Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.11.2012, RV/2861-W/08

Zurücknahmeerklärung einer Berufung


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Miterledigte GZ:
RV/2860-W/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., London, vertreten durch Stb., XY, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zurücknahmeerklärung gemäß § 275 BAO der Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2006, Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2006, Körperschaftsteuer 2006, Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2006 sowie Anspruchszinsen für das Jahr 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen wurde die Bw. vom Finanzamt Wien 1/23 mit Bescheiden vom zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2006 im Schätzungsweg veranlagt. Weiters wurden mit Bescheiden vom gleichen Tag Verspätungszuschläge iHv 9,70 % der festgesetzten Abgabenbeträge und Anspruchszinsen vorgeschrieben.

Mit Berufung vom erhob die Bw. gegen diese Bescheide Berufung und führte aus:

"Ich begründe meine Berufung damit, dass die Beträge für die oben angeführten Abgaben geschätzt wurden.

Betreffend der tatsächlich zu entrichtenden Abgaben werden die entsprechenden Erklärungen nachgereicht. Ich beantrage die Steuern erklärungsgemäß festzusetzen sowie Verspätungszuschläge und Zinsen in entsprechendem Ausmaß herabzusetzen."

Der Berufung war eine Umsatzsteuererklärung für 2006 beigelegt. Jedoch fehlte eine Beilage (zB. ein Jahresabschluss), welche die Ziffern der Umsatzsteuererklärung näher erläutert. In der Berufung wurde vermerkt: "Körperschaftsteuererklärung 2006 wird nachgereicht".

Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt fest, dass die Berufung folgende inhaltliche Mängel (§ 250 BAO) aufweise:

1. eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden,

2. eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,

3. eine Begründung.

Der Bw. wurde gemäß § 275 BAO aufgetragen, die angeführten Mängel bis zum zu beheben.

Mit Schreiben vom führte die Bw. aus:

"Die Berufung richtet sich gegen die Höhe der festgesetzten Abgaben. Beantragt wird die Festsetzung der Abgaben aufgrund der noch einzubringenden Steuererklärungen. Die Erklärungen werden bis 30.6.2008nachgereicht.

Begründet wird die Berufung damit, dass die Abgaben aufgrund einer Schätzung festgesetzt wurden und nun aufgrund der Erklärungen festgesetzt werden sollen."

Mit Bescheid vom wurde der Bw. mitgeteilt, dass dem Ansuchen vom um Verlängerung der Frist zur Einbringung der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2006 bis zum "NICHT" stattgegeben werde.

Mit Bescheiden vom gleichen Tag wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 und den Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt, da dem Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom nicht entsprochen worden sei und die für die Behebung der Mängel gesetzte Frist am abgelaufen sei.

Weiters wurde mit Bescheid vom die Berufung gegen die "Bescheide für 2006 vom hinsichtlich Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen" gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt, da die Bw. dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis zum zu beheben, nicht entsprochen habe.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung gegen die Bescheide vom und führte aus:

"Die Berufung richtet sich dagegen, dass die Berufungen vom bzw. gem. § 275 BAO als zurückgenommen ausgesprochen wurden.

Ich begründe meine Berufung wie folgt:

Die Zurücknahme wurde ausgesprochen, da nach Ansicht der Behörde dem Mängelbehebungsbescheid vom mit dem Schreiben vom nicht entsprochen wurde:

Aus meiner Sicht wurde dem Mängelbehebungsbescheid entsprochen, indem die Mängel wie folgt behoben wurden:

1) Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wurde: wurde beantwortet mit: Die Berufung richtet sich gegen die Höhe der festgesetzten Abgaben.

2) Erklärung welche Änderungen beantragt werden, wurde beantwortet mit: beantragt wird die Festsetzung der Abgaben aufgrund der noch einzubringenden Steuererklärungen.

3) Begründung wurde beantwortet mit: Begründet wird die Berufung damit, dass die Abgaben aufgrund einer Schätzung festgesetzt wurden und nun aufgrund der Erklärungen festgesetzt werden sollten."

Die Bw. beantragte daher, die Bescheide vom aufzuheben und die Veranlagung zur Körperschaft- und Umsatzsteuer laut den nunmehr vorgelegten Erklärungen vorzunehmen, sowie die Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen entsprechend anzupassen.

Der Berufung wurden ein Jahresabschluss sowie eine Umsatz- und eine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 beigelegt. Die Zahlen der Umsatzsteuererklärung weichen von den Beträgen laut Umsatzsteuererklärung vom ab.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw., die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Weiters wurde die Entscheidung durch den Berufungssenat und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat und mit Schreiben vom der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

§ 275 BAO in der hier anzuwendenden Fassung (vor Inkrafttreten des AbgVRefG, BGBl. I 2009/20) lautet:

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b (angefochtene Punkte) wird ausreichend entsprochen, wenn der Bescheid "in seinem gesamten Umfang" angefochten wird und beantragt wird, eine erklärungsgemäße Veranlagung vorzunehmen.

Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (der Berufungsantrag) soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet und muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Nicht ausreichend ist der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden Steuerklärungen und die Darstellung der Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden.

Keine Begründung iSd. § 250 Abs. 1 lit. d BAO ist der bloße Hinweis, die Schätzung der Bemessungsgrundlagen entspreche nicht der Buchhaltung und den noch nicht abgegebenen Steuererklärungen (vgl. Ritz, BAO³, § 250 Tz 10 ff).

Die in ausgefüllten Erklärungsvordrucken angeführten Ziffern stellen noch keine Begründung iSd. § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar, wenn nicht erläutert wird, wie diese Ziffern ermittelt wurden (aao, § 250, Tz 16; ; ).

Für den Berufungsfall bedeutet dies:

Bereits in der Berufung gegen den im Schätzungsweg ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2006 hatte die Bw. eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 vorgelegt. Daraus ist unschwer erkennbar, dass die Bw. den Umsatzsteuerbescheid 2006 in seinem gesamten Umfang bekämpfte und eine erklärungsgemäße Veranlagung beantragt wurde. Jedoch stellt die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, ohne dass erläutert wird, wie die Ziffern ermittelt wurden, noch keine Begründung dar (s.o.). Der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes ist somit auch hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 und den Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2006 wegen des Fehlens einer Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) zu Recht ergangen.

Eine weitere (berichtigte ?) Umsatzsteuererklärung 2006, die Körperschaftsteuererklärung 2006 sowie der Jahresabschluss für 2006 wurden erst in der Beilage zur gegenständlichen Berufung vom vorgelegt. Die Mängelbehebung betreffend Körperschaftsteuer 2006, Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2006 und Anspruchszinsen 2006 war somit verspätet, da sie erst nach Ablauf der mit datierten Mängelbehebungsfrist erfolgte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurücknahme
Berufung
Begründung
Erklärungsvordruck
Steuererklärung
Verweise
VwGH, 97/14/0030
VwGH, 1114/74

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at