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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.01.2011, RV/1154-L/10

Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Oktober 2008 informierte das Finanzamt A. den Bw. davon, dass für sein Kind B. (geb. 0.0.2003) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld an die Kindesmutter ausbezahlt worden seien, welche bei Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze wiederum zurückzuzahlen sind. Als Beilage zu diesem Schreiben wurde vom Finanzamt u.a. eine Einkommenserklärung für das Jahr 2003 angeschlossen und vom Bw. unterfertigt an die Abgabenbehörde I. Instanz retourniert.

Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Zusammenhang beim Bw. einen Betrag für das Jahr 2003 in Höhe von 363,60 € zurück. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es, dass für das vorgenannte Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sei der Bw. alleine zur Rückzahlung der Zuschüsse verpflichtet. Der Bw. habe im Jahr 2003 die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bw. fristgerecht eingebrachte Berufung vom . Darin bringt er sinngemäß zusammengefasst vor, dass er selbst nie Zuschussgelder bezogen und niemals ein diesbezügliches Ansuchen um Kinderbetreuungsgeld unterfertigt hätte. Mit der Kindesmutter würde er keinen Kontakt unterhalten, dürfe seinen Sohn überdies nicht sehen, jedoch leiste er regelmäßig seine Unterhaltszahlungen. Es sei für den Bw. unbegreiflich, dass er etwas zurückzahlen solle, was er selbst nie beantragt bzw. bezogen habe. Dieses Gesetz sei nach Ansicht des Bw. unrechtmäßig und aus diesem Grund würde der Bw. auch gerne wissen, welche Minister/Innen dieses beschlossen hätten.

Die Abgabenbehörde I. Instanz legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz, zur Entscheidung vor. Der UFS teilte dem Bw. den von der Behörde lt. Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt sowie das vorliegende Ermittlungsergebnis mit, und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. In seiner, mit Schreiben vom eingebrachten Stellungnahme führt der Bw. zusammengefasst sinngemäß aus, dass die Rückforderung des Zuschusses bei seiner Person einer Unterhaltszahlung an die Kindesmutter gleichkomme, er jedoch als Kindesvater zu einer solchen nicht verpflichtet worden wäre. Dies stelle somit eine "Sittenwidrigkeit" des Gesetzgebers dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Bw. ist Vater des am 0.0.2003 geborenen B.. Die Kindesmutter C. bezog unstrittig vom 2.11. bis einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 €/Tag und folglich im genannten Jahr einen Betrag von € 363,60. Lt. den vom UFS durchgeführten Ermittlungen war der Bw. mit der Kindesmutter im hier relevanten Zeitraum nicht verheiratet und lebte sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach den polizeilichen Meldedaten von dieser getrennt. Das Einkommen des Bw. wurde bereits im gegenständlichen Rückforderungsbescheid des Finanzamtes nach § 19 KBGG - in Übereinstimmung mit der an den Bw. ergangenen und unterfertigt an das Finanzamt retournierten Einkommenserklärung für das Jahr 2003 - mit 33.577,36 € festgestellt.

Die maßgeblichen hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG haben Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld alleinstehende Elternteile. Nach § 11 Abs. 1 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld der Elternteil des Kindes zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gem. § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 1 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 27.000,00 € 9% des Einkommens. Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Für das Jahr 2003 ergibt sich demnach eine Rückforderung in Höhe von 363,60 €.

Mit seinem Vorbringen, dass er ohnedies für sein genanntes Kind Alimente leiste, kann der Bw. für das anhängige Verfahren nichts gewinnen. In diesem Zusammenhang ist vom UFS auf das Erkenntnis des zu verweisen, worin das Höchstgericht ausführt, dass im Gegensatz zu zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen die Intention des KBGG die Schaffung eines Ausgleichs für entgehende Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils ist. Somit besteht kein Zusammenhang mit etwaigen, vom Bw. ohnedies für sein Kind zu leistende Unterhaltsbeträge.

Lt. der vorliegenden Aktenlage war der Bw. demnach mit der Kindesmutter im hier relevanten Zeitraum nicht verheiratet und lebte von dieser getrennt. Folglich galt die Kindesmutter daher als alleinstehend im Sinne des § 11 KBGG. Da die Kindesmutter den Bw. bei der Antragstellung bei der Gebietskrankenkasse auf Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als Kindesvater bekannt gegeben hat, war der Zuschuss nach der vorliegenden Aktenlage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG bei ihm zurückzufordern. Die Einwendungen, dass er selbst niemals diese Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld bezogen, bzw. keinen diesbezüglichen Antrag unterfertigt hätte, können keinen Einfluss auf das anhängige Verfahren bewirken, da sich die Rückzahlungsverpflichtung für die hier gegenständlichen Zuschüsse ausschließlich durch die gesetzlichen Bestimmungen des hier anzuwendenden § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (BGBl 103/2001) für den Bw. ergibt. Gleiches gilt für die Vorbringen des Bw., dass er mit der Kindesmutter keinen Kontakt mehr unterhalte, sowie seinen Sohn kaum sehen dürfe.

Zu den Ausführungen des Bw., dass er gerne wissen möchte, "welche Minister/Innen dieses Gesetz beschlossen haben", verweist der UFS lediglich darauf, dass die Beschlussfassung von Gesetzen in Österreich nicht durch Minister/Innen sondern - im Rahmen von einfachen Gesetzen - durch die Zustimmung der Mehrheit von zumindest 1/3 anwesenden Nationalratsabgeordneten (Art. 31 B-VG/Bundes-Verfassungsgesetz) erfolgt. Für eine Entscheidung des UFS ist daher ausschließlich die jeweils anzuwendende Gesetzesfassung von Belang, wodurch sich ein weiteres Eingehen zu diesem Vorbringen des Bw. erübrigt. Lediglich der Vollständigkeithalber wird der Bw. darauf verwiesen, dass nähere Informationen über das österreichische Gesetzgebungsverfahren (Regierungsvorlagen von Gesetzesentwürfen, Stellungnahmen, Abstimmungsverhalten usw.) auch den Ausführungen der homepage des Österreichischen Parlaments (www.parlament.gv.com) zu entnehmen sind.

Mit dem Einwand des Bw., dass das KBGG nach seiner Ansicht "sittenwidrig" sei, vermeint dieser offenbar, dass dieses Gesetz Verfassungswidrigkeiten aufweisen würde. In diesem Zusammenhang ist auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip zu verweisen. Demzufolge bilden die bestehenden Gesetze - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt.

Abschießend ist daher festzustellen, dass die Rückforderung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 beim Bw. nach den hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vom Finanzamt zu Recht erfolgte. Die Berufung war daher - wie im Spruch ausgeführt - als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at