beantragten Fristverlängerung ein Rechtsmittel zu. Dass die Erledigung mit Bescheid irrtümlich erfolgt sei, ändere daran nichts. Somit sei das Fristverlängerungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Da zwischenzeitig innerhalb der begehrten Fristverlängerung dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen worden sei, ergebe sich "daraus, dass auch die mit Bescheid vom , bei uns eingelangt am , erklärte Zurücknahme der Berufung vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997, 1998 und 1999 sowie die Körperschaftsteuerbescheide 1996, 1997, 1998, 1999 als ungerechtfertigt entschieden wurde". Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufungsverfahren gegen die genannten Sachbescheide "gem. § 303 BAO wieder aufzunehmen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO vorzunehmen".
Gegen die Zurücknahmebescheide vom legte die Bw. kein Rechtsmittel ein.
Das FA wertete die im Rahmen der Berufung vom eingebrachten Anträge als selbständige Wiederaufnahme- bzw. Wiedereinsetzungsanträge und führte in der Folge dazu Mängelbehebungsverfahren durch, da den Anträgen, abgesehen von den Bescheidbezeichnungen, sämtliche in den § 303a Abs.1 bzw. § 309a Abs.1 BAO geforderten Merkmale fehlten. Mangels Erfüllung der Mängelbehebungsaufträge endeten diese Verfahren allerdings mit Zurücknahmebescheiden gemäß § 85 Abs.2 BAO vom .
Mit gleichem Datum erließ das FA zur verfahrensgegenständlichen Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom eine abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE). Die unrichtige, positive Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ändere nichts daran, dass ein dagegen eingebrachtes Rechtsmittel kraft Gesetzes unzulässig sei. Einwendungen gegen die abschlägige Fristverlängerungsentscheidung wären mit Rechtsmittel gegen die das Verfahren abschließenden Zurücknahmebescheide vom geltend zu machen gewesen. Diese Bescheide seien aber ohne Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen.
Ergänzend merkte das FA in der BVE an, dass die unrichtige Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen sei, da der angefochtene Bescheid erst nach Ablauf der bis verlängerten Berufungsfrist ergangen sei. Überdies habe der Berufungsantrag auf Durchführung einer Wiederaufnahme gem. § 303 BAO und Wiedereinsetzung gem. § 308 BAO gelautet. Diese Verfahren seien nunmehr mangels rechtzeitiger Erfüllung der dazu ergangenen Mängelbehebungsaufträge als zurückgenommen erklärt worden.
In ihrem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag verwies die Bw. darauf, dass sie den Antrag auf Fristverlängerung noch vor Ablauf der bis eingeräumten Mängelbehebungsfrist gestellt hatte. Erst mit Ergehen des abweisenden Bescheides sei "endgültig abgeklärt" worden, dass die Fristversäumnis per eingetreten sei. Die Behörde irre daher, wenn sie davon ausgehe, dass der abweisende Bescheid vom nicht ursächlich für die Fristversäumnis gewesen sei. Die Klärung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom stelle eine Vorfrage dar, die jeder weiteren bescheidmäßigen Erledigung in der Sache entgegenstehe. Aus dem VwGH-Erkenntnis 2000/15/0201 vom sei abzuleiten, "dass auch eine falsche irrtümlich angebrachte Begründung an einem Bescheid die Rechtswirkung erzeugt, als ob es sich um einen Bescheid mit tatsächlich zulassender Rechtsmitteleinbringung handelt". Solange das Verfahren über ihr Fristverlängerungsansuchen vom noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, seien alle daran anschließenden Verfahren - und damit auch die Frist zur Behebung der Berufungsmängel vom - noch offen. Dem Mängelbehebungsauftrag vom sei aber ohnehin bereits am entsprochen worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO hat das FA eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung unzulässig ist. Die Zurückweisung stellt eine reine Formalerledigung dar. Zurückweisen bedeutet Ablehnen der sachlichen Prüfung und der inhaltlichen Würdigung des Berufungsvorbringens. Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor, ist diese zwingend zu erlassen. Der Behörde ist eine inhaltliche Auseinandersetzung bzw. Erledigung verwehrt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 273, S. 2681).
