Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 02.04.2008, RV/0047-I/08

Keine Vervielfachung der Eingabegebühr betreffend der Anzeige des Erwerbes eines GmbH- Gesellschaftsanteiles gemäß § 4 Abs. 1 lit. h TGVG entsprechend der Anzahl der im Eigentum der GmbH stehenden Liegenschaften.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0047-I/08-RS1
Überträgt jemand seinen Geschäftsanteil an einer GmbH, in deren Eigentum drei land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stehen, an einen Übernehmer, dann unterliegt diese gemäß § 23 Abs. 1 TGVG iVm. § 4 Abs. 1 lit. h TGVG vorzunehmende Anzeige der Eingabegebühr gemäß § 33 TP 6 Abs. 1 GebG von 13 € . Diese Eingabegebühr ist entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht um die Anzahl der Grundstücke (hier: 39 € wegen der drei Grundstücke ) zu vervielfachen, denn Gegenstand der gebührenpflichtigen Eingabe ist der angezeigte Erwerb des GmbH- Geschäftsanteiles und nicht der Erwerb der drei im Eigentum der GmbH stehenden Liegenschaften.
RV/0047-I/08-RS2
Überträgt jemand mit Übergabevertrag seinen Geschäftsanteil an einer GmbH, in deren Eigentum land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stehen, an zwei Erwerber zu gleichen Teilen und haben unbestritten die beiden Erwerber die an sie abgetretenen Geschäftsanteile jeweils in ihr alleiniges Eigentum übernommen und unterlag jeder einzelne Erwerb gemäß § 4 Abs. 1 lit. h TGVG der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, dann bestand im vorliegenden Fall bezogen auf den Gegenstand der Gebühr zwischen den beiden Erwerber weder eine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG noch leiteten die beiden Übernehmer ihren jeweiligen Erwerb von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund iSd § 7 GebG ab. Zu Recht wurde daher für jeden der beiden genehmigungspflichtigen Erwerbsvorgänge die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG von 13 € entrichtet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C., Adresse, vertreten durch Notar.X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Gebühren (= Bescheid über den Rückzahlungsantrag gemäß § 241 Abs. 2 BAO) entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.

Die Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG war mit 21,60 € (lt. Bescheid bisher 21,80 €) und die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG mit 39 € (lt. Bescheid bisher 117 €) festzusetzen. Dem Antragsbegehren gemäß § 241 Abs. 2 BAO kommt somit insoweit Berechtigung zu, dass von den entrichteten Stempelgebühren von 428,40 € ein Gesamtbetrag von 354,80 € zurückzuzahlen ist. Der am Abgabenkonto Z bislang verbuchte Rückzahlungsbetrag von 276,60 € (siehe Bescheid) ist somit als Ergebnis dieser Berufungsentscheidung um weitere 78,20 € zu erhöhen. Die Gebührenbemessung und die Berechnung des Rückzahlungsbetrages werden im letzten Absatz der Entscheidungsgründe dargestellt und bilden insoweit einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches.

Entscheidungsgründe

Mit notariellem Übergabsvertrag vom trat ab und übertrug B. ihren Geschäftsanteil im Nominale von 820.000 € an der Fa. AA.GmbH zu gleichen Teilen ihren beiden Söhnen C. und A. und behielt sich an den abgetretenen Geschäftsanteilen das Fruchtgenussrecht vor. Diese Kapitalgesellschaft war grundbücherliche Eigentümerin von drei Liegenschaften. Die Rechtserwerbe dieses Übergabsvertrages wurden gemäß § 23 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 idF. 75/1999 der Bezirkshauptmannschaft X, Grundverkehrsbehörde angezeigt und diese erließ daraufhin hinsichtlich des gegenständlichen Rechtserwerbes "Übergabsvertrag vom betreffend die EZ 1,2,3" eine Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht.

