Einleitungsbeschwerde, keine Bindungswirkung an Abgabenbescheide.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau HJ, vertreten durch Herrn SK, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 23. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 009/2007/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 23. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 009/2007/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 1/23. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und zwar dadurch, dass a) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, b) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt bzw. für USt 2004 zu bewirken versucht habe: USt 2003 in Höhe von € 3.033,73, USt 2004 in Höhe von € 6.388,40, Kest 2004 in Höhe von € 7.592,23, insgesamt € 17.014,36 und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33/13/a, b (hinsichtlich USt 2004 iVm § 13) FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die im Einleitungsbescheid angeführten Beträge auf den wenige Tage zuvor ergangenen Steuerbescheiden der Jahre 2003 und 2004 basieren würden, wogegen am Berufung eingelegt worden sei. Die Einleitung des Strafverfahrens stütze sich somit auf nicht rechtskräftige Bescheide und sei daher an dieser Stelle des Verfahrens als "inhaltslos" zu betrachten. Die angeführten Bemessungsgrundlagen würden daher derzeit jeder Rechtsgrundlage entbehren. Es werde daher die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des zugrunde liegenden Berufungsverfahrens und gleichzeitig die Aufhebung des Vorladungstermins für beantragt, da alle entsprechenden Beweismittel im Zuge des erwähnten Berufungsverfahrens vorgebracht werden würden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und jede Beteiligung an einem Versuch.
Mit Bericht vom wurde eine bei der bei der Fa. O-GmbH durchgeführte Außenprüfung abgeschlossen.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung wurden für das Jahr 2003 - trotz mehrmaliger Aufforderung - keinerlei Belege vorgelegt. Da aufgrund der vorliegenden Rechnungen festgestellt wurde, dass die bisher wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelten Besteuerungsgrundlagen 2003 zu niedrig geschätzt wurden, erfolgte eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO und wurden die Entgelte laut den vorliegenden Rechungen hinzugerechnet.
Auch betreffend das Jahr 2004 wurden bis zur Außenprüfung keine Erklärungen eingereicht. Für die durchgeführte Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen wurden Belege, ein Buchungsjournal und Konten für Februar 2004 bis Dezember 2004 vorgelegt. Der Monat Jänner scheint in der vorgelegten Buchhaltung nicht auf und wurden auch für das Jahr 2004 - trotz mehrmaliger Aufforderung - weder eine Erklärung, noch eine Bilanz sowie eine GuV-Rechnung beigebracht. Die Besteuerungsgrundlagen wurden daher ebenfalls von der Betriebsprüfung im Schätzungswege ermittelt. Dabei wurden die bisher nicht erklärten Erlöse des Jahres 2004 in der Folge unter dem Titel der verdeckten Ausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese Feststellungen zum Anlass, um gegen die laut Firmenbuch seit als handelsrechtliche Geschäftsführerin fungierende Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Zum Beschwerdevorbringen, die Einleitung des Strafverfahrens stütze sich auf nicht rechtskräftige Bescheide und sei daher an dieser Stelle des Verfahrens als "inhaltslos" zu betrachten, wird ausgeführt, dass die Finanzstrafbehörde sowohl die Ermittlung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung eigenständig und unter Berücksichtigung strafrechtlicher Grundsätze durchzuführen hat. Es haben die Finanzstrafbehörden zufolge der Unschuldsvermutung (§ 6 Abs. 2 FinStrG) daher nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit den Sachverhalt eigenständig festzustellen. Eine Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren besteht somit nicht (siehe auch und ). Dem Abgabeverfahren kommt dennoch erhebliche Bedeutung zu, nämlich die einer qualifizierten Vorprüfung. § 55 FinStrG (diese Bestimmung sah als prozessuale Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in Verfahren wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung bestimmter zu veranlagender Abgaben deren rechtskräftige und endgültige Festsetzung für den Tatzeitraum vor) wurde mit Wirkung vom durch BGBl. Nr. 421/1996 aufgehoben. Ausgangspunkt dafür war die Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach im Finanzstrafverfahren keine Bindungswirkung an das Ergebnis eines zugrunde liegenden Abgabenverfahrens besteht. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist daher die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht Voraussetzung. Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordene Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls geht es dabei darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen ().
Im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens ist daher lediglich - im Sinne einer Momentaufnahme - zu prüfen, ob ein begründeter Tatverdacht der Abgabenhinterziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht im Zeitpunkt der Entscheidungsfällung gegeben ist. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung ().
Nach den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung wurden infolge der Nichtabgabe der Steuererklärungen strafrechtlich relevante Umsatz- und Erlöszuschätzungen vorgenommen. Werden Umsätze bzw. Einnahmen während eines Jahres nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, die Abgabepflichtige habe vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den Verdacht, die Bf. könne das ihr im Einleitungsbescheid zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, ausreichend begründen. Der objektive Tatbestand des Vergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG wurde daher erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Verdacht, die Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben, begründet sei. Im vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Bf. aufgrund ihrer Kenntnis und Berufserfahrung um die abgabenrechtlichen Obliegenheiten Bescheid weiß und in diesem Wissen die strafbaren Handlungen gesetzt haben könne, zumal in Unternehmerkreisen allgemein bekannt ist, dass Grundaufzeichnungen zu führen sind und Einnahmen einer Besteuerung zu unterziehen sind; hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen der Bf. nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sind, war der Beschwerde ein Erfolg versagt. Ob und in welchem Umfang die Bf. das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen aber tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten, an dessen Ende ein Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens zu stehen hat (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
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