Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordungsgemeinde")
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0305-K/05-RS1 | Der Einwand des Bw., dass in einem gleich gelagerten Fall die beantragten Mehraufwendungen vom Finanzamt berücksichtigt worden seien, ist unbeachtlich, weil niemand aus einer - allenfalls - rechtswidrigen Vorgangsweise einem Dritten gegenüber einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten kann. |
Folgerechtssätze | |
RV/0305-K/05-RS2 | wie RV/0334-I/03-RS1 Da die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 494/2001 in § 2 Abs. 1 auf das Studienförderungsgesetz 1992 Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Berechnung der zwischen Wohn- und Studienort bei Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel anfallenden Fahrzeit auch die zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes stellen jedenfalls dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. , und ). Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes sind hingegen zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.Ing. P.W., Landesbeamter, geb. 1948, V.L., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch HR Dr. Veit Jonach, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Dipl.Ing. P.W. (in der Folge Bw.) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 u.a. den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 in Folge auswärtiger Berufsausbildung seiner Tochter F. (in der Folge F.W.), geboren am 1985, jeweils in Klagenfurt am Oberstufenrealgymnasium St. Ursula (erstes Halbjahr) sowie im Massageausbildungszentrum Kärnten (zweites Halbjahr). Der Wohnort des Bw. bzw. seiner Tochter befindet sich in V-L.
Das Finanzamt versagte den vom Bw. beantragten Kosten im Einkommensteuerbescheid 2004 vom die Berücksichtigung. Begründend führte das Finanzamt darin aus, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen seien.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung: Seine Tochter F.W. besuche in Klagenfurt die Schule für medizinische Masseure. In Villach gebe es keine gleichwertige Schulausbildung, wie aus der Bestätigung des Verbandes der Heilmasseure zu entnehmen sei. Eine freie Lehrstelle sei zum Zeitpunkt der Suche nach einer gleichwertigen Ausbildungsmöglichkeit, auch beim AMS nicht verfügbar gewesen. Dies könne auch aktenkundig beim AMS überprüft werden. Seine Tochter fahre täglich mit dem Bus bzw. mit dem Zug jeden Morgen von Villach nach Klagenfurt und komme erst am späten Nachmittag, manchmal erst am Abend nach Hause, sodass ihr die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich sei und daher Mehraufwendungen für die auswärtige Verpflegung im Sinne der Auslegung des VwGH entstehen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für den Schulbesuch oder das Studium eines Kindes außerhalb des Wohnortes ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen seien. Voraussetzung sei, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit vorhanden sei. Als Einzugsbereich komme jedenfalls nur eine Entfernung von weniger als 80 km in Betracht. Innerhalb der 80 km sei die Ausbildungsstätte jedenfalls im Einzugsbereich, wenn nach den Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar sei. Laut Verordnung des BMF zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 sei die tägliche Hin- und Rückfahrt von Villach zum und vom Studienort Klagenfurt zeitlich noch zumutbar, daher sei die Berufung abzuweisen.
Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob der Bw. "Berufung" mit folgender Begründung: Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, eine Kopie sei dem Schreiben angeschlossen (Anmerkung: darin sind die Erkenntnisse vom , Zl. 93/14/0078, und vom , Zl. 2000/13/0075 angeführt), sei zu berücksichtigen, dass in jenem Fall, wo der "auswärtige Schulbesuch" eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht ermögliche, Mehraufwendungen entstehen würden und die geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Sowohl der Unterricht im ORG (Oberstufenrealgymnasium) als auch jener bei der Medizinischen Masseurausbildung sei bzw. wäre ganztägig gewesen, teilweise bis 18.00 Uhr, sodass die Auslegung des VwGH zutreffend sei. Seine Tochter F.W. lebe in seinem Haushalt und habe keinen Verdienst. Ergänzend verweise der Bw. auf eine vor Jahren getroffene Entscheidung des Finanzamtes, wo dieselben und unter den gleichen Voraussetzungen für das ORG geltend gemachten Mehraufwendungen berücksichtigt worden seien, also eine Entscheidung darüber bereits getroffen worden sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001, wird in § 2 Abs. 2 Folgendes ausgeführt:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, als nicht mehr zumutbar.
Der § 2 der Verordnung in dieser zitierten Fassung ist gemäß Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 449/2001 für Zeiträume ab anzuwenden.
In § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist in § 7 Villach als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Klagenfurt zeitlich noch zumutbar sind. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten die in Klagenfurt besuchten Ausbildungsstätten daher als im Einzugsbereich des Wohnortes Villach gelegen.
Trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort als nicht mehr zumutbar, wenn nachgewiesen wird, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln. Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen, sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort nicht einzurechnen sind (vgl. Zl. 85/12/0247).
Die Fahrzeiten der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen dem Wohnort Villach und dem Studienort Klagenfurt bzw. retour betragen laut Fahrplanauskunft der Österreichischen Bundesbahnen unter Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 im Jahre 2004 jedenfalls weniger als eine Stunde, im Konkreten bewegten sich diese zwischen 22 und 42 Minuten. In die Betrachtung nicht einzubeziehen ist die Fahrzeit innerstädtischer Verkehrsmittel, da die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung der Tochter des Bw. im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt, weshalb der steuerfreie Betrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 im gegenständlichen Fall nicht zusteht. Der angefochtene Bescheid wurde vom Finanzamt daher in Entsprechung der Rechtslage erlassen.
Das Vorbringen des Bw., dass eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit für seine Tochter in Villach im Jahre 2004 nicht bestanden habe, kann auf Grund der vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Wenn der Bw. auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Verpflegung seiner Tochter (nämlich auf die Erkenntnisse vom , Zl. 93/14/0078, und vom , Zl. 2000/13/0075) hingewiesen hat, kann das der Berufung deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Erkenntnisse zu einer im Jahr 2004 nicht mehr geltenden Rechtslage ergangen sind. Der Einwand des Bw., dass in einem gleich gelagerten Fall die beantragten Mehraufwendungen vom Finanzamt berücksichtigt worden seien, ist unbeachtlich, weil niemand aus einer - allenfalls - rechtswidrigen Vorgangsweise einem Dritten gegenüber einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten kann.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 |
Schlagworte | Auswärtige Berufsausbildung Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort örtliche und verkehrsmäßige Gegebenheiten Einwand hinsichtlich einmal praktizierte Vorgangsweise des Finanzamtes |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at