Für diese ausgestellte Bestätigung waren an die Bezirkshauptmannschaft X , Grundverkehrsbehörde augenscheinlich für 3 Erwerbe bezogen auf 3 Liegenschaften Stempelgebühren im Ausmaß von gesamt 428,40 € (9 x Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG von 13 €, 9 x Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG von 21,60 € und 9 x Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 GebG von 13 €) zu entrichten. Mit Erlagschein (Betrag: 473,40 €) wurden am diese Stempelgebühren zusammen mit Verwaltungsabgaben von 45 € an die Bezirkshauptmannschaft überwiesen.

Im Rückzahlungsantrag gemäß § 241 Abs. 2 BAO wurde unter Darlegung der diesbezüglich vertretenen Rechtsansicht ausgeführt, an Stempelgebühren bestünde eine Gebührenschuld für die Eingabegebühr mit 13 €, für die Beilagengebühr mit "21,80 €" (unter Beachtung des entrichteten Betrages und des gestellten Antragsbegehrens betragsmäßig richtig 21,60 €) und für die Zeugnisgebühr mit 13 €, zusammen sohin 47,60 €, weshalb die zu Unrecht entrichtete Gebühr von 380,80 € zurückzuerstatten sei.

Mit dem ausschließlich gegenüber C. (Bw.) ergangenen gegenständlichen Bescheid vom folgte das Finanzamt diesem Antragsbegehren hinsichtlich der Beilagengebühr und der Zeugnisgebühr, nicht jedoch hinsichtlich der Eingabegebühr und setzte mit dem bekämpften Bescheid die Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG mit 21,80 € (richtig: 21,60 €), die Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 GebG mit 13 € und die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG mit 117 € (9 x 13 €) fest, in Summe somit 151,80 €. Dem Rückzahlungsbegehren wurde dahingehend entsprochen, dass am Konto Z ein bislang noch nicht zur Rückzahlung gelangtes "Guthaben" von 276,60 € (= 428, 40 € minus 151.80 €) verbucht wurde. Die festgesetzte Eingabegebühr wurde wie folgt begründet:

"Es handelt sich um eine Schrift mit mehreren Eingaben, sowohl der Veräußerin als auch der beiden Erwerber. Die Ansuchen betreffen drei Liegenschaften (EZ 1,2,3). Die Entrichtung der Eingabegebühr in Höhe von € 117,-- (€ 13 x 9) war daher rechtmäßig."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung richtet sich ausschließlich gegen die darin festgelegte Eingabegebühr in Höhe von 117 € mit dem Argument, die beiden Erwerber C. und A. hätten im gegenseitigen Einvernehmen den Geschäftsanteil von Frau B. an der AA.GmbH übernommen und würden vor der Bezirkshauptmannschaft X, Grundverkehrsbehörde, hinsichtlich der Anzeige des entsprechenden einheitlichen Übergabsvertrages eine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG bilden. Des Weiteren würden die beiden Übernehmer ihren Anspruch aus einem solchen gemeinschaftlichen Rechtsgrund iSd § 7 GebG ableiten, nämlich den gemeinsamen Erwerb des Geschäftsanteils der Frau B. auf Grund des einheitlichen Übergabsvertrages. Unter Beachtung der Bestimmung des § 7 GebG sei bezüglich des Erwerbes der beiden Übernehmer die Gebühr nur im einfachen Betrag von 13 € zu entrichten. Gegen die Vervielfachung der Eingabegebühr mit der Anzahl der Liegenschaften wurde vorgebracht, dass Gegenstand des Übergabsvertrages nicht der einzelne Erwerb der drei Liegenschaften EZ 1.2.3 gewesen sei, sondern der Geschäftsanteil von B. an der AA.GmbH, welche Eigentümerin der Liegenschaften ist. Die Anzahl der Liegenschaften, welche im Eigentum der Kapitalgesellschaft stehen, seien daher für die Berechnung der Eingabegebühr unbeachtlich. Für das von Frau B. vorbehaltene Fruchtgenussrecht falle eine Eingabegebühr von 13 € und für den Erwerb des Geschäftsanteils durch beide Übernehmer sei auf Grund der Bestimmung des § 7 GebG die Eingabegebühr im einfachen Betrag von 13 € zu entrichten. Die Eingabegebühr betrage sohin nicht 117 €, sondern 26 €.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung stütze sich auszugsweise auf folgende Begründung:

"Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten; dies gilt auch, wenn in einer Eingabe mehrere Personen ein Ansuchen stellen, die nicht iSd § 7 GebG als eine Person anzusehen sind. Gegenstand der vorliegenden Eingabe ist nicht eine gemeinschaftliche Angelegenheit der Erwerber der Grundstücke, sondern die Zustimmung zum quotenmäßig anteiligen Erwerb für jeden einzelnen der Antragsteller. Gleichartigkeit der Begehren allein genügt für die Begünstigung nach § 7 GebG nicht (vgl. ,Zl. 621/58). Das gegenständliche Ansuchen wurde dahingehend gestellt, dass mehrere Einlagezahlen (EZ 1,2,3) angegeben und Grundbuchsauszüge für jede einzelne Liegenschaft vorgelegt wurden, für die die Bestätigung ausgestellt werden sollte. Die Anzahl der Ansuchen bestimmt sich daher nach der Anzahl der in der Eingabe angeführten Liegenschaften. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass mehrere Eingaben iSd § 14 TP 6 GebG vorlagen, sowohl der Veräußerin als auch der beiden Erwerber, die drei Liegenschaften betrafen. Die Festsetzung der Eingabegebühr in Höhe von 117,00 € (13 € x 9) war folglich rechtens. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden."

Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eingehend auf die Berufungsvorentscheidung wird repliziert, entgegen der Ansicht des Finanzamtes bestimme sich die Anzahl der Ansuchen bei der Grundverkehrsbehörde nicht nach der Anzahl der in der Eingabe angeführten Liegenschaften, sei doch Gegenstand des einheitlichen Übergabsvertrages nicht der Erwerb der einzelnen Liegenschaften EZ 1,2,3, sondern der Geschäftsanteil von B. an der AA.GmbH, welche Eigentümerin dieser Liegenschaften sei. Neben dem vorbehaltenen Fruchtgenussrecht an den übertragenen Geschäftsanteilen bildete der gemeinsame Erwerb des Geschäftsanteiles der B. durch C. und A. auf Grund eines einheitlichen Rechtsgeschäftes den Gegenstand der Eingabe bei der Bezirkshauptmannschaft. Die Übertragung der einzelnen Liegenschaften sei sohin nicht verschiedenen Erledigungen durch die Bezirkshauptmannschaft zugänglich. Die Anzahl der Liegenschaften, welche im Eigentum der AA.GmbH stünden, sei für die Berechnung der Eingabegebühr unbeachtlich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bezogen auf die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene Gebührenfestsetzung in Höhe von 151,80 € und dem sich daraus ergebenden Rückzahlungsbetrag von 276,60 € (entrichtete Gebühr von 428,40 € minus 151,80 €) besteht allein noch Streit darüber, ob das Finanzamt dabei zu Recht das Bestehen der Gebührenschuld in Höhe der entrichteten Eingabegebühr von 117 € (13 € x 3 Erwerbe x 3 Liegenschaften) bestätigt hat. Nach dem Berufungsvorbringen beträgt hingegen die Eingabegebühr nur 26 € (13 € betr. Fruchtgenussrecht und 13 € betr. Übertragung der beiden Gesellschaftsanteile), wodurch sich dieser rückzahlbare Betrag noch um 91 € erhöhen würde.

Gemäß § 33 TP 6 Abs. 1 GebG fällt eine feste Gebühr von 13 € an für Eingaben von Privatpersonen (natürliche und juristische) Personen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich- rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist nach § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten.

