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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 18.03.2009, RV/0301-L/09

Zurückweisung einer Berufung gegen eine nicht adressierte Mitteilung mangels Vorliegen eines Bescheides wegen Fehlens eines normativen Aktes und eines Bescheidadressaten

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen die Mitteilung des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Nichtentsprechung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) wurde für die Jahre 2004 bis 2007 erklärungsgemäß mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung veranlagt. In den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden ( für 2004, für 2005, für 2006 und für 2007) wurde hiebei als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lediglich das Pauschale in Höhe von 132,00 € nach § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 1988/400, idF BGBl. I 2001/59 (EStG 1988) berücksichtigt.

Mit FINANZOnline wurde dem Finanzamt am mitgeteilt, dass die oben genannte Steuerberatungsgesellschaft den Bw, vertritt und dessen Zustellbevollmächtigte ist.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bw. einen "Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007" und begründete diesen wie folgt:

Die oben genannte steuerliche Vertreterin des Bw. sei erst vor einigen Tagen von der Vertretertätigkeit des Bw. in Kenntnis gesetzt worden. Aufgrund dieser der steuerlichen Vertreterin erst jetzt bekannt gewordenen Tatsache werde unter Hinweis auf beiliegende Bestätigung des Arbeitgebers um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2004 bis 2007 und Berücksichtigung des Vertreterpauschales ersucht.

In der genannten Beilage bestätigte der Arbeitgeber des Bw. im Jänner 2009, dass der Bw. seit Beginn seiner Beschäftigung am in diesem Unternehmen im Außendienst tätig sei. Sein Aufgabenbereich umfasse die Betreuung von bestehenden Vertriebs- und Servicepartnern sowie Großkunden. Das Zuständigkeitsgebiet des Bw. erstrecke sich auf alle Bundesländer.

Zum oben genannten Antrag des Bw. erging folgende zusätzlich mit einem Stempelaufdruck des Teams Allgemeinveranlagung versehene Mitteilung des Finanzamtes:


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Finanzamt Gmunden Vöcklabruck Tagwerkerstr. 2 4810 Gmunden DVR 0009539
Gmunden, Tel.: 07672/731-0 Steuernummer VNr.:
Mitteilung Ihrer Anregung vom
betreffend Wiederaufnahme für die Jahre 2004 - 2007
wird nicht entsprochen. Für den Vorstand Unterschrift des Bearbeiters

Mit Schriftsatz vom erhob der Abgabepflichtige Berufung gemäß § 243ff BAO direkt beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz, beantragte die bescheidmäßige Stattgabe seines Wiederaufnahmeantrages vom betreffend die Einkommensteuer 2004 bis 2007 und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:

Mit der "Mitteilung" vom habe das Finanzamt dem Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2004 bis 2007 gemäß § 303 Abs. 1 BAO zur steuerlichen Berücksichtigung des Vertreterpauschales gemäß §§ 16 und 17 EStG nicht entsprochen, ohne dies zu begründen.

Gegen diese Mitteilung werde Berufung erhoben und dies damit begründet, dass der Bw. seiner steuerlichen Vertreterin im Zuge der Übermittlung der Unterlagen für die Steuererklärungen 2008 eine Bestätigung seines Arbeitgebers übergeben habe, aus der seine ständige Vertretertätigkeit im Außendienst seit 1993 hervorgehe.

Aus dieser Bestätigung des Arbeitgebers ergebe sich eindeutig, dass die Voraussetzungen des § 1 Z 9 der Verordnung BGBl. II 2001/382, vorliegen, weil der Bw. überwiegend im Außendienst zu Zwecken der Kundenbetreuung tätig sei.

Die Bestätigung des Arbeitgebers stelle eine neue Tatsache gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und würde zu einem anders lautenden Spruch der Bescheide führen.

Der Wiederaufnahmeantrag sei rechtzeitig innerhalb der 3-Monatsfrist gemäß § 303 Abs. 2 BAO iVm § 303 a Abs. 1 lit. c BAO eingebracht worden, weil die Bestätigung des Arbeitgebers des Bw. im Jänner 2009 ausgestellt worden und der Wiederaufnahmeantrag mit datiert sei.