Das FA hat die Berufung der Bw. gegen den Bescheid vom über die Abweisung der am beantragten Fristverlängerung gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Berufung vom . Einzige im anhängigen Verfahren zu klärende Frage ist somit jene nach der Zulässigkeit einer Berufung gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Fristverlängerungsansuchens vom .
Generell unterscheidet die BAO zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen. Erstere sind einer Verlängerung nur dann zugänglich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (§ 110 Abs.1 BAO). Behördliche Fristen sind dagegen grundsätzlich verlängerbar (§ 110 Abs.2 BAO). Ob eine solche Frist verlängert wird, liegt im Ermessen der Behörde, die dieses gemäß § 20 BAO in Abwägung der Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsumstände des Einzelfalles auszuüben hat (vgl. zu § 275 BAO). Die Partei hat somit auf die Erstreckung einer behördlichen Frist keinen Rechtsanspruch und darf deshalb auf eine positive Erledigung einer beantragten Fristerstreckung nicht von vorne herein vertrauen ().
Die Stattgabe eines Fristerstreckungsansuchens setzt jedenfalls eine Antragstellung vor Ablauf der betreffenden Frist voraus. Den Fristenlauf hemmt ein derartiger Antrag nur, wenn dies explizit gesetzlich angeordnet ist. Bei rechtzeitiger Antragstellung ist eine Verlängerung der Frist auch noch nach ihrem Ablauf zulässig ().
§ 275 BAO lautet: Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Bei der in § 275 BAO vorgesehenen Frist zur Behebung von Mängeln einer Berufung handelt es sich um eine behördliche Frist. Sie ist daher grundsätzlich verlängerbar. Wird die Verlängerung einer von der Behörde zur Mängelbehebung gesetzten Frist vor deren Ablauf beantragt, hat die Behörde somit darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Mangels fristhemmender Wirkung eines solchen Antrages endet die Frist im Falle seiner Abweisung mit dem im Mängelbehebungsauftrag festgesetzten Tag ().
Die Bestimmung des § 275 BAO selbst stellt zwingendes Recht dar. Entspricht eine Berufung den Erfordernissen der § 250 Abs.1 oder 2 BAO nicht, hat die Behörde zwingend einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Ebenso verpflichtet sie das Gesetz, bei Nichtentsprechung des Auftrages innerhalb der eingeräumten Frist, die Berufung als zurückgenommen zu erklären. Dies hat in einem - gesondert anfechtbaren - Feststellungsbescheid zu erfolgen (, 0234, 0235). Das bedeutet, dass die Rechtsfolgen des § 275 BAO (Zurücknahme der Berufung) nicht erst durch den Bescheid geschaffen werden. Vielmehr treten sie bereits mit dem ungenützten Ablauf der eingeräumten Mängelbehebungsfrist ein. Der Bescheid bringt dies nur in nach außen erkennbarer Form zum Ausdruck und schafft insbesondere die Möglichkeit, diese Rechtsfolgen im Instanzenzug zu bekämpfen. Da die Rechtsfolgen als solche bereits ex lege mit dem Ablauf der eingeräumten Mängelbehebungsfrist eingetreten sind, beseitigt eine Behebung der aufgetragenen Mängel nach diesem Zeitpunkt diese daher grundsätzlich nicht (neuerlich ). Lediglich im Falle der nachträglichen positiven Erledigung eines vor dem Fristablauf gestellten Fristverlängerungsansuchens kann die Entsprechung einer aufgetragenen Mängelbehebung nach Ablauf der bescheidmäßig eingeräumten Frist den Berufungsmangel rechtswirksam heilen. Auf die Stattgabe eines derartigen Fristverlängerungsansuchens hat der Bw. aber, wie dargestellt, keinen Rechtsanspruch sondern entscheidet die Behörde darüber im Rahmen ihres gesetzlich eingeräumten Ermessens.
