GPLA-Handbuch
2. Aufl. 2016
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S. 1972 Kontrollsysteme betreffend Personalverrechnung
Für Kapitalgesellschaften gibt es bereits seit längerem gesetzliche Vorschriften dahingehend, dass der Vorstand bzw die Geschäftsführer verpflichtet sind, ein internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht (siehe § 22 Abs 1 GmbHG, § 82 AktG). Die genannten geschäftsführenden Organe sollten auch deswegen an der Umsetzung dieser Verpflichtungen interessiert sein, weil dies im Bereich der persönlichen Haftung eine Rolle spielen kann, wenn hier schuldhaft gehandelt – oder eben nicht gehandelt – wurde. Es geht hier um das höchstpersönliche Interesse der Geschäftsführung bzw des Vorstandes.
Darüber hinaus gibt es Anhaltspunkte, dass auch eine Wirtschaftsprüfung sich auf Teilbereiche der Personalverrechnung beziehen kann; die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich ja im Allgemeinen auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind (siehe § 269 Abs 1 UGB) und ob es bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses wesentliche Schwächen gibt (§ 273 Abs 2 2. Satz UGB).
Nach einer Richtlinie des Instituts der Österreichischen Wirtschaftsprüfer (IWP/PE 14: Prüfung bei ausgelagerten Funktionen) kann ...