Den Bw treffe auch kein grobes Verschulden iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 303a Abs. 1 lit. d BAO, weil er sich zwecks Erstellung der Einkommensteuererklärung 2008 erstmals an einen berufsmäßigen Parteienvertreter gewandt habe.

Seitens des Bw. wurde abschließend gerügt, dass die bekämpfte "Mitteilung" vom trotz aufrechter und ausgewiesener Zustellvollmacht dem Bw. und nicht seiner steuerlichen Vertreterin übermittelt wurde.

Außerdem wurde der Berufung in Ablichtung "der mit dem Finanzamt geführte Schriftverkehr" - nämlich der Wiederaufnahmeantrag vom , die Bestätigung des Arbeitgebers vom Jänner 2009 und die Mitteilung des Finanzamtes vom angeschlossen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall verweist der Bw. auf die §§ 243ff BAO, in denen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung geregelt ist.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftsätze ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO³, § 273 Tz 6 unter Hinweis auf , 0326; , 95/17/0458; , 2001/17/0044).

Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Behörde als Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden schriftliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen zugestellt werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Das Fehlen der Bezeichnung Bescheid, die der Erkennbarkeit als behördliche Ausfertigung als normativer Akt dient (Stoll, BAO 958) ist dann unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt kein Zweifel am normativen Gehalt ergibt. Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist die Bezeichnung als Bescheid jedoch essentiell (Ritz, aaO § 93 Tz 4, unter Hinweis auf ; , 92/17/0288; , 98/17/0283).

Das vom Bw. mit Berufung bekämpfte Schriftstück des Finanzamtes vom trägt nun nicht die Bezeichnung Bescheid, sondern Mitteilung.

Eine Mitteilung hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2001/13/0279; , , 2004/17/0215; , 94/14/0148; , 91/14/0026; , 93/14/0194; , 1930/74) regelmäßig keinen normativen Gehalt und daher keinen Bescheidcharakter.

Auch im gegenständlichen Fall lässt das vom Sachbearbeiter des Finanzamtes mit der Überschrift "Mitteilung" versehene Schriftstück vom erkennen, dass damit kein normativer Akt beabsichtigt ist. Dafür spricht neben dem vom Bw. gerügten Fehlen jeglicher Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) und einer Rechtsmittelbelehrung (§ 93 Abs. 3 lit. b BAO) insbesondere, dass in dieser Mitteilung der Antrag des Bw. vom als "Ihre Anregung vom " (Montag, , offensichtlich Datum des Einlangens des Antrages vom Donnerstag, ) bezeichnet und damit das Fehlen der Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Erledigung angedeutet wird.

Der Bw. hat gerügt, dass diese Mitteilung nicht seiner zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin, sondern dem Bw. selbst zugestellt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Demnach ist die Heilung eines Zustellmangels in derartigen Fällen möglich.

Ritz führt zur oben zitierten Bestimmung des § 93 Abs. 2 BAO (Ritz, aaO § 93 Tz 6) Folgendes aus:

Der Spruch hat auch die Person zu nennen, an die er ergeht (Bescheidadressat). Der Adressat ist namentlich zu nennen (VwGH, , 94/17/0413).

Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im Adressfeld) genannt ist, schadet dies nicht (; , 2001/17/9212).

Hingegen reicht nicht die Adressierung lediglich am Briefumschlag, in welchem sich eine Ausfertigung der behördlichen Erledigung befindet ( ua). Ebenso wenig genügt die Nennung am Zustellnachweis ().

Bei einer physischen Person ist idR der Vor- und Zuname anzuführen (vgl. ; , 91/13/0013).

Im gegenständlichen Fall wird in der Mitteilung vom lediglich die Steuernummer aber nicht der Name des Bw. genannt und gibt es kein Adressfeld. Im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH kann daher der vom Bw. in Berufung gezogenen Mitteilung auch wegen Fehlens des Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukommen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at