Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Feststellung, dass Pflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig ist
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. S.B., X., vertreten durch Dr. Maximilian Moser, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 8992 Altaussee, Altaussee 183, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, vom betreffend sonstige Bescheide entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom (über Finanz-Online) richtete der Vertreter des Berufungswerber (Bw.) folgendes Schreiben an das Finanzamt Salzburg-Land: "Der o. a. Steuerpflichtige ist ab in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Ich ersuche um Umstellung des Signals auf E1."
Nach Erhebungen durch die Betriebsprüfung am gem. § 144 BAO erließ das Finanzamt Salzburg-Land am folgenden Bescheid: "Das Ansuchen von Stb. Dr. M. vom betreffend Ansuchen auf unbeschränkte Steuerpflicht wird abgewiesen." Begründend wurde unter Hinweis auf § 26 BAO und § 1 EStG 1988 ausgeführt, dass aufgrund der am getroffenen Feststellungen der Bw. keinen Wohnsitz im Inland habe.
Mit Eingabe vom legte der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung mit der Begründung ein, dass das Finanzamt im abweisenden Bescheid in keiner Weise auf die Gegebenheiten eingegangen, sondern lediglich auf die Niederschrift vom (Ergebnis der Nachschau) verwiesen habe. Da sein Mandant eine Wohnung in Österreich innehabe, diese nicht notdürftig ist und auch regelmäßig benutzt werde, sei er als unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
§ 92 BAO umschreibt die Fälle, in denen Erledigungen stets in Bescheidform zu ergehen haben. Dazu gehören auch feststellende Bescheide ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage. Ein Feststellungsbescheid hat nämlich auch über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen ().
Ein solcher Feststellungsbescheid ist aber dann nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen - der Partei zumutbaren - Verfahren geklärt werden kann. Ein Feststellungsbescheid ist etwa dann nicht zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist (vgl. Ritz, BAO³, § 92 Tz 8 ff).
Die Ansicht des Finanzamtes Salzburg-Land, der Bw. sei in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig, wurde im Verfahren betreffend Festsetzung der Einkommensteuer (Einkommensteuerbescheid 2006 vom ) durch Hinzurechnung gem. § 102 Abs.3 EStG gewürdigt. Der Bw. hätte daher gegen diesen Einkommensteuerbescheid Berufung einbringen müssen. Da die Frage, ob der Bw. in Österreich einen Wohnsitz hat und daher unbeschränkt steuerpflichtig ist, im Verfahren betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für 2006 geklärt werden konnte, hätte kein gesonderter Bescheid zu dieser Rechtsfrage ergehen dürfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | unbeschränkte Steuerpflicht beschränkte Steurpflicht Wohnsitz Hinzurechnung |
Verweise | Ritz, BAO, § 92 TZ 8 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at