Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 21.12.2011, RV/0601-S/11

Anspruchszinsen

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
wie RV/1712-W/03-RS1
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der D, vertreten durch RA, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes S, vertreten durch I, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002, 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit den Bescheiden vom setzte die Abgabenbehörde erster Instanz für das Jahr 2002, 2003 und 2004 die Körperschaftssteuer für die Jahre 2002, 2003 und 2004 fest. Diese Bescheide ergaben Nachforderungen. Mit Bescheiden gleichen Datums wurden Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2002, 2003 und 2004 erlassen und Anspruchszinsen in der Höhe von € 1.425,74 für das Jahr 2002, € 2.459,46 für das Jahr 2003 und 915,55 € für das Jahr 2004 vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide wurde berufen und die ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantragt bzw. dass über die bereits vorgeschriebenen Steuerbeträge hinaus weitere Beträge nicht vorzuschreiben wären bzw. die Zurückverweisung der Rechtssache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Körperschaftssteuerbescheiden für die Jahre 2002, 2003 und 2004 vom ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von € 16.843,81 für das Jahr 2002, € 49.312,47 für das Jahr 2003 und € 60.233,52 € für das Jahr 2004 zugrunde. Diese Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2002, 2003 und 2004 wurde mit der Begründung bekämpft, dass die Bescheide ersatzlos aufzuheben wären bzw. dass über die bereits vorgeschriebenen Steuerbeträge hinaus weitere Beträge nicht vorzuschreiben seien bzw. die Zurückverweisung der Rechtssache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung.

Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Körperschaftssteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Diese Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die Bescheide ersatzlos aufzuheben seien oder dass über die bereits vorgeschriebenen Steuerbeträge hinaus weitere Beträge nicht vorzuschreiben wären bzw. die Zurückverweisung der Rechtssache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung.

Die prozessuale Bindung von - wie im gegenständlichen Verfahren - abgeleiteten Bescheid kommt dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, § 252 Tz. 3).

In der Berufung wurde weder argumentiert, dass der die Anspruchszinsen auslösende Körperschaftssteuerbescheide für 2002, 2003 und 2004 nicht rechtswirksam erlassen worden wären oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Grundlagenbescheid
Anspruchszinsen
Anfechtung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAC-90885