Diese Entscheidung der Behörde erfolgt im Wege einer verfahrensleitenden Verfügung im Sinne der §§ 94 und 244 BAO. Nach herrschender Ansicht handelt es sich bei dieser Erledigung, da sie rechtsgestaltender Natur ist, um einen Bescheid, gegen welchen allerdings ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Auflage, TZ 2 zu § 110 und TZ 2 ff zu § 94 BAO). Die Entscheidung kann erst mit Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden (§ 244 BAO). Direkt ist ein Verfahrensbescheid demnach nur anfechtbar, wenn durch ihn das Verfahren beendet wird.
§ 93 BAO normiert die Bestandteile schriftlicher Bescheide. Da verfahrensleitenden Verfügungen Bescheidcharakter zukommt, haben auch sie diesen Vorgaben zu entsprechen.
Unverzichtbar für die Bescheidqualität einer behördlichen Erledigung ist demnach die Bezeichnung jener Behörde, die ihn erlässt, ein Spruch und - nach Maßgabe des § 96 BAO - eine Unterschrift. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt ein Nichtbescheid vor, der keine Rechtswirkung entfaltet. Mängel anderer Bescheidbestandteile führen dagegen "lediglich" zur Rechtswidrigkeit der Erledigung, welcher mit den verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfen zu begegnen ist. Zu den zuletzt genannten Mängeln gehören fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen (vgl. z.B. ).
§ 93 Abs. 4 - 6 BAO normiert explizit die sich aus derartigen Bescheidmängeln ergebenden Konsequenzen. Die entsprechenden Bestimmungen des § 93 BAO lauten:
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
...
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
Zweck der in den Abs. 4 - 6 leg. cit. geregelten Fälle mangelhafter Rechtsmittelbelehrungen ist es, eine Beschränkung der Partei in ihren an sich gesetzlich zustehenden Rechtsmittelrechten hintan zu halten. Dagegen betrifft keine dieser Bestimmungen einen Bescheid, gegen welchen die Einbringung eines Rechtsmittels ex lege ausgeschlossen ist.
Der normative (rechtsbegründende bzw. -feststellende) Inhalt eines Bescheides hat ausschließlich in seinem Spruch zum Ausdruck zu kommen. Anderen Bescheidbestandteilen, wie etwa der Begründung aber auch der Rechtsmittelbelehrung, fehlt es dagegen an normativer Kraft. Sie sind entsprechend auch weder rechtsmittel- noch rechtskraftfähig. Dagegen eingebrachte Rechtsmittel wären als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ). Folgerichtig kann auch durch eine (falsche) Rechtsmittelbelehrung eine von Gesetzes wegen nicht zustehende Rechtsmittelbefugnis nicht geschaffen werden.
Der VwGH hat sich in diesem Sinne bereits eindeutig geäußert. Im Erkenntnis vom , 2210/79 hat der Gerichtshof mit Hinweis auf Reeger-Stoll, BAO § 245, 5. Auflage, S 391,138 entschieden, dass ein Bescheid, der zu Unrecht eine positive Rechtsmittelbelehrung enthält, keine (im Gesetz nicht vorgesehene) Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels schafft.
Zum selben Ergebnis ist die Erstbehörde in der BVE vom unter Verweis auf Stoll, Kommentar zu § 93 BAO mit dem Argument der Maßgeblichkeit des Gesetzes gekommen.
Nicht zuletzt würde auch ein interpretativer Ansatz in Form einer sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 93 Abs. 4 - 6 BAO am Ergebnis nichts ändern. Ein Fehlen des Hinweises, dass gegen den betreffenden Bescheid ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, wäre unter § 93 Abs. 3 lit. b BAO einzuordnen ("eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist..."). Die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind nach Abs. 4 der Bestimmung darauf beschränkt, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird, solange der Mangel nicht beseitigt ist. Geht in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung zu (mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig ist), bleibt das Resultat unverändert.