An Sachverhalt liegt dem Streitfall zugrunde, dass am bei der Bezirkshauptmannschaft X, Grundverkehrsbehörde eine Anzeige gemäß § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 idF LGBl. Nr. 75/1999 8 (im Folgenden: TGVG) eingebracht wurde, womit der Übergabsvertrag vom mit Darstellung der einzelnen Rechtserwerbe angezeigt wurde. Während unbestritten blieb, dass diese Anzeige als Eingabe die Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6 GebG auslöst, bildet die Frage, wie oft die Eingabegebühr von 13 € zu entrichten ist, den Streitgegenstand.

Nach § 23 Abs. 1 TGVG ist jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Gemäß § 4 Abs. 1 TGVG bedürfen der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; b) bis g) den Erwerb (....) h) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften oder Personengesellschaften des Handelsrechtes oder von Genossenschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft land- und forstwirtschaftlichen Grundstück stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat.

Da laut Übergabsvertrag die B. ihrer Geschäftsanteile im Nominale von 820.000 € an der AA.GmbH unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes an den abgetretenen Geschäftsanteilen an C. und A. zu gleichen Teilen abgetreten und übertragen hat und diese Kapitalgesellschaft Grundeigentümerin der drei Liegenschaften in EZ 1,2,3 war, wurde mit der gegenständlichen Eingabe unbedenklich ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. h TGVG angezeigt. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung bedarf nämlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde jenes Rechtsgeschäft, das den Erwerb von Geschäftsanteilen solcher Gesellschaften zum Gegenstand hat, wenn im Eigentum der Gesellschaft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stehen. Entscheidend für den vorliegenden Berufungsfall ist, dass nach dem klaren und zu keinem Zweifel Anlass gebenden Wortlaut dieser Gesetzesstelle das Rechtgeschäft als solches (und nicht ein rechtlich gar nicht vorliegender "Erwerb an einzelnen Grundstücken"), das den Erwerb des Geschäftsanteiles an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Gegenstand hat, dann der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht bedarf, wenn im Eigentum der Gesellschaft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stehen, wobei sich die Anzahl der erteilten Genehmigungen zweifelsfrei nicht nach der Zahl der im Eigentum dieser Gesellschaft stehenden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bestimmt. Unterliegt somit der jeweilige Erwerb der GmbH- Gesellschaftsanteile der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und bildet damit den Gegenstand der zu treffenden Amtshandlung und nicht ein fiktiver Erwerb der einzelnen im Eigentum der GmbH stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, dann ist die Eingabe zweifellos darauf gerichtet, dass je Erwerb eines Gesellschaftsanteiles eine einzige Amtshandlung begehrt wird, unabhängig von der Anzahl der im Eigentum der GmbH stehenden Liegenschaften. Gegen die vom Finanzamt vorgenommene Vervielfachung der drei Erwerbe um den Faktor 3 wegen der drei Liegenschaften spricht überdies der Umstand, dass hinsichtlich dieser Liegenschaften ein sachlicher Zusammenhang iSd § 12 GebG dadurch bestand, weil die Genehmigung oder eben Nichtgenehmigung des angezeigten Übergabsvertrages hinsichtlich der jeweils darin festgelegten einzelnen Erwerbe von Gesellschaftsanteilen durch eine Amtshandlung zu treffen ist und sich diese Amtshandlung unbestritten auf alle drei vom Erwerb der Gesellschaftsanteile "umfassten" Liegenschaften bezieht. Gleiches gilt auch für das vorbehaltene Fruchtgenussrecht an den übertragenen Gesellschaftsanteilen. Dem Vorbringen im Vorlageantrag kam daher Berechtigung zu, dass die Anzahl von drei Liegenschaften, welche im Eigentum der AA.GmbH standen, für die streitgegenständliche Berechnung der Eingabegebühr unbeachtlich ist. Die vom Finanzamt vorgenommene Vervielfachung der Eingabegebühr für die drei Erwerbe um den Faktor 3 entsprechend den drei Liegenschaften ist somit nicht rechtens.

