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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.05.2007, RV/1013-L/04

Verschulden gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei schwerer Erkrankung der Buchhalterin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1013-L/04-RS1
Bedient sich die Partei eines Vertreters, ist (grobes) Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. In Betracht kommen dabei (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) auch grobe Mängel in der Organisation des Vertreters. Wird für den Fall der Erkrankung einer mit fristgebundenen Arbeiten befassten Mitarbeiterin keinerlei Vorsorge getroffen, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch TREUDAT Köglberger, Stadler & Partner Wirtschaftstreuhand-GmbH, 4020 Linz, Untere Donaulände 21-25, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , mit dem ein Säumniszuschlag in Höhe von 296,53 € festgesetzt wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von 296,53 € fest, da die Umsatzsteuer 01-03/2004 in Höhe von 14.826,71 € nicht bis entrichtet worden war.

In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom erhobenen Berufung wies die Berufungswerberin darauf hin, die verspätete Zahlung der Umsatzsteuer sei durch die Tatsache begründet gewesen, dass die Buchhalterin Mitte März plötzlich schwer erkrankt sei, wobei die Dauer und das Ende des Krankenstandes für den Dienstgeber nicht abschätzbar gewesen sei. Die Buchhaltung sei an den L-Verband ausgegliedert. In einem Kleinbüro wie der Geschäftsstelle des L-Verbandes mit vier Mitarbeitern sei in derartigen Fällen eine ungestörte Arbeitsübernahme durch andere Dienstnehmer nicht ohne weiteres möglich, daher seien die Verzögerungen unvermeidlich gewesen. Bisher seien alle Zahlungen an das Finanzamt fristgerecht erfüllt worden, die mit Bescheid festgesetzten Säumniszuschläge würden als unverhältnismäßig angesehen. Es werde daher um Erlass dieser festgesetzten Säumniszuschläge ersucht.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht zur Anwendung gelangen hätte können, da die Säumnis mehr als fünf Tage betragen habe. Auf ein Verschulden oder sonstige in der (privaten) Einflusssphäre des Abgabepflichtigen gelegene Umstände sei nicht Bedacht zu nehmen.

Mit Eingabe vom wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

In den am veröffentlichten Erkenntnissen vom , 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen (insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom gemäß § 281 BAO ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr fortgesetzt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).

Da die am fällig gewesene gegenständliche Umsatzsteuer erst mit Wirksamkeit entrichtet worden war, konnte die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen, wie dies bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt hat.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungs(vor-)entscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. und ; vgl. aber auch z.B. , wonach eine Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der Parteienerklärung auch als Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO zu werten sein kann). Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen ().

In der Berufung wurde ausreichend deutlich darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Berufungswerberin sie an der verspäteten Abgabenentrichtung aus den dort angeführten Gründen kein Verschulden treffe. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO im gegenständlichen Fall vorliegen.

Zunächst wies die Berufungswerberin darauf hin, dass ihre Buchhaltung an den L-Verband ausgegliedert sei. Die Berufungswerberin hat sich daher in diesem Zusammenhang eines Vertreters bedient. Dabei ist (grobes) Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder ihres Vertreters nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden anzulasten ist (Ritz, BAO³, § 217 Tz 45). In Betracht kommen dabei auch hier (wie bei § 308 BAO) nicht nur grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, sondern auch grobe Mängel in der Organisation des Vertreters (vgl. Ritz, BAO³, § 308 Tz 17).

Nach dem Berufungsvorbringen war die zuständige Buchhalterin Mitte März 2004 (somit rund zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin der gegenständlichen Umsatzsteuer) plötzlich schwer erkrankt, wobei die Dauer und das Ende des Krankenstandes für den Dienstgeber nicht abschätzbar gewesen seien. In einem Kleinbüro wie der Geschäftsstelle des L-Verbandes mit vier Mitarbeitern sei in derartigen Fällen eine ungestörte Arbeitsübernahme durch andere Dienstnehmer nicht ohne weiteres möglich, weshalb die Verzögerungen unvermeidlich gewesen wären.

Bei dieser Sachlage ist aber von groben Mängeln in der Organisation des L-Verbandes auszugehen. Auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften oder Kapitalgesellschaften muss in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen (Ritz, BAO³, § 308 Tz 17 mit Judikaturnachweisen). Wird für den Fall der Erkrankung einer mit fristgebundenen Arbeiten befassten Mitarbeiterin keinerlei Vorsorge getroffen, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (vgl. und ).

Insgesamt gesehen war daher von einem groben Organisationsmangel und damit von einem groben Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO auszugehen. Dieses Verschulden des Vertreters ist wie bereits oben ausgeführt dem Verschulden des Vertretenen (der Berufungswerberin) gleichzuhalten. Da es somit an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO fehlte, kam eine Aufhebung des Säumniszuschlages nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verschulden
schwere Erkrankung der Buchhalterin
Organisationsmängel beim Vertreter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at