Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 03.04.2008, RV/0776-G/07

Nur ein nicht benötigtes Toleranzsemester verlängert die Studiendauer des folgenden Studienabschnittes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0776-G/07-RS1
Durch ein so genanntes "Verlängerungssemester" wird die "Studienzeit" ("vorgesehene Studienzeit" zuzüglich Toleranzsemester) verlängert. Wird ein "Verlängerungssemester" trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht benötigt und ein Studienabschnitt in der "Studienzeit" beendet, verlängert dieses nicht benötigte Verlängerungssemester nicht die Studiendauer des folgenden Abschnittes. Nur ein nicht benötigtes Toleranzsemester verlängert die Studiendauer des folgenden Studienabschnittes. Achtung: Durch ein so genanntes "Verordnungssemester" wird die "vorgesehene Studienzeit" verlängert (vgl.RV/0618-W/03)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für Kind für den Zeitraum bis , entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die im Spruch genannte Tochter des Berufungswerbers hat im Wintersemester 2001/2002 mit dem Studium der Sprachwissenschaften (A327) begonnen. Die erste Diplomprüfung für dieses Studium hat sie nach vier Semestern am abgelegt.

Nach einem erfolgten Studienplanwechsel legte sie nach vier weiteren Semestern am die zweite Diplomprüfung ab. In diesem zweiten Studienabschnitt absolvierte sie im Wintersemester 2004/2005 ein so genanntes "Auslandssemester" an der Universität B. in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe (vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters) beträgt nach dem neuen Studienplan im ersten Studienabschnitt drei Semester, im zweiten Studienabschnitt fünf Semester und im dritten Studienabschnitt drei Semester. Nach dem alten Studienplan betrug die Anspruchsdauer im ersten und im zweiten Studienabschnitt jeweils fünf Semester.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers auf (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate März bis September 2007 (Sommersemester 2007 einschließlich der vorlesungsfreien Zeit) abgewiesen. Zur Begründung wurde auszugsweise ausgeführt: "Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester (Toleranzsemester) zuzurechnen. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte Semester hinzugerechnet werden. Eine Hinzurechnung ist daher nur für nicht benötigte Toleranzsemester nicht aber - wie in Ihrem Fall - für nicht benötigte Verlängerungssemester aufgrund eines Auslandsstudiums möglich."

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wird vom Berufungswerber wie folgt begründet: "Die vom Finanzamt vorgenommene Differenzierung von "Toleranzsemester" und "Verlängerungssemester" ist nicht nachvollziehbar.Zu berücksichtigen wäre neben der Behandlung einzelner Studienabschnitte auch die Gesamtbetrachtung der Studienzeit. Bei Sprachwissenschaft beträgt die Mindeststudiendauer bei 3 Studienabschnitten 8 Semester (2 + 4 + 2). Bei Hinzurechnung der Toleranzsemester pro Abschnitt und eines Verlängerungssemesters aufgrund eines Studienaufenthaltes an der Universität B. kommt es zu einer Summe von 12 Semestern. Damit liegt die Gesamtstudiendauer meiner Tochter ... immer noch unter der Durchschnittsstudiendauer von 13 Semestern ihrer Studienrichtung (...)."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Da nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf die Studienzeit pro Studienabschnitt abzustellen ist, ist die vom Berufungswerber gewünschte "Gesamtbetrachtung der Studienzeit" ebenso wenig zulässig wie ein Heranziehen der von ihm erwähnten Durchschnittsstudiendauer. Die entsprechenden Anregungen des Berufungswerbers können der Berufung daher nicht zum Erfolg verhelfen.

Es bleibt jedoch anhand der folgenden Sätze der oben zitierten Norm zu prüfen, ob die vom Finanzamt vorgenommene Unterscheidung zwischen "Toleranzsemester" und "Verlängerungssemester" zutreffend ist oder nicht:

"Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester".

Der Gesetzeswortlaut unterscheidet sohin zwischen der "vorgesehenen Studienzeit" und der "Studienzeit". Während die vorgesehene Studienzeit das so genannte "Toleranzsemester" noch nicht beinhaltet, umfasst die "Studienzeit" die "vorgesehene Studienzeit" und das Toleranzsemester. Nur diese Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert, nicht jedoch die "vorgesehene Studienzeit". Dadurch soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= "vorgesehene Studienzeit" und Toleranzsemester) absolviert. Aber nur dann, wenn ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit (ohne Toleranzsemester) absolviert wird, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Dadurch kommt es gleichsam zu einer Belohnung der Studierenden, die in einen Studienabschnitt abschließen, ohne das ihnen zustehende "Toleranzsemester" zu benötigen. Dieses Toleranzsemester kann im Ergebnis in den nächsten Studienabschnitt mitgenommen werden.

Die Anordnungen des FLAG 1967 decken sich insoweit auch mit dem Studienförderungsrecht, weil auch hier gemäß § 19 StudFG die "Anspruchsdauer" aus wichtigen Gründen verlängert werden kann. Und auch hier verlängert sich gemäß § 18 ,Abs. 1 StudFG die Anspruchsdauer des folgenden Abschnittes nur dann um ein Semester, wenn ein Studierender den vorhergehenden Abschnitt in der "vorgesehenen Studiendauer" (ohne Toleranzsemester) abgeschlossen hat.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher im Ergebnis der bestehenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Toleranzsemester
Vortragen
Verlängerung
Anspruchsdauer
Verlängerungssemester
Verordnungssemester
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2008/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at