Soweit in der Berufung hinsichtlich der Übertragung des GmbH -Geschäftsanteiles der B. an ihrer beiden Söhne C. und A. zu gleichen Teilen die Entrichtung der Eingabegebühr im einfachen Betrag von 13 € begehrt wird mit der Begründung, die beiden Übernehmer würden eine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG bilden und überdies liege ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG vor, ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten.

Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr gemäß § 7 GebG nur im einfachen Betrage zu entrichten. Im Wege des Umkehrschlusses ergibt sich aus § 7 GebG, dass bei Unanwendbarkeit dieser Gesetzesstelle die Gebühr bei einer Personenmehrheit, die einen gebührenpflichtigen Tatbestand setzt, die Gebühr grundsätzlich so oft zu entrichten ist, als Personen an der Verwirklichung des Tatbestandes beteiligt sind. Das GebG geht also grundsätzlich davon aus, dass dort, wo mehrerer Personen in der gleichen rechtlichen Eigenschaft an einem nach außen einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt sind, die Gebühr so oft zu entrichten ist, als Personen an dem gebührenpflichtigen Vorgang in der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt sind (, , Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Rz 3 zu § 7 GebG).

An Sachverhalt ist unbedenklich davon auszugehen, dass die Anzeige des Übergabsvertrages an die Grundverkehrsbehörde im Zusammenhang mit der Genehmigungspflicht gemäß § 4 TGVG erfolgt ist. Wie bereits erwähnt bedarf gemäß § 4 Abs. 1 lit. h der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde ua. der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn im Eigentum der Gesellschaft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stehen. Nach Punkt "Zweitens" des Übergabsvertrages hat B. ihren Geschäftsanteil an der AA.GmbH im Nominale von insgesamt 820.000 € zu gleichen Teilen an ihre Söhne C. und A. abgetreten und übergeben, welche die an sie abgetretenen Geschäftsanteile in ihr Eigentum übernahmen. Gegenstand der mit dieser Eingabe begehrten Amtshandlung war demnach die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbes der Gesellschaftsanteile an der AA.GmbH durch C. und durch A..

Unter Bedachtnahmen auf die Bestimmung der §§ 825 ff, 888 ff ABGB besteht aus bürgerlich- rechtlicher Sicht eine Rechtsgemeinschaft, wenn sich mehrere Personen zur gemeinsamen Ausübung oder zur gemeinschaftlichen Verfolgung von Rechten einerseits oder zur gemeinschaftlichen Abwicklung von Verpflichtungen andererseits derart verbinden, dass sie nur gemeinsam handeln können. Solche Rechtsgemeinschaften bilden Personengemeinschaften, welche nach bürgerlichem Recht durch die Leistung gemeinsamer Versprechen (Solidarbürgschaft) oder durch die Annahme gemeinsamer Rechte entstehen. Diese gelten hinsichtlich der gebührenpflichtigen Tatbestände, die sich auf diese Gemeinschaft beziehen oder in denen diese Gemeinschaft als Rechtsträgerin auftritt als eine Person. Eine unterschiedliche Parteistellung im zugrunde liegenden Rechtsgeschäft schließt die Annahme einer Rechtsgemeinschaft aus. Die gemeinsame Überreichung einer Eingabe allein lässt eine Rechtsgemeinschaft im Sinn des § 7 GebG noch nicht entstehen Zur Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen die einmalige Entrichtung der Gebühr für eine gemeinsame Eingabe mehrerer Personen genügt, reicht weder die bloße Gleichartigkeit der Interessen hin, die die Einschreiter verfolgen, noch die bloße Gleichartigkeit der Rechtsgründe, auf die sie ihr Begehren stützen (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz. 4ff zu § 7 GebG und Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 7. Auflage, Anm. 1 und E 8 zu § 7 GebG).

