Devolution im Berufungsverfahren, Zurückweisung wegen Unzulässigkeit
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO des A., Adresse, vom betreffend die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom des Finanzamtes Wien 6/7/15 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom , beim Unabhängigen Finanzsenat am eingelangt, stellte Herr A. einen Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO mit der Begründung, dass eine Erledigung seiner am abgeschickten und am 7. April beim zuständigen Finanzamt Wien 6/7/15 eingelangten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 bis dato nicht erfolgt sei.
Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß § 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.
Gemäß § 260 BAO in der ab geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl I Nr 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Im Hinblick auf diese ex lege bestehende Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz geht ein Antrag, der den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Gegenstand hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Dem Rechtsschutz vor Säumnis dient im Berufungsverfahren somit ausschließlich die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 132 B-VG iVm § 27 VwGG).
Der gegenständliche Antrag erweist sich daher als unzulässig und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Schlagworte | Devolutionsantrag Säumnis Berufungsverfahren Zurückweisung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at