Zu der im Vorlageantrag angesprochenen VwGH-Entscheidung 2000/15/0201 vom ist festzuhalten, dass aus dieser für den Standpunkt der Bw. im anhängigen Verfahren deshalb nichts zu gewinnen ist, weil in dem dort entschiedenen Fall die Frist durch einen (stattgebenden) Bescheidspruch verlängert wurde, der in Rechtskraft erwuchs. Gerade darin kommt der dargestellte Unterschied zwischen dem Spruch eines Bescheides, als dessen einzigen, rechtsgestaltenden Bestandteil, und der Rechtsmittelbelehrung, als Bescheidbestandteil ohne normativen Inhalt, zum Ausdruck. Mit der für das gegenständliche Verfahren einzig relevanten Frage, ob eine falsche, positive Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zulässig machen kann, hatte sich der VwGH in diesem Verfahren nicht zu befassen.
Für die Ablehnung von Fristverlängerungsansuchen schließt § 110 Abs. 3 BAO explizit die Zulässigkeit eines abgesonderten Rechtsmittels aus.
Betrifft die Ablehnung eines Fristverlängerungsansuchens eine gemäß § 275 BAO erteilte Mängelbehebungsfrist, hat dieser, wie ausgeführt, zwingend ein Bescheid zu folgen, mit welchem die Zurücknahme der Berufung ausgesprochen wird. Erst mit diesem Bescheid wird das Mängelbehebungsverfahren abgeschlossen. Erst dagegen ist daher gemäß § 110 Abs.3 iVm. § 244 BAO eine Berufung zulässig.
Im anhängigen Verfahren sind unstrittig am Bescheide ergangen, mit welchen die Zurücknahme der Berufungen vom festgestellt wurde. Indem diese Bescheide unbekämpft blieben, hat die Bw. ihr Recht verwirkt, sich gegen die Abweisung der begehrten Fristerstreckung zur Behebung der Berufungsmängel zu wehren.
Da damit eine Berufung gegen die mit Bescheid vom verfügte Abweisung der begehrten Fristerstreckung, wie dargestellt, nach § 110 Abs.3 und § 244 BAO unzulässig war, bleibt kein Raum für eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung vom im anhängigen Verfahren. Weder hat eine Überprüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Behörde bei der Ablehnung von ihrem Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat noch, ob dieser Bescheid für die verspätete Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom kausal sein konnte bzw. war.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass die abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften keine über die durch § 93 Abs. 3 lit.b BAO hinausgehende Rechtsmittelbelehrung gebieten. Der Hinweis, dass ein Rechtsmittel gegen einen abweisenden Fristerstreckungsbescheid in dem dieses Verfahren abschließenden Bescheid einzubringen ist, geht über den durch § 93 Abs.3 lit.b BAO vorgegebenen Rahmen eindeutig hinaus. Es handelt sich dabei vielmehr um eine allgemeine Rechtsbelehrung. Zu einer solchen ist die Abgabenbehörde aber nur unter den Voraussetzungen des § 113 BAO verpflichtet. Zu diesen gehört - neben einem entsprechenden Parteienantrag - der Umstand, dass es sich um eine nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Partei handelt. Nachdem sowohl die Bw. selbst, nach ihrem Geschäftszweck im Zeitpunkt des Ergehens des fraglichen Bescheides als berufsmäßige Parteienvertreter tätig war, als auch ihre Geschäftsführer entsprechende Berufsbefugnisse besitzen, ist insofern auch unter dem Gesichtspunkt des § 113 BAO keine Verletzung von Parteienrechten eingetreten.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 110 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Unzulässigkeit eines Rechtsmittels Zurückweisung unrichtige Rechtsmittelbelehrung posititve Rechtsmittelbelehrung Verfahrensbescheid verfahrensleitende Verfügung abschließende Erledigung Fristverlängerung Mängelbehebungsauftrag Zurücknahmebescheid normativer Gehalt |
Zitiert/besprochen in | AStN 2005/112 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at