Im vorliegenden Fall hat unzweifelhaft B. ihren Geschäftsanteil zu gleichen Teilen an die beiden Söhne C. und A. übertragen und diese haben die an sie abgetretenen Geschäftsanteile jeweils in ihr alleiniges Eigentum übernommen. Dass sich die beiden Übernehmer bezogen auf ihre jeweils zukommenden Geschäftsanteile zur gemeinsamen Ausübung oder zur gemeinschaftlichen Verfolgung von Rechten einerseits oder zur gemeinschaftlichen Abwicklung von Verpflichtungen andererseits derart verbunden haben, dass sie nur gemeinsam handeln können, geht aus der Vertragslage in keiner Weise hervor und wurde in der Berufung weder behauptet geschweige denn nachgewiesen. Hinsichtlich der ihnen jeweils übertragenen Gesellschaftsanteile zu gleichen Teilen bildeten demzufolge die beiden Erwerber keine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG, bezog sich doch die gebührenpflichtige Eingabe nicht auf eine Gemeinschaft oder trat eine Gemeinschaft als Rechtsträger auf, sondern jeder der beiden Söhne als selbständiger und eigenberechtigter Erwerber. Jeder Erwerb der GmbH- Gesellschaftsanteile durch den jeweils übernehmenden Sohn war für sich ein eigenständiger Erwerb und unterlag als solcher der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 lit. h GebG. Weder die Gleichartigkeit der Interessen, die die Anzeigenden verfolgten, noch die bloße Gleichartigkeit der Rechtsgründe, auf die sie ihr Begehren stützten, spricht für das Vorliegen einer Rechtsgemeinschaft der beiden Brüder in Bezug auf die erhaltenen Gesellschaftsanteile. Wenn die Berufung ihr Vorbringen letztlich auf Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 7. Auflage, E 18 und die dort referierte VwGH- Rechtsprechung stützt, dann wird dabei übersehen, dass in diesen Fällen mehrere Personen im gegenseitigen Einvernehmen ein Grundstück kauften, das sie gemeinsam besitzen, gemeinsam benützen und verwerten wollten, sodass dieses gegenseitige Einvernehmen eine Rechtsgemeinschaft begründete (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz. 10 zu § 7 GebG, ). Worin ein derartiges gegenseitiges Einvernehmen der beiden Erwerber in Bezug auf die ihnen jeweils in ihr Alleineigentum übertragenen Gesellschaftsanteile bestand ist nicht erkennbar und wurde auch in keiner Weise konkret ausgeführt. Die beiden Erwerber des Geschäftsanteiles bildeten somit hinsichtlich des gebührenpflichtigen Tatbestandes keine Rechtsgemeinschaft und galten nicht als eine Person, traten doch die beiden Erwerber und nicht eine Gemeinschaft als Rechtsträgerin der übertragenen Gesellschaftsanteile auf.

Was den eingewendeten gemeinschaftlichen Rechtsgrund iSd § 7 GebG des C. und des A. anlangt, der darin gesehen wird, dass die beiden Erwerber ihren Anspruch aus einem solchen gemeinschaftlichen Rechtsgrund, nämlich den gemeinsamen Erwerb des Geschäftsanteiles der B. auf Grund des einheitlichen Übergabsvertrages ableiten, ist diesbezüglich Folgendes zu erwidern. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG liegt nur dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet werden. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund muss so gestaltet sein, dass mehrere Personen in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine einzige Person anzusehen sind. Gemeinschaftliche Rechtsgründe sind z. B. Miteigentum, Simultanhaftung, Erbengemeinschaft, gemeinsame Adoption eines Kindes durch beide Elternteile gemäß § 178 ABGB. Mehrere Personen, die ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem solchen gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten, gelten, insoweit gebührenrechtliche Tatbestände diesen gemeinsamen Rechtsgrund betreffen, als eine Person. Die Gleichartigkeit der Ansprüche allein genügt jedoch nicht, wenn nicht der Rechtsgrund selbst ein gemeinschaftlicher ist (Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, 7. Auflage, Anm. 2 zu § 7 GebG). Unter einem Rechtsgrund (Titel, Causa) versteht man ganz allgemein das einen Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis (Spielbüchler in Rummel, ABGB, I2 zu § 424 ABGB). Im Gegenstandsfall bedurfte der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Erwerb von GmbH- Gesellschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stehen. Mit dem angezeigten Notariatsakt hat B. ihren Gesellschaftsanteil zu gleichen Teilen an ihre beiden Söhne übertragen. Es liegen somit zwei Erwerbe von GmbH- Gesellschaftsanteilen vor, die den Gegenstand der Genehmigung bilden, hat doch die Übernehmerin in dem einen Übergabsvertrag mit jedem der beiden Söhne ein die Übertragung rechtfertigendes Rechtsverhältnis vereinbart. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn diese beiden Erwerbsvorgänge in einem Übergabsvertrag abgeschlossen wurden, hätten doch genau so gut diese beiden Erwerbe in zwei vollständig voneinander getrennt errichteten Übergabsverträgen vereinbart werden können. Entscheidend ist vielmehr, dass die beiden Erwerber jeder für sich als Alleineigentümer bezogen auf den ihnen jeweils zukommenden GmbH- Geschäftsanteil berechtigt wurden und nicht gemeinsam auf Grund eines gemeinschaftlichen Rechtgrundes (z.B. Miteigentum). Der gebührenrechtliche Tatbestand hat keinen gemeinschaftlichen Rechtsgrund betroffen, waren doch die beiden Erwerber in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr, nämlich der Genehmigung des Erwerbes ihres jeweiligen GmbH- Geschäftsanteiles nicht als eine einzige Person anzusehen. Der eingewendete gemeinschaftliche Rechtsgrund liegt somit nicht vor.

Zusammenfassend ergibt sich daher bezüglich der allein streitigen Frage der Höhe der Eingabegebühr für die übertragenen GmbH- Geschäftsanteile, dass zum einen eine Vervielfachung der Eingabegebühr um die Anzahl der drei Liegenschaften nicht zu erfolgen hat, zum anderen aber entgegen dem Berufungsvorbringen zwischen den beiden Erwerbern C. und A. keine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG bestand und sie ihre Ansprüche nicht aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund iSd § 7 GebG ableiteten. War somit die Bestimmung des § 7 GebG nicht anzuwenden, dann ist die Eingabegebühr von 13 € so oft zu entrichten, als Personen (Erwerber) an dem gebührenpflichtigen Vorgang in der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt waren. Neben der unbestritten gebliebenen Eingabegebühr für das Fruchtgenussrecht von 13 € war somit für die Erwerbe der GmbH- Geschäftsanteile durch C. und A. die Eingabegebühr jeweils mit 13 € festzusetzen. Insgesamt war die zu entrichtende Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Z 1 GebG mit 39 € und nicht wie eingewendet mit 26 € festzusetzen. Zusammen mit den außer Streit gebliebenen Festsetzungen der Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG von (betragsmäßig gemäß § 289 Abs. 2 BAO richtig gestellt) 21,60 € und der Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 GebG von 13 € (siehe diesbezüglich den Bescheid vom ) beträgt die festgesetzte Gebührenschuld insgesamt 73,60 €. Als Ergebnis dieser Berufungsentscheidung ist daher von den an die Bezirkshauptmannschaft X, Grundverkehrsbehörde entrichteten Stempelgebühren von 428,40 € ein Betrag von 354,80 € (= 428,40 € minus 73,60 €) zurückzuzahlen. Der vom Finanzamt auf Grund des bekämpften Bescheides am Konto Z bislang bereits als "Guthaben" verbuchte Rückzahlungsbetrag von 276,60 € erhöht sich somit um 78,20 €. Der Berufung war folglich wie im Spruch ausgeführt teilweise stattzugeben.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Gesellschaftsanteil
Geschäftsanteil

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at